Abgesagte Osterruhe: Was gilt jetzt für Arbeitnehmer?

Die sogenannte Osterruhe ist abgesagt.

Die sogenannte Osterruhe ist abgesagt.

Durch die Absage der sogenannten Osterruhe bleiben der Gründonnerstag und gegebenenfalls der Karsamstag normale Werktage. Zusätzliche freie Tage oder Feiertagszuschläge dürfte es nun für keine Beschäftigten mehr geben, wie sich aus der Entscheidung von Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) ableiten lässt. Diese hatte am Mittwochmorgen die in der Nacht zu Dienstag vereinbarte Osterruhe gekippt.

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Von dem kurzfristig angesetzten, von Gründonnerstag bis einschließlich Ostermontag reichenden, härteren Lockdown wären weite Teile der Wirtschaft betroffen gewesen. Selbst der bisher von Shutdowns ausgenommene Lebensmittelhandel hätte schließen müssen – während Unternehmen mit Genehmigung zur Arbeit an Feiertagen höhere Feiertagszulagen geblüht hätten. Rechtlich umgesetzt war der Beschluss aus der Nacht zu Dienstag allerdings noch nicht – weshalb in vielen Fällen Unternehmen bislang keine konkreten Planungen für den Ostershutdown gemacht hatten.

Ein Arbeitstag wie jeder andere

Aus Sicht von Merkel haben Beratungen im Nachgang der Entscheidung zur Osterruhe aber gezeigt, dass die Entscheidung mit vielen offenen Fragen einherging – die nicht in der gebotenen Kürze der Zeit hätten gelöst werden können, wie die Bundeskanzlerin bei einer Fragestunde im Bundestag erklärte. Sie entschuldigte sich für das Vorgehen. „Dieser Fehler ist einzig und allein mein Fehler, denn am Ende trage ich für alles die letzte Verantwortung“, so die Kanzlerin.

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Für Beschäftigte bedeutet die Kehrtwende, dass der kommende Gründonnerstag ein Werktag wie jeder andere ist. Auch am Karsamstag wird in einigen Branchen gearbeitet werden. Wie der Arbeitsrechtler Alexander Bredereck in einem kurzfristig veröffentlichten Youtube-Video erklärt, können aber zum Teil bereits geschlossene Vereinbarungen mit Arbeitgebern, etwa über Freistellungen am Gründonnerstag oder Karsamstag, nun zurückgenommen werden. Bredereck rät, in solchen Fällen möglichst eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber anzustreben – ein von der Bundesregierung angekündigter und kurze Zeit später zurückgezogener zusätzlicher Ruhetag ist in Deutschland aus juristischer Sicht Neuland.

Karfreitag und Ostern bleiben Feiertage

Der Karfreitag sowie der Ostersonntag und der Ostermontag sind hingegen überall in Deutschland gesetzliche Feiertage.

Nach aktuellem Stand sollen weitere Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz am Montag von der heutigen Entscheidung unangetastet bleiben. Dazu gehört ein Appell an Unternehmen, Präsenzbeschäftigte regelmäßig auf das Coronavirus zu testen und so viel Homeoffice wie möglich zu erlauben. Anfang April sollen Wirtschaftsverbände Bericht darüber erstatten, wie gut die Umsetzung dieser Maßnahmen klappt.

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