Bundesarbeitsgericht

Wegweisendes Gerichtsurteil: Offene Urlaubsansprüche verfallen nicht automatisch

Auf einem Kalenderblatt sind mehrere Tage rot durchgestrichen (Symbolbild).

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Erfurt. Urlaub verjährt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht automatisch nach drei Jahren. Das gilt, wenn Arbeitgeber ihre Beschäftigen nicht rechtzeitig auffordern, ihren Urlaub zu nehmen und sie vor einer drohenden Verjährung warnen, entschied das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt (9 AZR 266/20). Sein Grundsatzurteil hat Auswirkungen auf viele Arbeitnehmer in Deutschland, die über offene Urlaubsansprüche streiten, die teilweise Jahre zurückliegen. Es stärkt ihre Position.

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Die Bundesarbeitsrichter beschäftigen sich gleich mit mehreren Aspekten zum Thema Urlaub: Im Fall einer Steuerfachangestellten ging es um 101 nicht genommene Urlaubstage und deren Verjährungsfrist – sie liegt nach Angaben von Fachleuten auch bei arbeitsrechtlichen Fragen bisher bei drei Jahren in Deutschland.

In einem anderen Fall – ebenfalls aus Nordrhein-Westfalen – beschäftigen sich die Richter mit der Klage einer Krankenhausangestellten, die lange selbst krank war und in dem Jahr nur einen Teil ihres Urlaubs nehmen konnte.

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Fälle wurden EuGH vorgelegt

Das Bundesarbeitsgericht hatte die beiden Fälle aus NRW vor seiner anstehenden Entscheidung bereits dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt. Er sollte prüfen, ob europäisches Recht eine Verjährung des Urlaubsanspruchs gestatte, „wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht durch entsprechende Aufforderung und Hinweise tatsächlich in die Lage versetzt habe, seinen Urlaubsanspruch auszuüben“. Die Entscheidung war eindeutig: Nein, sagte der Gerichtshof im September.

Arbeitgeber hätten laut EuGH also eine Pflicht, ihre Beschäftigten auf ihren Urlaubsanspruch und dessen möglichen Verfall hinzuweisen. Das gelte auch bei längerer Krankheit. Letztlich müssten Arbeitnehmer in die Lage versetzt werden, ihren Urlaubsanspruch tatsächlich auszuüben.

In Deutschland streiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber immer wieder darüber, wann Urlaub verfallen oder gar verjährt ist. „Oft ist das der Fall bei einem Jobwechsel oder wenn ein Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grund aufgelöst wird“, sagt der Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thüsing.

Grundsätzlich gelte, dass Urlaub bei langwieriger Krankheit 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfalle. Nach drei Jahren verjähre Urlaub.

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RND/dpa

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