Neue Quarantäneregeln: Was Beschäftigte jetzt wissen sollten
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Ein Quarantänebescheid flattert dieser Tage vielen ins Haus.
© Quelle: Bernd Weißbrod/dpa
Hannover. Kürzere Quarantäne, mehr Möglichkeiten, diese zu verkürzen, sowie viele Ausnahmen für Geboosterte: Immer mehr Bundesländer setzen derzeit um, was sie angesichts der Omikron-Welle vor knapp zwei Wochen mit der Bundesregierung vereinbart hatten. Das betrifft auch Berufstätige, die in Quarantäne oder Isolation gehen müssen. Eine Übersicht über die derzeit wichtigsten Regelungen.
Wann kommen die Neuerungen?
Laut Bundesregierung sollen die Beschlüsse vom 7. Januar die Quarantäne- und Isolationsregeln vereinfachen – was nun von den Bundesländern umgesetzt wird. In Niedersachsen, Berlin und Nordrhein-Westfalen etwa gelten die neuen Regelungen bereits, andere Bundesländer wie Bremen und Sachsen wollen schnell nachziehen. Wie eine RND-Auswertung ergab, entsprechen die Länderregelungen weitestgehend den Beschlüssen der Bund-Länder-Runde.
Was gilt bei Isolation?
Ist ein PCR-Test positiv, folgt weiterhin immer die sogenannte Isolation: Infizierte müssen Sozialkontakte vermeiden und dürfen nicht zur Arbeit gehen. Wenn keine ärztliche Krankschreibung vorliegt und es die Tätigkeit zulässt, können Arbeitgeber aber die Arbeit im Homeoffice verlangen. Wie auch die Quarantäne endet die Isolation neuerdings automatisch nach zehn Tagen und nicht mehr nach 14 Tagen.
Was gilt bei Quarantäne?
Wer Kontakt zu Infizierten hatte, muss als Verdachtsfall in Quarantäne – wobei die jetzige Neuregelung zahlreiche Ausnahmen mit sich bringt: Geboosterten sowie Menschen, die geimpft und genesen sind, und denjenigen, die frisch geimpft oder genesen sind, bleibt auch nach Risikokontakten die Quarantäne erspart, wie das Bundesgesundheitsministerium erklärt. „Wer nicht in Quarantäne muss, hat also ganz normal zur Arbeit zu erscheinen“, betont Till Bender, Rechtsschutzexperte beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB).
Was müssen Beschäftigte bei Verdachtsfällen tun?
„Allgemein gilt, dass sich Beschäftigte aktiv informieren sollten, ob und unter welchen Umständen sie sich in Isolation begeben müssen“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin bei der Kanzlei RPO Rechtsanwälte. Infrage kommt etwa ein Anruf beim örtlichen Gesundheitsamt, das eine telefonische Ersteinschätzung geben und die Quarantäne mündlich anordnen kann. Werden keine Maßnahmen angeordnet, empfiehlt Oberthür nach Risikokontakten trotzdem Absprachen mit dem Arbeitgeber, um das Infektionsrisiko gering zu halten.
Was passiert, wenn das Gesundheitsamt überlastet ist?
Grundsätzlich müssen Gesundheitsämter Quarantäne und Isolation anordnen, ansonsten können das Fernbleiben vom Arbeitsplatz als unentschuldigt gelten und die Lohnfortzahlung wegfallen. In den meisten Gegenden greift derzeit allerdings eine Sonderregelung, der zufolge ein positiver PCR-Test eine sofortige Isolation ermöglicht. Es muss also nicht auf die Rückmeldung eines möglicherweise überlasteten Gesundheitsamts gewartet werden.
Kann man sich freitesten?
Neu ist, dass Isolation und Quarantäne bereits nach sieben Tagen beendet werden können, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt und keine Symptome auf eine Erkrankung hindeuten. Der Test muss von einer offiziellen Teststation vorgenommen werden, der oft übliche Test beim Arbeitgeber reicht laut Bundesgesundheitsministerium nicht. Bei einzelnen Berufen – etwa in Teilen des Gesundheitswesens und der kritischen Infrastruktur – sowie bei Schülerinnen und Schülern gelten Sonderregelungen.
Muss man sich freitesten?
Ob Arbeitgeber die frühzeitige Freitestung verlangen können, ist umstritten. Zum Freitesten verpflichtet sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Sicht von Bender nicht. „Beschäftigte sollten sich aber darauf einstellen, dass Arbeitgeber hier Druck machen“, sagt der Gewerkschafter. Oberthür betont hingegen, dass Arbeitnehmer auch auf ihren Arbeitgeber Rücksicht nehmen müssten, „sodass sie, sofern es im Einzelfall möglich und zumutbar ist, die Quarantäne zu verkürzen, hierzu auch verpflichtet sind“.
Was ist für Familien wichtig?
Bleiben Kinder wegen der Pandemie zu Hause, stehen Eltern weiterhin Ersatzleistungen zu, falls sie nicht arbeiten können. Die Bundesregierung hat den erweiterten Kinderkrankengeld-Anspruch bis ins Jahr 2022 verlängert. Das Kinderkrankengeld greift, wenn Kinder erkrankt sind oder wegen Schul- und Kita-Schließungen nicht außer Haus betreut werden können. Beantragt wird das Kinderkrankengeld bei den Krankenkassen.