Ab Dienstag: So soll die Testpflicht in Betrieben funktionieren

Ob im Testzentrum oder zu Hause: Mindestens einmal pro Woche müssen Beschäftigte, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, künftig eine Corona-Testmöglichkeit von ihrem Arbeitgeber angeboten bekommen.

Ob im Testzentrum oder zu Hause: Mindestens einmal pro Woche müssen Beschäftigte, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, künftig eine Corona-Testmöglichkeit von ihrem Arbeitgeber angeboten bekommen.

Ab Dienstag kommender Woche müssen alle Arbeitgeber in Deutschland Beschäftigten Corona-Tests anbieten, wenn in Präsenz gearbeitet wird. Wirtschaftsverbände hatten die Regelung heftig kritisiert, schlussendlich setzte sich das Bundesarbeits­ministerium durch. Das hat die Regelungen nun in einer Verordnung festgeschrieben – und dem Redaktions­Netzwerk Deutschland (RND) weitergehende Fragen beantwortet.

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Für wen gilt die sogenannte Testpflicht?

Genau genommen sieht die nun geänderte Corona-Arbeits­schutz­verordnung keine Testpflicht, sondern eine Testangebotspflicht vor: Sofern Beschäftigte nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, müssen Arbeitgeber ihnen mindestens einen Corona-Test pro Woche anbieten. Bei einigen Beschäftigten sollen es sogar zwei Tests sein, etwa wenn viele und enge Kundenkontakte bestehen oder in geschlossenen Räumen mit für das Coronavirus günstigen Bedingungen gearbeitet wird. Die Testangebote müssen nach Angaben des Arbeitsministeriums auch Beschäftigten gemacht werden, die wegen Homeoffice-Nutzung nur zeitweise im Betrieb sind.

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Testpflicht: Muss man sich testen lassen?

Schlussendlich steht es Beschäftigten frei, ob sie die Testangebote nutzen. Für eine Verpflichtung per Arbeitsschutzverordnung sind aus Sicht des Arbeitsministeriums die rechtlichen Hürden zu hoch. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) forderte jedoch alle Beschäftigten auf, entsprechende Angebote ihres Arbeitgebers auch anzunehmen. „Jeder und jede, die an der Testung teilnimmt, verringert damit das Risiko, die eigenen Kollegen, Kolleginnen oder auch die eigene Familie unwissentlich anzustecken“, bekräftigt man beim Arbeitsministerium. Ob unabhängig von der Arbeitsschutzverordnung Arbeitgeber Beschäftigte zu Tests verpflichten können, ist unter Juristen umstritten.

Zählt der Corona-Test zur Arbeitszeit?

Wo und wann getestet wird, ist den Betrieben laut Arbeitsministerium freigestellt, auch müssen die Tests nicht unter Aufsicht des Arbeitgebers durchgeführt werden. Theoretisch können Beschäftigten also Testkits mitgegeben werden, die diese schon vor der Arbeit zu Hause nutzen. „Auch alle sonstigen Testangebote sollten möglichst vor Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit ermöglicht und wahrgenommen werden“, erklärte das Arbeitsministerium. Solange die Beschäftigten nicht zum Test verpflichtet sind, zählt der Testvorgang und das Warten auf das Ergebnis damit nicht zur Arbeitszeit.

Welche Tests müssen angeboten werden?

Arbeitgebern ist die Testmethode freigestellt, es kommen Selbst- und Schnelltests infrage, auch PCR-Tests können genutzt werden. Weil sie günstiger sind und Ergebnisse schneller vorliegen, wird es in der Praxis wohl meist auf Selbst- und Schnelltests hinauslaufen. In jedem Fall trägt der Arbeitgeber die Kosten.

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Wie muss man sich bei einem positiven Test verhalten?

Nach sämtlichen positiven Testergebnissen gilt, dass vorerst nicht im Betrieb gearbeitet werden darf. Bei einem positiven PCR-Test wird das Ergebnis vom Labor ohnehin an das Gesundheitsamt weitergeleitet, es folgt die obligatorische Quarantäne. Die Ergebnisse von Schnell- und Selbsttests müssen hingegen erst per PCR-Test bestätigt werden, darum sollen sich die Beschäftigten laut Arbeitsministerium selbst kümmern. Solange die Bestätigung aussteht, gelten Beschäftigte „als Verdachtsfall und müssen sich in Absonderung begeben“, wie das Arbeitsministerium erklärt. Stellt sich das erste Ergebnis als Fehlalarm heraus, kann die Arbeit wieder aufgenommen werden.

Gibt es weiterhin Gehalt, wenn ein Test positiv ausfällt?

Resultiert ein PCR-Test in einer behördlich angeordneten Quarantäne, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine Lohnersatzleistung. Die wird meist von den Arbeitgebern ausgezahlt und von den Gesundheitsämtern zurückerstattet. Solange kein PCR-Testergebnis vorliegt, gehört es zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, positiv Getestete von der restlichen Belegschaft fernzuhalten. „In dem Fall muss der Arbeitnehmer aber weiter bezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn Homeoffice nicht möglich ist“, erklärt der Arbeitsrechtler Alexander Bredereck.

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Fallen wegen der Testpflicht andere Schutzmaßnahmen weg?

Sämtliche Corona-Arbeitsschutz­maßnahmen haben auch nach Einführung der Testpflicht Bestand. Es muss also weiterhin möglichst viel im Homeoffice gearbeitet werden, auch Abstands­regelungen und Maskenpflicht gelten weiterhin.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber keine Tests anbietet?

Werden keine Tests angeboten, rät das Arbeitsministerium zunächst zu einem Gespräch mit dem Arbeitgeber. Auch können sich Beschäftigte an Personal- und Betriebsräte wenden. Wenn das nicht hilft, können die regionalen – meist bei Landkreisen angesiedelten – Arbeitschutz­behörden helfen, auch Unfall­versicherungs­träger beraten Beschäftigte gegebenenfalls.

mit Material der dpa

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