Neues Infektionsschutzgesetz

FFP2-Maske, Testpflicht, Länder-Maßnahmen: Diese Corona-Regeln gelten ab Oktober

Nur mit Maske: Reisende warten auf ihren Zug.

Auch im Herbst bleibt die Maskenpflicht in Fernzügen erhalten.

Berlin. Mit den Stimmen der Ampelparteien SPD, Grüne und FDP hat der Bundestag im September die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Obwohl im Herbst und Winter wieder steigende Infektionszahlen erwartet werden, ist nur noch ein abgespeckter Katalog von Schutzmaßnahmen vorgesehen.

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Bei seinem Corona-Update am Freitag warnte Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) zwar vor wieder steigenden Corona-Zahlen. Er betonte dennoch: „Wir werden die Welle im Griff haben.“ Der umstrittene Gesetzentwurf zum Infektionsschutzgesetz wurde mehrfach geändert, bis sich die Koalitionäre Anfang September auf mehrere Kompromisse geeinigt hatten. Wir geben einen Überblick darüber, was ab 1. Oktober gilt:

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Corona-Regeln: Das steht im Infektions­schutz­gesetz

Nach zuletzt wenigen Auflagen werden damit für den Herbst wieder mehr Schutzvorgaben möglich. Das Gesetzespaket der Ampelkoalition sieht vom 1. Oktober bis 7. April 2023 etwa weitergehende Regeln zu Masken und Tests vor. Die Länder sollen die Vorgaben verhängen und bei kritischer Lage auch ausweiten können. Hier die neuen Regeln im Überblick:

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Bundesweit verpflichtende Regelungen: Im Fernverkehr der Bahn gilt ab dem 1. Oktober die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Bisher reichte auch eine OP-Maske. Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Menschen, die eine gesundheitliche Unverträglichkeit per Attest nachweisen, sind ausgenommen.

Die bisherige Pflicht zum Tragen einer (OP-)Maske in Flugzeugen entfällt ersatzlos. Lauterbach wollte zwar an der Maskenpflicht im Flugzeug festhalten, musste sich aber dem Druck der FDP beugen. Die Regierung kann eine Wiedereinführung allerdings noch später per Verordnung verhängen. Eine FFP2-Maskenpflicht gilt auch für alle Beschäftigen in Kliniken und Pflegeeinrichtungen, für Patientinnen und Patienten sowie für Besucher.

Letztere müssen auch einen tagesaktuellen, negativen Corona-Test (Antigen-Schnelltest) vorlegen. Das Personal muss sich nur drei Mal in der Woche testen. In Arztpraxen gilt die Maskenpflicht nur für Patientinnen und Patienten.

Lauterbach gibt Corona-Regeln für den Herbst bekannt

Masken in Bus und Bahn bleiben, Zugangsbeschränkungen für Innenräume möglich, Omikron-Impfstoffe – diese und weitere Corona-Pläne hat Lauterbach vorgestellt.

Mit diesen Corona-Maßnahmen können die Länder nochmals nachlegen

Erste Stufe, die optionalen Schutzregeln in den Ländern: Wenn durch eine steigende Zahl schwerer Erkrankungen die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens oder der sogenannten kritischen Infrastruktur in Gefahr sind, können die Länder weitere Vorschriften erlassen. Dazu zählt eine Maskenpflicht (OP oder FFP2) im öffentlichen Personennahverkehr sowie in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

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In Kultur-, Freizeit-, Sport- oder gastronomischen Einrichtungen gilt ein aktueller Test als Ersatz für eine Maske. Die Länder können zusätzlich festlegen, dass auch Geimpfte, deren Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt, und Genesene (es gilt die bisherige 90-Tage-Frist) von der Maskenpflicht ausgenommen werden. In Schulen ab Klasse 5 können die Länder eine OP-Maskenpflicht verhängen, „soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist“. Zudem sind in Schulen und Kitas verpflichtende Tests möglich.

Wird der Omikron-Impfstoff gegen BA.1 zum Ladenhüter?

BA.1 oder BA.5: Welcher Omikron-Impfstoff ist der richtige? Vor dieser Frage stehen aktuell nicht nur Impfwillige, sondern auch Ärztinnen und Ärzte. Bislang fällt die Wahl mehrheitlich auf das BA.5-Vakzin – zum Nachteil der BA.1-Impfdosen, denen nun im schlimmsten Fall die Vernichtung droht.

Zweite Stufe, die optionale Länderregelungen bei Gefahrenlage: Wird von einem Landesparlament für das gesamte Land oder eine Region anhand der Auslastung der Kliniken eine besonders kritische Pandemielage festgestellt, sind weitergehende Schutzmaßnahmen möglich. Dazu zählt eine Maskenpflicht auch bei Veranstaltungen im Freien (OP oder FFP2), wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.

Ausnahmen gibt es hier nicht. Zudem können von Einrichtungen und Unternehmen Hygienekonzepte verlangt werden. Die Länder können darüber hinaus im öffentlichen Raum auch einen Mindestabstand von 1,5 Metern vorschreiben und Teilnehmerzahlen begrenzen.

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Kinderkrankentage – und eine bessere Datenerhebung

Kinderkrankentage: Die für Eltern günstige Regelung wird verlängert. Die zusätzlichen Kinderkrankentage (pro Kind bis zu 30, Alleinerziehende 60 Tage) für gesetzlich versicherte Eltern können bis Ende 2023 in Anspruch genommen werden.

Corona-Infektion bei Kindern: Kinder müssen bei einem Infektionsverdacht nicht zum Arzt, sondern benötigen nur einen negativen Selbsttest, um wieder in die Schule oder die Kita gehen zu können.

Datenerhebung: Das Pandemiegeschehen soll besser überwacht werden. Es wird eine verpflichtende Erfassung der PCR-Test vorgeschrieben, auch der negativen. Die Krankenhäuser müssen nicht nur die Belegung der Intensivstationen melden, sondern auch die Auslastung der Normalstationen und der Notaufnahmen.

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Laufzeit der Neuregelung: Die Regelungen treten am 1. Oktober in Kraft und gelten bis zum 7. April 2023. Die bisherigen Vorschriften, die eigentlich am 23. September auslaufen, werden um einige Tage verlängert, um einen nahtlosen Anschluss an die Neuregelung zu gewährleisten.

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