Bußgeld wegen Maskenpflicht? Autofahrer dürfen Gesicht nicht verdecken

Wer am Steuer sitzt, darf sein Gesicht nicht hinter einer Atemschutzmaske verstecken. Am Rückspiegel hängend, wie hier im Bild, ist sie besser aufgehoben.

Wer am Steuer sitzt, darf sein Gesicht nicht hinter einer Atemschutzmaske verstecken. Am Rückspiegel hängend, wie hier im Bild, ist sie besser aufgehoben.

Frankfurt/Main. Wer sein Gesicht am Steuer des Autos unkenntlich macht, muss mit Bußgeldern in Höhe von 60 Euro rechnen. Eine Mund- und Nasenmaske zum Corona-Schutz etwa könnte Autofahrern daher verboten sein, informiert der Automobilclub von Deutschland (AvD). Denn Augen, Mund und Nase müssen hinter dem Steuer freibleiben.

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Maskierungsverbot in der StVO geregelt

Das Maskierungsverbot regelt seit 2017 die Straßenverkehrsordnung (StVO) im Paragraph 23, Absatz 4. So sind unter Umständen auch Karnevalsmasken, Schleier, Nikab, Schutzmasken oder ein über den Mund gezogener Schal tabu. Denn: Laut Straßenverkehrsordnung darf ein Autofahrer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.

ADAC: Handelsübliche Masken fallen nicht unter Verbot

Der ADAC allerdings ist überzeugt, dass das Gesicht bei handelsüblichen Gesichtsmasken zum Schutz vor Covid-19 noch ausreichend zu erkennen sei, um nicht unter das Maskierungsverbot zu fallen. Selbstgemachte Masken könnten das Gesicht allerdings zu weit verdecken.

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Autofahrer sollten sich klar machen, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelt und es im Ermessen des Polizeibeamten liegt, ob eine Maske das Gesicht zu weit verdeckt oder nicht. Wer sich also unsicher ist, sollte lieber kein Risiko eingehen.

Behörden können Fahrtenbuch verlangen

Der ADAC warnt, dass die Behörden Fahrzeughaltern das Führen eines Fahrtenbuches auferlegen können, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, nachdem er etwa geblitzt wurde. Die Verfahrenskosten dafür liegen zwischen 21,50 Euro und 200 Euro und gehen dann zu Lasten des Fahrzeughalters.

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RND/dpa/hb

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