Kurzarbeit wegen Coronavirus: Das müssen Arbeitnehmer wissen

In vielen Bereichen gibt es wegen des Coronavirus massive Verdienstausfälle.

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Gütersloh. Die Auswirkungen der Corona-Krise bringen zahlreiche Branchen zum Stillstand. Um die Situationen aufzufangen, melden viele Unternehmen Kurzarbeit an. Was für Arbeitnehmer jetzt wichtig ist:

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Wer kann Kurzarbeit beantragen?

Kurzarbeit beantragt der Arbeitgeber. Der Bundestag hat dazu kurzfristig ein neues Gesetz auf den Weg gebracht. Rückwirkend zum 1. März können Betriebe Kurzarbeitergeld nun bereits nutzen, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang musste das ein Drittel der Arbeitnehmer sein.

Wie viel Lohn gibt es bei Kurzarbeit?

Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent ihres Nettolohns für die ausfallende Arbeitszeit, wenn sie Kurzarbeit machen müssen, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. Wer also beispielsweise statt wie üblicherweise fünf Tage nur noch vier Tage pro Woche arbeiten würde, bekäme 80 Prozent des Lohns weiter vom Arbeitgeber. Für die übrigen 20 Prozent erhalten Beschäftigte die Kompensationszahlung von der Arbeitsagentur.

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“Bei Arbeitnehmern mit Kindern sind es 67 Prozent”, erläutert Schipp. Allerdings sind diese Prozentzahlen dem Fachanwalt zufolge auf die Beitragsbemessungsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung begrenzt. Das sei aber für “Normalverdiener” eher ohne Bedeutung. Im Extremfall kann die Arbeitszeit auf Null reduziert werden.

Die Koalitionsspitzen haben am 22. April beschlossen, das Kurzarbeitergeld anzuheben, und zwar gestaffelt. Für diejenigen, die es für eine um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, soll es ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent beziehungsweise 77 Prozent für Haushalte mit Kindern und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent beziehungsweise 87 Prozent für Haushalte mit Kindern steigen - längstens bis Ende 2020. Außerdem werden für Arbeitnehmer in Kurzarbeit ab 1. Mai bis Ende 2020 bereits bestehende Hinzuverdienstmöglichkeiten erweitert.

Kann der Arbeitgeber mich zwingen, erstmal Urlaub abzubauen?

Die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld sind im Sozialgesetzbuch III genau geregelt. Kurzarbeit kann der Arbeitgeber demnach anmelden, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist und der Betrieb alles getan hat, um ihn zu vermindern oder zu beheben. “Das bedeutet, dass zunächst auch Zeitguthaben, Überstunden oder Ähnliches “abgefeiert” werden müssen”, erklärt Schipp. Zudem sei es möglich, Urlaub anzuordnen, soweit die betreffenden Urlaubstage nicht schon genehmigt sind. Urlaub, der schon genehmigt ist, könne vom Arbeitgeber nicht ohne weiteres wieder gestrichen werden.

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Zur Frage, in welchem Rahmen Urlaub angeordnet werden kann, gibt es laut Schipp keine eindeutigen Regeln. Seiner Einschätzung nach kann es aber in einer Pandemie-Situation durchaus möglich sein, dass Arbeitnehmer die Hälfte oder zwei Drittel ihres Urlaubsanspruchs erst einmal einsetzen müssen. Dringende betriebliche Gründe stehen dann den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer entgegen.

Kann mein Arbeitgeber auswählen, wen er in Kurzarbeit oder Zwangsurlaub schickt?

"Bei der Auswahl der Arbeitnehmer wird es entscheidend darauf ankommen, in welchen Bereichen der Arbeitsausfall eintritt", so der Fachanwalt. Wenn dann noch eine Auswahlmöglichkeit für den Arbeitgeber verbleibt, wird die Auswahl nach billigem Ermessen erfolgen müssen. Der Arbeitgeber kann also nicht willkürlich verfahren.

In Betrieben mit Betriebsräten unterliegen die Einführung der Kurzarbeit und die Regelung der Einzelheiten zudem der Mitbestimmung des Betriebsrats. Hier kann der Arbeitgeber also nicht einseitig die Dinge festlegen.

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Was gilt für Selbstständige?

Selbstständige können nicht in den Genuss von Kurzarbeitergeld kommen, weil sie nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind, erklärt der Fachanwalt.

Was gilt für Minijobber?

Wer einen Minijob (bis 450 Euro/Monat) ausübt, muss ohne Kurzarbeitergeld auskommen, wie die Bundesagentur für Arbeit dem RedaktionsNetzwerk Deutschland bestätigt hat. Bei Midi-Jobs (450 bis 1300 Euro/Monat) kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen.

Was gilt für Studenten?

Nach Einschätzung von Studentenwerks-Generalsekretär Achim Meyer auf der Heyde profitieren Studenten nur vom Kurzarbeitergeld, wenn sie mehr als 20 Stunden die Woche arbeiten und damit sozialversicherungspflichtig und im Status von Teilzeitstudierenden sind. Wegen des sogenannten Werksstudentenprivilegs gelten Immatrikulierte auch bei einem Einkommen zwischen 450 und 1300 Euro und einer wöchentlichen Arbeitszeit von unter 20 Stunden als Vollzeitstudierende. Diese seien von der Sozialversicherungspflicht befreit - weshalb sie auch kein Kurzarbeitergeld beziehen können, wie Meyer auf der Heyde erklärte.

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RND/dpa

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