Nach dem Urlaub in Quarantäne: Bekommen Angestellte eigentlich weiter Lohn?

Portugal zählt sei 29. Juni 2021 zu den sogenannten Virusvariantengebieten. Viele Touristen sind deshalb kurzfristig abgereist oder treten ihren Urlaub gar nicht erst an.

Portugal zählt sei 29. Juni 2021 zu den sogenannten Virusvariantengebieten. Viele Touristen sind deshalb kurzfristig abgereist oder treten ihren Urlaub gar nicht erst an.

Hannover. Auch der zweite Corona-Sommer stellt Urlauber vor große Herausforderungen. Denn während Reisen im eigenen Land wieder weitgehend möglich ist, gibt es fürs Ausland noch viele verschiedene Vorschriften.

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Für manche Länder sind nach der Rückkehr lange Quarantänezeiten vorgeschrieben. Wer nicht im Homeoffice arbeitet, kann dann seine Arbeitsleistung nicht erbringen. Was hat das für Konsequenzen?

Ein Überblick.

Für welche Urlaubsländer gilt derzeit eine Quarantänepflicht?

Das Robert Koch-Institut (RKI) stuft die Länder mit hohem Infektionsgeschehen in Risikogebiete, Hochinzidenzgebiete und Virusvariantengebiete ein. Die Quarantäneregeln unterscheiden sich je nach Kategorie:

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Risikogebiete: Urlauber müssen spätestens 48 Stunden nach Einreise ein negatives Testergebnis oder einen Impf- oder Genesenennachweis auf dem Einreiseportal www.einreiseanmeldung.de hochladen. Bis dahin müssen sie sich in häusliche Quarantäne begeben. Wird kein Nachweis erbracht, gilt eine zehntägige Quarantänepflicht. Zu den Risikogebieten zählen derzeit zum Beispiel Zypern, die Türkei, Teile von Spanien und Teile von Schweden. Die komplette Liste hat das RKI hier zur Verfügung gestellt.

Hochinzidenzgebiete: Urlauber müssen bei der Rückreise nach Deutschland ein negatives Testergebnis, einen Impf- oder Genesenennachweis mit sich führen. Vollständig geimpfte und genesene Urlauber aus Hochinzidenzgebieten müssen nicht in Quarantäne. Alle anderen trotz negativem Testergebnis schon.

Erst nach fünf Tagen kann die Quarantäne durch einen erneuten negativen Test vorzeitig beendet werden. Ansonsten beträgt die Quarantänezeit für sie insgesamt zehn Tage. Zu den Hochinzidenzgebieten zählen unter anderem Tunesien, Ägypten, die Seychellen und die Malediven.

Virusvariantengebiete: Für diese Länder gelten die strengsten Regeln. Urlauber müssen bei der Einreise nach Deutschland ein negatives Testergebnis vorweisen. Trotzdem müssen alle Reisenden anschließend 14 Tage in Quarantäne. Das gilt auch für Geimpfte und Genesene.

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Eine vorzeitige Beendung der Quarantäne ist nicht möglich. Zu den Virusvariantengebieten zählen derzeit Portugal inklusive Madeira und den Azoren sowie England. Aber auch Länder wie zum Beispiel Südafrika, Russland, Brasilien und Indien gehören dazu.

Haben Beschäftigte während der Quarantäne Anspruch auf Gehalt?

Nein, denn sie erbringen ja ihre Arbeitsleistung nicht. Es könnte aber ein Anspruch auf Entschädigungszahlungen vom Staat bestehen.

Wann gibt es einen Anspruch auf Entschädigung?

Wenn der Beschäftigte schon vor Reisebeginn wusste, dass sein Urlaubsland vom RKI als Gebiet eingestuft wird, das eine Quarantäne nach sich zieht, bekommt er keine Entschädigung für den ausgefallenen Lohn. Denn dann hat der Arbeitnehmer den Arbeitsausfall ja selbst verschuldet. Maßgeblich sei dabei nicht das Datum der Buchung, sondern das Datum der Abfahrt, erklärt die Fachanwältin für Arbeitsrecht Nathalie Oberthür.

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Anders sieht es aus, wenn das RKI das Urlaubsland während der Reise als Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet einstuft, wie es Ende Juni Tausenden deutschen Urlaubern in Portugal passiert ist. In diesem Fall konnten die Reisenden nicht wissen, dass sie nach ihrem Urlaub in Quarantäne müssen.

Der Arbeitgeber muss ihren Lohn während der Quarantänezeit dann zwar nicht weiter zahlen. Die Beschäftigten erhalten aber eine Entschädigung. Dieser Anspruch ist in Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes geregelt.

Wie hoch ist die Entschädigung?

Die Entschädigung entspricht dem Nettolohn. Sie wird vom Arbeitgeber ausgezahlt, der sich das Geld vom Staat erstatten lassen kann. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss dafür keinen Antrag stellen. Es ändert sich also nicht viel in der Gehaltsabrechnung.

Was ist, wenn der Beschäftigte im Homeoffice arbeiten kann?

Dann muss er diese Möglichkeit natürlich auch in der Quarantänezeit nutzen. In diesem Fall wird der Lohn ganz regulär weitergezahlt. Die Entschädigungsleistungen sind nur für Beschäftigte gedacht, die ihre Arbeit zwingend im Betrieb erbringen müssen – also zum Beispiel Kfz-Mechaniker und -Mechanikerinnen, Friseure und Friseurinnen oder Pflegekräfte.

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Kann der Chef seine Mitarbeiter zwingen, für die Quarantäne Urlaub zu nehmen?

Nein, das ist gesetzlich nicht erlaubt. So etwas könne höchstens einvernehmlich vereinbart werden, sagt Rechtsanwältin Oberthür.

Droht Mitarbeitern, die eine Quarantäne bewusst in Kauf nehmen, eine Abmahnung?

Das ist rechtlich noch umstritten. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen frei in der Entscheidung, wie und wo sie Urlaub machen. Der Beschäftigte ist allerdings im Rahmen seiner Treuepflichten auch angehalten, außerhalb seines Urlaubs für seinen Arbeitgeber verfügbar zu sein.

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„Das bewusste Reisen in ein Risikogebiet in dem Wissen, dass anschließend eine 14-tägige Quarantäne einzuhalten ist, kann nach meiner Auffassung im Einzelfall einen Verstoß gegen diese Treuepflicht beinhalten, der mit Abmahnung und im Wiederholungsfall mit Kündigung sanktioniert werden könnte“, sagt Oberthür. Dafür sei aber eine grobe Verletzung der Interessen des Arbeitgebers nötig, die angesichts der derzeitigen Unsicherheit die Ausnahme sein dürfte, so die Anwältin.

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