Corona-Hilfe: Welche Entschädigung gibt es bei Verdienstausfall?
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Ein Kellner reinigt einen Tisch im Außenbereich eines Cafés. (Symbolbild)
© Quelle: David Zorrakino/EUROPA PRESS/dpa
Stuttgart. Wem durch die Coronakrise ein Verdienstausfall droht, der kann Entschädigung beantragen. Viele Menschen werden davon Gebrauch machen. Allein im Bundesland Baden-Württemberg rechnen die Behörden mit rund 200.000 solcher Anträge.
Wie lange es dauert, die Anträge zu beantworten, lässt sich derzeit nicht absehen. Das hänge unter anderem auch von der Vollständigkeit der eingereichten Dokumente ab. “Nach einer ersten Sichtung der bereits eingegangenen Anträge, fehlen oftmals erforderliche Nachweise, was die Bearbeitung im Einzelfall aber auch insgesamt verzögern kann”, sagte eine Behörden-Sprecherin des Regierungspräsidium Karlsruhe.
Wer Anspruch auf Entschädigung hat
Deutschlandweit wird sich wohl ein ähnliches Bild zeigen. Denn Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben alle Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler, die behördlich angeordnet wegen der Corona-Pandemie in Quarantäne mussten oder ein Tätigkeitsverbot erhalten und daraus resultierend einen Verdienstausfall erleiden.
Berufstätige Eltern sind ebenso antragsberechtigt, wenn sie bei einer Schließung von Kindertagesstätte, -garten oder Schule ihre Kinder betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall haben.
Wo der Antrag gestellt wird
Je nach Bundesland unterscheidet sich die Behörde, die den Anspruch einer Entschädigung prüft. Während es in Bayern beispielsweise die Regierungsbezirke sind, werden in Niedersachsen die jeweiligen Gesundheitsämter mit der Aufgabe betraut.
In Brandenburg wiederum ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit zuständig. Eine Liste mit den zuständigen Behörden in allen Bundesländern hat die AOK bereitgestellt.
Wie viel Geld bekommen Arbeitnehmer?
Generell ist es bei Angestellten so, dass der Arbeitgeber für längstens sechs Wochen, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, die Entschädigung an die Arbeitnehmer auszahlt. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber wiederum auf Antrag erstattet. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung auf Antrag des Betroffenen von der jeweiligen Behörde an diesen direkt gezahlt.
Berufstätige Eltern, die wiederum wegen der Kinderbetreuung in der Corona-Krise nicht arbeiten können, bekommen deutlich länger Geld vom Staat als bisher geplant. Der Lohnersatz wird von bisher sechs auf bis zu 20 Wochen verlängert. Jedes Elternteil bekommt Anspruch auf zehn Wochen Entschädigung, Alleinerziehende auf 20 Wochen. Der Staat zahlt 67 Prozent des Nettoeinkommens, höchstens aber 2016 Euro im Monat.
Wie Selbstständige entschädigt werden
Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbstständigen wiederum nach ihrem Verdienstausfall. Grundlage ist der Steuerbescheid (nach Paragraf 15 SGB IV).
Selbstständige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei der im jeweiligen Bundesland zuständigen Behörde. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden (Paragraf 56 Absatz 4 IfSG). Wichtig zu wissen: Alle Anträge auf Entschädigung müssen innerhalb von 12 Monaten nach Einstellung der Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der jeweiligen Behörde gestellt werden.
Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin.
RND/casc