Urteil zum VW-Dieselskandal: Kein Schadenersatz bei Kauf nach Herbst 2015
:format(webp)/cloudfront-eu-central-1.images.arcpublishing.com/madsack/LX6ST473KFGIHGKN6HPMFXX4SY.jpg)
Der Bundesgerichtshof verkündet vier Diesel-Urteile an einem Tag.
© Quelle: imago images/Jan Huebner
Karlsruhe. Seit dem ersten Diesel-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) steht Zehntausenden VW-Klägern der Weg zu Schadenersatz offen. Jetzt klären die Richter weitere Fragen. An diesem Donnerstag werden gleich vier Diesel-Urteile gefällt. Die Entscheidungen im Überblick:
Kein Schadenersatz von VW bei Diesel-Kauf nach Herbst 2015
Diesel-Klägern, die ihr Auto nach Bekanntwerden des Abgasskandals im Herbst 2015 gekauft haben, steht kein Schadenersatz von Volkswagen zu. Ab diesem Zeitpunkt habe der Konzern sein Verhalten geändert, eine Täuschung und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Käufern sei nicht mehr feststellbar, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH).
VW schuldet Schadenersatz, aber keine Extra-Zinsen
Volkswagen muss getäuschten Diesel-Käufern zwar Schadenersatz, aber keine sogenannten Deliktszinsen zahlen. Die vom Abgasskandal betroffenen Kunden hätten im Austausch für den Kaufpreis ein voll nutzbares Fahrzeug erhalten, urteilte der Bundesgerichtshof. Das habe den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes kompensiert. (Az. VI ZR 354/19)
Deliktszinsen können fällig werden, wenn jemand einem anderen eine Sache oder Geld “entzieht”. Klassischer Fall ist ein Diebstahl. Hier ging es um die Frage, ob VW erfolgreichen Diesel-Klägern zusätzlich zum Schadenersatz Zinsen auf das in das Auto gesteckte Geld schuldet. Land- und Oberlandesgerichte hatten teils vierstellige Summen zugesprochen. Der Wolfsburger Autobauer schweigt zur gesamten Größenordnung. Aber der BGH-Anwalt des Konzerns hatte gesagt, wegen der großen Zahl an Verfahren gehe es um sehr viel Geld.
Vielfahrer können im Dieselskandal leer ausgehen
Diesel-Kläger, die mit ihrem Auto sehr viel gefahren sind, haben unter Umständen keinen Anspruch mehr auf Schadenersatz von Volkswagen. Es könne passieren, dass vom zu erstattenden Kaufpreis nach Anrechnung der zurückgelegten Kilometer nichts mehr übrig bleibe, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Das sei zumutbar: Der finanzielle Schaden durch den Kauf sei in solchen Fällen durch die Nutzung des Autos bereits vollständig ausgeglichen. (Az. VI ZR 354/19)
Der Besitzer eines VW Passat geht damit leer aus. Das Auto hat inzwischen rund 255.000 Kilometer auf dem Tacho. Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hatte geschätzt, dass ein durchschnittlicher Passat nur 250.000 Kilometer schafft. Damit sei die Laufleistung ausgeschöpft. Der BGH bestätigte dieses Urteil. Nach Auskunft von Volkswagen gibt es allerdings nur wenige vergleichbare Fälle. Besitzer älterer Autos hätten selten geklagt.
RND/dpa