Kitas und Schulen im Lockdown: Bekommen Eltern weiter Lohn?

Die Länder handhaben die Schulschließungen unterschiedlich.

Die Länder handhaben die Schulschließungen unterschiedlich.

Der neue Lockdown trifft auch die meisten Schul- und viele Kitakinder. In dem gemeinsamen Beschlusspapier von Bund und Ländern heißt es, dass Kinder zwischen dem 16. Dezember und dem 10. Januar „wann immer möglich” zu Hause betreut werden sollten. Schulen sollen dafür entweder „grundsätzlich geschlossen” werden, oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt, das bedeutet Unterricht zu Hause. Ob die Kindertagesstätten geöffnet bleiben, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

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Eltern sollen bezahlten Urlaub erhalten

Für viele Eltern ist das eine Herausforderung. Denn besonders kleine Kinder können nicht alleine bleiben, während die Eltern arbeiten. Auch eine parallele Betreuung im Homeoffice ist für viele undenkbar. Deshalb hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, Eltern eine Art bezahlten Sonderurlaub zu gewähren.

Dazu wird die bereits geltende Regelung für Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz um einen Halbsatz ergänzt. Nach Paragraf 56 sollen Eltern künftig auch dann einen Anspruch haben, wenn in Schulen die Präsenzpflicht ausgesetzt wird. Die Neuregelung greife „damit auch Konstellationen des Distanzlernens im Rahmen der häuslichen Umgebung von Schülerinnen und Schülern oder von Hybridunterricht auf“, heißt es in dem Kabinettsbeschluss. Bislang bestand der Entschädigungsanspruch nur bei einer behördlichen angeordneten Schließungen von Schulen und Kitas oder wenn ein einzelnes Kind aufgrund eines Coronafalls in der näheren Umgebung unter Quarantäne gestellt wurde.

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Keine Ausnahme für Eltern von Kita-Kindern

Ein Sprecher von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) stellte allerdings klar, dass unter die erweiterte Entschädigungsregelung nur Eltern von Schulkindern fallen. Kita-Eltern haben wie bisher nur einen Entschädigungsanspruch, wenn die Kita auf behördliche Veranlassung geschlossen oder in Betriebsferien geschickt wird. Der Weg, Kinder aus Infektionsschutzgründen trotz geöffneter Kita von zu Hause zu betreuen, und dafür Entschädigung zu bekommen, bleibt Eltern also verwehrt.

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Eltern bekommen 67 Prozent ihres Lohns

Im Infektionsschutzgesetz wurde bereits im Frühjahr die Möglichkeit geschaffen, dass Eltern ihre Kinder zu Hause betreuen können und in der Zeit von der Arbeit freigestellt werden. Sie bekommen dann aber nicht ihren gesamten Lohn, sondern nur 67 Prozent. Die Möglichkeit besteht für Eltern von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind. Voraussetzung für die Entschädigung ist außerdem, dass es keine andere Möglichkeit gibt, das Kind zu betreuen – etwa durch Angehörige, die nicht arbeiten.

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Jeder Elternteil hat längstens zehn Wochen Anspruch

Grundsätzlich bekommen der Vater oder die Mutter laut Infektionsschutzgesetz 67 Prozent ihres entstandenen Verdienstausfalls erstattet – höchstens allerdings 2016 Euro für einen vollen Monat. Als Verdienstausfall gilt das Nettoarbeitsentgelt plus mögliches Kurzarbeitergeld und Zuschusswintergeld. Letzteres wird an Arbeitnehmer des Baugewerbes gezahlt, die witterungsbedingte oder saisonbedingte Arbeitsausfälle haben. Für Selbständige gelten die gleichen Regeln.

Die Entschädigung wird längstens zehn Wochen pro erwerbstätigem Elternteil beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende gewährt. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht am Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden.

Beispiel zeigt Rechenweg

Auf dem offiziellen Infoportal Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz wird folgende Beispielrechnung aufgeführt:

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  • Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2000 Euro brutto, hat eine Dreitagewoche und konnte aufgrund von Kinderbetreuung im April sechs Tage nicht arbeiten.
  • Damit entfiel (gerundet) 47 Prozent seiner Arbeitszeit (entfallene Arbeitszeit = sechs Arbeitstage / (drei Arbeitstage x 4,286 Wochen)).
  • Der Verdienstausfall (brutto) beträgt somit 940 Euro (47 Prozent x 2000 Euro).
  • Nach Umwandlung des Bruttoverdienstausfalls in netto werden 67 Prozent des Nettoverdienstausfalls erstattet, aber höchstens 2016 Euro pro Kalendermonat.

Arbeitgeber zahlt Entschädigung aus

Die Entschädigung wird in den ersten sechs Wochen vom Arbeitgeber ausgezahlt. Dieser kann bei der zuständigen Landesbehörde eine Erstattung beantragen. Auf Verlangen des Arbeitgebers muss die Behörde außerdem einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe der Erstattung gewähren, sodass der Arbeitgeber nicht in Vorleistung gehen muss.

Arbeitgeber in den Bundesländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein können die Erstattung zentral über das Infoportal Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz beantragen. Dort können auch die entsprechenden Nachweise hochgeladen werden. Das zentrale Portal leitet den Antrag anschließend elektronisch an die zuständige Behörde des Bundeslands weiter, die die Auszahlung bewilligt. Auch Selbstständige können den Antrag auf der Internetseite stellen.

Die Gesetzesregelung über die Entschädigungszahlung für Eltern gilt zunächst bis zum 31. März 2021.

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