Testpflicht für Reiserückkehrer: Was Sie jetzt wissen sollten
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Was gilt in Sachen Testpflicht für Reiserückkehrer – und was ist noch zu erwarten? Unser Überblick
© Quelle: imago images/Christian Ohde
Der Urlaub ist vorbei, auf geht‘s – zurück nach Deutschland. Doch in Zeiten von Corona treten manche die Heimreise nicht nur mit vollgepackten Koffern, sondern auch einem Kopf voller Fragen an. Insbesondere die Testpflicht für Reiserückkehrerinnen und Reiserückkehrer sorgt für Verunsicherung. Ab dem 1. August wird diese nämlich ausgeweitet.
Wann ist der Corona-Test nach dem Urlaub Pflicht? Was gilt für Geimpfte und Genesene? Worauf müssen Familien mit Kindern achten? Und was bedeutet es überhaupt, wenn ein Land zum Hochinzidenzgebiet, Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet erklärt wird? Das RedaktionsNetzwerk Deutschland liefert die wichtigsten Antworten im Überblick.
Testpflicht wird ab 1. August ausgeweitet: Was bedeutet das für Reisen?
Die Corona-Infektionszahlen steigen – in vielen Ländern in Europa und auch in Deutschland. Weil sich mittlerweile immer mehr Menschen auf einer Auslandsreise anstecken, weitet die Bundesregierung die Testpflicht ab dem 1. August aus. Ab sofort müssen alle Einreisenden einen negativen Corona-Test, eine Impfung oder Genesung nachweisen, ganz gleich aus welchem Land oder mit welchem Verkehrsmittel sie zurückkehren. Bei der Rückkehr aus Virusvariantengebieten müssen sich auch Geimpfte und Genesene testen lassen.
Kinder unter zwölf Jahren sind von der Testpflicht befreit. Bislang waren Kinder unter sechs von der Testpflicht ausgenommen. Eine weitere Ausnahme von der Testpflicht besteht für Tages- und Berufspendler: Sie müssen nicht bei jedem Grenzübertritt, sondern nur mindestens zweimal pro Woche ihren Testnachweis erneuern.
Außerdem wird ab dem 1. August nur noch zwischen Hochrisikogebieten und Virusvariantengebieten unterschieden. Die sogenannten einfachen Risikogebiete fallen dann weg. Um als Hochrisikogebiet eingestuft zu werden, müssen laut Einreiseverordnung in einem Gebiet etwa die Fallzahlen (Sieben-Tage-Inzidenz weit über 100) oder etwa auch die Hospitalisierungsrate besonders hoch sein.
Zusätzlich zur Nachweispflicht gilt bei Hochrisikogebieten eine zehntägige Quarantänepflicht für Reisende, die weder geimpft noch genesen sind. Mit einem negativen Corona-Test kann die Quarantäne auf fünf Tage verkürzt werden.
Testpflicht: Was gilt für Familien mit Kindern ab dem 1. August?
Seit dem 1. August besteht für Kinder ab zwölf Jahren eine Testpflicht – Kinder unter zwölf Jahren sind davon befreit. Von der Quarantänepflicht bei Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten wird für Kinder allerdings keine Ausnahme gemacht. Kinder ab 12 Jahren müssen bei der Rückkehr aus einem Hochinzidenzgebiet für zehn Tage in Quarantäne, ein Freitesten ab Tag fünf ist möglich. Bei einem Virusvariantengebiet müssen 14 Tage strikte Isolation eingehalten werden. Eine Erleichterung gibt es für Kindern unter 12 Jahren: Bei Rückkehr aus einem Hochrisikogebiet endet für sie die Quarantäne nach fünf Tagen automatisch – ein Freitesten ist nicht nötig.
PCR oder Antigen: Welchen Corona-Test benötige ich bei der Rückreise nach Deutschland?
In den Fällen, in denen die Testpflicht zum Tragen kommt, werden laut Einreiseverordnung folgende Corona-Tests akzeptiert: ein PCR-Test, dessen Ergebnis höchstens 72 Stunden alt sein darf, oder ein Antigentest, der maximal 48 Stunden zurückliegt. Bei der Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet darf der Antigentest höchstens 24 Stunden alt sein.
Reisende können die Tests im Urlaubsland etwa in Apotheken oder direkt am Flughafen durchführen lassen. Die Kosten dafür tragen sie im Ausland in der Regel selbst: Zwischen knapp 20 und bis zu 450 Euro können für den Corona-Test vor der Rückreise fällig werden. Selbsttests, die es etwa in Drogerien und Apotheken zu kaufen gibt, werden bei der Rückreise nach Deutschland nicht anerkannt.
Hochrisikogebiet, Virusvariantengebiet – was bedeutet das eigentlich?
Das Robert Koch-Institut aktualisiert in der Regel einmal pro Woche, meist am Freitag, die Liste der internationalen Risikogebiete. Darauf: ganze Länder oder einzelne Regionen, in denen ein erhöhtes Risiko besteht, sich während eines Aufenthalts mit dem Coronavirus zu infizieren. Bei der Bewertung wird unter anderem die Sieben-Tage-Inzidenz herangezogen, aber auch andere Faktoren, wie das Auftreten einer Virusvariante, spielen eine Rolle.
Seit dem 1. August gibt es nur noch zwei Kategorien: Es werden nur noch Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete ausgewiesen – einfache Risikogebiete entfallen. Je nach Einstufung gelten für Reiserückkehrer unterschiedliche Regeln:
Für Hochrisikogebiete gelten die fast die selben Regeln wie für Hochinzidenzgebiete, lediglich bei der Einstufung und beim Mindestalter für die Testpflicht gibt es Unterschiede: Zuvor benötigten Kinder ab sechs Jahren einen negativen Corona-Test zur Einreise, nun gilt dies erst für Kinder ab zwölf Jahren. Als Hochrisikogebiet werden ab sofort alle Länder und Regionen eingestuft, die eine Sieben-Tage-Inzidenz von deutlich über 100 oder eine hohe Hospitalisierungsrate aufweisen – als Hochinzidenzgebiete wurden Länder eingestuft, deren Inzidenz mindestes 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen betrug. Für Menschen, die aus einem betroffenen Gebiet einreisen, gelten nun folgende Regeln:
- Digitale Anmeldung: Reisende müssen sich vor der Einreise auf www.einreiseanmeldung.de registrieren.
- Quarantänepflicht: Reisende müssen für zehn Tage in Quarantäne. Die Maßnahme kann in der Regel durch einen Test an Tag fünf verkürzt werden, sobald das negative Ergebnis vorliegt. Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind Geimpfte und Genesene, sofern sie einen entsprechenden Nachweis bei der Einreise vorlegen. Wichtig: Die Quarantänepflicht gilt auch für Kinder unter zwölf Jahren, endet allerdings automatisch nach Tag fünf. Für Kinder ab zwölf Jahren gilt weiterhin die Testpflicht. Sie können sich nach dem fünften Tag freitesten.
- Nachweispflicht: Reisende ab zwölf Jahren müssen sich bereits vor der Einreise auf das Coronavirus testen lassen oder einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen. Der Test darf bei der Einreise maximal 48 Stunden (Antigenschnelltest) oder 72 Stunden (PCR-Test) alt sein. Kontrolliert wird gegebenenfalls vom Beförderungsunternehmen, der Nachweis kann auch bei der Einreisekontrolle verlangt werden.
Virusvariantengebiet: Das Robert Koch-Institut weist zudem Länder und Regionen aus, in denen eine der Virusmutationen grassiert. Laut Einreiseverordnung der Bundesregierung vom 12. Mai 2021 gilt ein Beförderungsverbot für Fluggesellschaften, Bahn-, Bus- und Schiffsunternehmen für diese Länder. Ausnahmen gelten unter anderem für alle Deutschen und in Deutschland lebenden Ausländer sowie für Transitpassagiere und den Warenverkehr. Für Menschen, die also aus einem betroffenen Gebiet einreisen, gelten folgende Regeln:
- Digitale Anmeldung: Reisende müssen sich vor der Einreise auf www.einreiseanmeldung.de registrieren.
- Quarantänepflicht: Reisende müssen je nach landesrechtlichen Regelungen bis zu 14 Tage in Quarantäne. Ein Freitesten ist nicht möglich, auch Geimpfte und Genesene müssen in Quarantäne. Seit dem 28. Juli gelten zwei Ausnahmen von der Quarantänepflicht: 1. Wer vollständig mit einem Impfstoff geimpft ist, der laut RKI als hinreichend wirksam gegenüber der jeweilige Virusvariante gilt, kann die Quarantäne mit der Vorlage des Impfnachweises beenden. 2. Wird ein Virusvariantengebiet während der Quarantänezeit herabgestuft, gelten in Bezug auf die Quarantäne die jeweiligen Regeln zu Hochinzidenz- oder Risikogebieten.
- Corona-Testpflicht: Reisende ab zwölf Jahren müssen sich bereits vor der Einreise auf das Coronavirus testen lassen (PCR-Test maximal 72 Stunden alt, Antigenschnelltest maximal 24 Stunden). Kontrolliert wird vom Beförderungsunternehmen, der Nachweis kann auch bei der Einreisekontrolle verlangt werden.
RND/cs/gei