So wirken sich Homeoffice und Kurzarbeit auf die Einkommenssteuererklärung 2020 aus
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Die Corona-Pandemie und der damit verbundene Lockdown haben viele Arbeitnehmer aus ihren Büros in das Homeoffice flüchten lassen.
© Quelle: Christin Klose/dpa-tmn
Die Corona-Pandemie und der damit verbundene Lockdown hat den Arbeitsalltag vieler Arbeitnehmer massiv verändert. Während viele Arbeitnehmer aus ihren Büros in das Homeoffice geflüchtet sind, und das heimische Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden zum Hauptarbeitsplatz wurde, wurden andere wiederum durch die Corona-Krise in Kurzarbeit gezwungen und mussten mit drastischen Lohneinbußen zurechtkommen.
Beide Umstände wirken sich auf die persönliche Steuererklärung für das Jahr 2020 aus. Das sollten Arbeitnehmer wissen:
Homeoffice-Pauschale: Bis zu 120 Tage sind abgedeckt
Im Homeoffice zu arbeiten bedeutete für viele Menschen, dass sich zum einen teilweise die privaten Kosten für Internet, Strom, Heizung, Wasser erhöhten, zum anderen dass sie wegen der vielen Arbeitstage zu Hause um die Pendlerpauschale zum Teil gebracht werden können.
Die Lösung seitens der Bundesregierung kam kurz vor Jahresschluss und nennt sich Homeoffice-Pauschale: Diese soll bei 5 Euro für jeden Tag am heimischen Arbeitsplatz liegen, jedoch bei höchstens 600 Euro im Jahr gedeckelt sein. Das entspräche 120 Arbeitstagen.
Inwieweit die Homeoffice-Pauschale zusätzlich zum Arbeitnehmerpauschbetrag gewährt wird, ist in der Koalition noch ein Diskussionsthema. Käme es dazu, wäre es für viele Arbeitnehmer gut und die Werbungskosten-Pauschale würde auf auf mindestens 1500 Euro steigen.
Für das Homeoffice-Büro gelten strenge Regeln des Finanzamts
Darauf sollte sich ein Arbeitnehmer, der 2020 mehr als 120 Tage oder sogar fast ausschließlich im Homeoffice gearbeitet hat und an Kosten mehr als die Homeoffice-Pauschale von 500 bis 600 Euro hatte, nicht verlassen. Stattdessen ist es sinnvoll, die anteiligen Kosten für den Arbeitsplatz zu Hause genau zu kennen und zu dokumentieren. Denn das Finanzamt akzeptiert(e bisher) nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Homeoffice-Büro:
Der Bundesfinanzhof entschied im Jahr 2016, dass Aufwendungen für „einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird” nicht als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten berücksichtigt werden. Das Einkommenssteuergesetz sagt klar, dass es sich hierbei um einen separaten Raum handeln muss, der zu 90 Prozent beruflich genutzt wird. Dieser sollte zur eigenen Privatwohnung gehören und entsprechend auch als Büro ausgestattet sein.
Diese Voraussetzung konnten aber nicht alle Arbeitnehmer sofort innerhalb kurzer Zeit wegen der Corona-Krise erfüllen, mussten aber dennoch zu Hause zeitweise zu 100 Prozent ihren Job für den Arbeitgeber verrichten. Daher ist es wichtig, – trotz der geplanten Homeoffice-Pauschale – alle Dokumentationen wie Mails, Briefe, schriftliche Memos zum Thema Anordnung seitens des Arbeitgebers zum Homeoffice sowie etwaige Absprachen zu Büroequipment und anderer steuerrechtlich relevanter Unterlagen aufzubewahren.
Steuererklärung für 2020: Wichtige Unterlagen und Belege zur Hand haben
Zur Hand haben sollte man für die Steuererklärung auch Unterlagen wie den Mietvertrag und eine Auflistung der Kosten für die Wohnung wie Strom, Telefon und WLAN, sowie als Eigentümer Unterlagen zur Grundsteuer, Versicherungen, Müllabfuhrgebühren oder zum Schornsteinfeger. Denn auch diese Kosten sind anteilig absetzbar.
Nutzt man beispielsweise Gerätschaften wie Computer, Drucker und Schreibtisch ausschließlich beruflich, können die Kosten komplett als Werbungskosten angegeben werden – bis zu 1250 Euro pro Person sind als begrenzter Abzug vom zu versteuernden Einkommen möglich, die sogenannten Werbungskosten.
Voraussetzung dafür ist aber auch, dass man eben das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Büro im Unternehmen nicht nutzen konnte und zu Hause arbeiten musste – und dafür einen Nachweis vom Arbeitgeber hat. Ist das häusliche Arbeitszimmer sogar der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, können die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. In der Regel ist das aber nur bei Freiberuflern der Fall.
Das steuerfreie Kurzarbeitergeld hat einen Haken
Ein anderes wichtiges Steuerthema im Zusammenhang mit dem Corona-Jahr 2020 ist das Kurzarbeitergeld. Wer wissen möchte, wie sich dieses aktuell jeweils für einen persönlich errechnet, findet eine Tabelle dazu auf der Internetseite der Agentur für Arbeit. Das vom Arbeitgeber ausgezahlte Kurzarbeitergeld, welches zu den sogenannten Lohnersatzleistungen gehört, findet jeder Angestellte auf der eigenen Lohnsteuerbescheinigung für 2020.
In der Steuererklärung fließen diese Leistungen in die Anlage N ein, in der es extra eine Zeile für Kurzarbeitergeld oder andere Zuschüsse, Zuschläge und Aufstockungsbeiträge gibt. Zwar sind alle Formen von Kurzarbeitergeld steuerfrei, weil sie durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung getragen werden, jedoch gibt es einen entscheidenden Haken:
Das Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitnehmer quasi durch die Hintertür doch versteuert werden. Denn es unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das erhaltene Kurzarbeitergeld den persönlichen Steuersatz erhöht, mit dem das restliche Einkommen versteuert werden muss.
Das Kurzarbeitergeld wird für die Steuerberechnung am Jahresende also zum Einkommen addiert. Viele Empfänger von Kurzarbeitergeld müssten dann für das Jahr der Kurzarbeit bei der Einkommenssteuererklärung nachzahlen, weil bis dato auf das Gehalt in 2020 zu wenig Lohnsteuer abgeführt wurde.
Hilfe für die Steuererklärung 2020 einholen
Ob Homeoffice mit/ohne Pauschale oder Kurzarbeitergeld – wer sich bei seiner persönlichen Steuererklärung für 2020 unsicher ist und nicht weiß wo und wie er die vielen Daten richtig eintragen muss, sollte sich professionelle Hilfe bei einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerverein holen.
Eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 ist nach aktuellem Stand ans Finanzamt bis spätestens 31.07.2021 abzugeben, wer sich aber Hilfe bei seiner Erklärung von einem Steuerberater holt, hat dagegen Zeit bis zum 28.02.2022.