Irreführende Werbung: Gericht verbietet Tesla, mit „Autopilot” zu werben
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Im Marketing soll Tesla Dinge versprochen haben, die weder technisch noch rechtlich möglich seien. (Symbolbild)
© Quelle: Fotolia/Franson
München. Selten war ein Gerichtsurteil eindeutiger. Der US-Autobauer Tesla müsse hierzulande seine Werbung für autonomes Fahren unterlassen oder bei Zuwiderhandlung 250.000 Euro Ordnungsgeld zahlen, urteilte Richterin Isolde Hannamann vom Landgericht München. Alternativ könne Ordnungshaft – zu vollziehen am Tesla-Geschäftsführer – verhängt werden. Tesla wirbt auf seinen Internetseiten derzeit mit Sprüchen wie „Autopilot inklusive” oder „volles Potenzial für autonomes Fahren”, was nach Ansicht der klagenden Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs aber noch gar nicht möglich oder rechtlich erlaubt ist.
Rechtskräftig ist das Urteil allerdings noch nicht (Az.: 33O 14041/19). Tesla kann es anfechten und vor das Oberlandesgericht als nächsthöhere Instanz ziehen, was Experten erwarten. Ein Tesla-Vertreter war bei Urteilsverkündung nicht anwesend. Für die Wettbewerbszentrale nahm Rechtsanwalt Andreas Ottofülling den Spruch sichtlich zufrieden zur Kenntnis. „Das ist ein voller Erfolg auf ganzer Linie, wir haben in allen Punkten gewonnen”, meinte er. Das Gericht habe ausnahmslos alle beanstandeten Werbeaussagen für unlauter erklärt.
Werbeversprechen unlauter und irreführend
Was Tesla in der Werbung mit Sprüchen wie „automatisches Fahren innerorts” beschreibe, sei ein selbstfahrendes Auto, das es noch nicht gebe und das auch nicht zulassungsfähig sei. So sah das auch Richterin Hannamann. Die Werbung für den Tesla Model 3 sei irreführend. Bei Durchschnittsverbrauchern entstehe die irrige Vorstellung, dass Fahren ohne menschliches Zutun möglich und straßenverkehrsrechtlich zulässig sei.
Tesla hatte dagegen argumentiert, für einzelne autonome Funktionen - wie das Herbeirufen eines Autos per Handy - in den Niederlanden eine auch für Deutschland und andere EU-Länder gültige Zulassung erhalten zu haben. Erst am Ende seiner Werbeseite hatte der US-Hersteller klargestellt, dass es noch keinen gesetzlichen Rahmen für manch angepriesene Funktionen gebe und eine aktive Überwachung durch einen menschlichen Fahrer stets nötig sei.
Für die auf Marken- und Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München war dieser eher versteckte Hinweis nicht ausreichend. Mit derart überforscher Werbung habe sich Tesla gegenüber Konkurrenten einen illegalen Vorteil verschafft, kritisierten Ottofülling und die Wettbewerbszentrale. Die ist ein Selbstkontrollorgan der deutschen Wirtschaft, das von rund 1200 heimischen Unternehmen getragen wird. Beteiligt sind auch Audi, BMW und Daimler.
Tesla nicht das erste Mal im Visier der Wettbewerbszentrale
Es ist nicht das erste Mal, dass sich die Wettbewerbszentrale gegen Tesla vor Gericht durchsetzt. 2017 hatte sie beispielsweise verhindert, dass der US-Konzern mit einem Preis für ein bestimmtes Modell wirbt, für den das Fahrzeug nicht zu bekommen war.
Technisch sind deutsche Tesla-Konkurrenten auf Augenhöhe mit dem US-Hersteller, sagen Experten. Weil internationale Regelungen für viele Funktionen des autonomen Fahrens fehlen und auch Haftungsfragen noch ungeklärt sind, schalten sie technisch machbare Funktionen aber nicht frei. So hat Audi im Frühjahr verkündet, Pläne zur Einführung der nächsten Autonomiestufe drei für das Spitzenmodell A8 aufzugeben.