Erfolg für „Öko-Test“ vor BGH: Nur geprüfte Produkte dürfen Label tragen

Im Markenstreit um das "Öko-Test»"-Label spricht der Bundesgerichtshof heute sein Urteil. "Öko-Test" hat die Versandhändler Otto, Baur und Matratzen Concord in drei Fällen verklagt.

Im Markenstreit um das "Öko-Test»"-Label spricht der Bundesgerichtshof heute sein Urteil. "Öko-Test" hat die Versandhändler Otto, Baur und Matratzen Concord in drei Fällen verklagt.

Karlsruhe. Erfolg für „Öko-Test“ vor dem Bundesgerichtshof: Unternehmen dürfen das „Öko-Test“-Label nur für ein konkret getestetes Produkt verwenden. Selbst wenn Produkte nur in Farbe oder Größe von den tatsächlich geprüften abweichen, ist das Markenrecht verletzt, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Entscheidend sei dabei der Bekanntheitsgrad einer Marke (I ZR 173/16, 174/16 und 117/17).

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Damit unterlagen vor Gericht in letzter Instanz die Versandhändler Otto (Hamburg) und Baur (Burgkunstadt/Oberfranken) sowie der niederländische Discounter Matratzen Concord. Die Zeitschrift „Öko-Test“ hatte die Unternehmen verklagt, weil sie nicht wollte, dass mit dem „Öko-Test“-Label geworben wird, wenn die abgebildete Ware nicht getestet wurde. Das Magazin sieht sich bestätigt - der BGH habe einem „wachsenden Label-Missbrauch“ einen Riegel vorgeschoben. In Karlsruhe ging es um Babyprodukte, Lattenroste, Fahrradhelme und Kopfkissen.

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Unterschiedliche Farbstoffe in Farben

Für "Öko-Test" geht es um Vertrauen in die Marke und um den Schutz der Verbraucher: Weil es zum Beispiel in Farben unterschiedliche Schadstoffe gebe, sei es nicht egal, ob ein grünes oder rotes T-Shirt getestet wurde. Bei der BGH-Verhandlung Mitte September in Karlsruhe warf der "Öko-Test"-Anwalt den beklagten Unternehmen vor, die Wertschätzung der Marke ohne Gegenleistung für Eigenwerbung zu nutzen.

Der Verlag gibt seit mehr als drei Jahrzehnten das Magazin "Öko-Test" heraus, in dem Waren- und Dienstleistungstests veröffentlicht werden. Seit 2012 ist das Siegel auch als Marke geschützt. Wer damit werben möchte, muss einen Lizenzvertrag abschließen. Die Vorinstanzen hatten das Kontrollinteresse des Verbrauchermagazins bejaht. "Das ist möglicherweise nicht zu beanstanden", so der Vorsitzende BGH-Richter Thomas Koch bei der Verhandlung.

RND/dpa

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