Notfallbetreuung für Kinder: Wer hat Anspruch, wo und wie wird sie beantragt?

Notfallbetreung bitte melden - Aushang an einer wegen Corona geschlossenen Schule in Freiburg.

Notfallbetreung bitte melden - Aushang an einer wegen Corona geschlossenen Schule in Freiburg.

Schulen und Kitas haben mittlerweile deutschlandweit geschlossen. Zwar greift eine sogenannte Notfallbetreuung für Kinder, Anspruch haben jedoch nur ganz bestimmte Personengruppen - nämlich Eltern mit sogenannten systemrelevanten oder systemkritischen Berufen. Das müssen Sie rund um die Notfallbetreuung beachten.

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Notfallbetreuung beantragen: Wer ist zuständig?

Bildung ist in Deutschland Ländersache. Wenn Sie sich über die Notfallbetreuung in Ihrer Region informieren oder diese in Anspruch nehmen wollen, ist Ihr jeweiliges Bundesland beziehungsweise der einzelne Schulbezirk Ansprechpartner in allen Fragen rund um die Notfallbetreuung von Schulen und Kitas. Eine erste Anlaufstelle sind die Seiten der Bildungsministerien, oft erhalten Sie aber auch ganz direkt an der Schule oder Kita Ihrer Kinder entsprechende Hilfestellung.

Da sich die aktuelle Situation nicht flächendeckend gleich gestaltet, gibt es nicht eine bundesweite Lösung. Die Länder haben sowohl Schulschließungen als Schließungen der Kitas angeordnet. Die Stadtverwaltungen stimmen sich mit den örtlichen Kitas und Schulen ab, wie sich die Notfallbetreuung vor Ort gestaltet.

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Corona-Krise: Wer hat jetzt Anspruch auf Notfallbetreuung für Kinder?

Nicht jeder hat einen Anspruch auf die Notfallbetreuung. Es gilt: Nur wenn beide Elternteile in bestimmten Arbeitsbereichen tätig sind, wird ein Anspruch gewährt. Und auch nur, wenn keine andere Betreuungslösung infrage kommt. Eine weitere Einschränkung stellt das Alter des Kindes beziehungsweise in welcher Schulklasse es sich befindet dar. Die Notfallbetreuung gilt ausschließlich für Kindergartenkinder und Schulkinder von der ersten bis zur sechsten Klasse.

Anspruch auf Notfallbetreuung: Systemrelevante oder systemkritische Berufe

Um eine Notfallbetreuung für Kinder in Anspruch nehmen zu können, kommen demnach nur Eltern in Frage, die Berufe ausüben, die für das gesellschaftliche Leben derzeit unverzichtbar sind. Auch hier unterscheiden sich die Regelungen der einzelnen Bundesländer geringfügig, viele Länder verstehen darunter jedoch folgende Berufsgruppen:

  • Energie: z.B. Strom, Gas, Kraftstoffversorgung
  • Ernährung, Hygiene: z.B. Produktion, Groß- und Einzelhandel inkl. Zulieferung, Logistik
  • Finanzwesen: z.B. Bargeldversorgung, Sozialtransfers, Personal der Bundesagentur für Arbeit
  • Gesundheit: z.B. Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore
  • Informationstechnik und Telekommunikation: insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze
  • Medien und Kultur: Insbesondere Risiko- und Krisenkommunikation sowie Nachrichten- und Kommunikationswesen
  • Transport und Verkehr: z.B. Logistik für die kritische Infrastruktur, ÖPNV, Personal der Deutschen Bahn sowie des Flug- und Schiffsverkehrs
  • Wasser und Entsorgung: z.B. hoheitliche und privatrechtliche Wasserversorgung, Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze
  • Staat und Verwaltung: z.B. Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz
  • Schulen, Kinderbetreuung, Behindertenhilfe: z.B. Grundschullehrkräfte, Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
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RND/tr/do

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