Verbraucherverträge: Bundestag beschließt neue Kündigungsfristen – Was sich ändert
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Künftig soll es einen Kündigungsbutton geben, mit dem Verträge im Internet einfach beendet werden können.
© Quelle: Andrea Warnecke/dpa-tmn
Berlin. Das Gesetz für faire Verbraucherverträge, das in der Nacht zu Freitag den Bundestag passiert hat, fällt sparsamer aus als ursprünglich angekündigt. Denn die schwarz-rote Koalition konnte sich nicht dazu durchringen, Vertragslaufzeiten grundsätzlich von zwei Jahren auf ein Jahr zu verkürzen. Das hatten Verbraucherschützer und die Opposition im Bundestag gefordert.
Jan-Marco Luczak, rechts- und verbraucherpolitischer Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, sagte, der Union gehe es um eine größtmögliche Freiheit bei der Vertragswahl. „Deswegen können Verbraucher auch weiterhin Verträge nach ihren individuellen Bedürfnissen abschließen und damit von Kostenvorteilen beispielsweise bei längeren und flexibleren Laufzeiten profitieren.“
Kündigungsfrist verpasst? Künftig kein Problem mehr
Mobilfunk, Streamingdienste, Strom oder Gas dürfen also wie bisher im Zweijahresvertrag angeboten werden. Nach dieser Erstlaufzeit können sie laut dem neuen Gesetz aber laufend gekündigt werden. „Wer künftig eine Kündigungsfrist verpasst, bleibt nicht mehr wie bisher ein weiteres Jahr in einem vielleicht ungünstigen Vertrag gefangen, weil sich dieser automatisch um 12 Monate verlängert“, erklärt Luczak. Stattdessen verlängern sich Verträge künftig maximal um einen Monat, und Kunden können monatlich kündigen.
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Die Grünen halten das zwar für einen Fortschritt im Vergleich zur bisherigen Regelung, ihnen geht das Gesetz aber nicht weit genug. „Kürzere Vertragslaufzeiten wären nicht nur von Vorteil für Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern auch für den Wettbewerb. In Ländern wie Dänemark und Belgien sind kürzere Laufzeiten bei Telefonverträgen seit Jahren Realität und haben zu günstigeren und flexibleren Vertragsmodellen geführt“, heißt es vonseiten der Fraktion.
Kündigungsbutton im Internet wird Pflicht
Durchsetzen konnten die Grünen dafür den sogenannten Kündigungsbutton. Mit diesem sollen Verträge im Internet genauso einfach wieder gekündigt werden können, wie sie abgeschlossen wurden. Vorbild ist der Bestellbutton, der bereits 2012 gesetzlich vorgeschrieben wurde.
Verbraucherschützer loben, dass die Schaltfläche „kostenpflichtig bestellen“ den Vertragsabschluss klar und verständlich strukturiert. Das Gleiche soll künftig auch für Kündigungen gelten. Dann können Unternehmen nicht mehr darauf verweisen, dass Verträge per E-Mail beendet werden müssen. Das setzt die Hürden für eine Kündigung weiter herab.
Werbung am Telefon bleibt erlaubt
Eingeknickt ist die Bundesregierung beim Thema Telefonwerbung. Denn wie bisher auch dürfen Unternehmen ihre Kunden anrufen und sie über neue Angebote informieren, wenn der Kunde dem irgendwann einmal zugestimmt hat. Die Unternehmen müssen diese Einwilligung künftig nur sorgfältig dokumentieren und auf Nachfrage vorlegen können, wie Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) im Vorfeld erklärte. Komme das Unternehmen seiner Dokumentationspflicht nicht nach, drohe ein empfindliches Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
Auch wird es künftig nicht grundsätzlich verboten, Verträge am Telefon abzuschließen. Eine Ausnahme sind Strom- und Gasversorger: Diese müssen ihren Kunden Verträge außerhalb der Grundversorgung künftig in Textform vorlegen. Die Neuregelung werde aber nicht im Gesetz für faire Verbraucherverträge, sondern mit dem novellierten Energiewirtschaftsgesetz verabschiedet, teilte Lambrecht mit. „Vertragsschlüsse am Telefon sind in diesem wichtigen Sektor damit künftig nicht mehr möglich.“
Verkäufer müssen für Updates sorgen
Auch wichtig für Verbraucher ist die sogenannte Updatepflicht für Smartphones, Tablets und andere Geräte mit digitalen Elementen, die der Bundestag ebenfalls in der Nacht zu Freitag beschlossen hat. Demnach sind Verkäufer künftig dazu verpflichtet, regelmäßig Aktualisierungen für die Software und Betriebssysteme bereitzustellen. Das soll verhindern, dass zum Beispiel Smartphones nach nur wenigen Jahren unbrauchbar werden, weil notwendige Updates fehlen.
Die Regelungen gelten auch für reine Digitalprodukte wie Apps, E-Books oder Streamingdienste. Wie lange genau die Verkäufer Updates bereitstellen müssen, ist allerdings nicht ausdrücklich festgeschrieben. Im Gesetz ist nur von einem Zeitraum die Rede, die der Kunde „aufgrund der Art und des Zwecks“ des erworbenen Geräts erwarten könne.