Teil-Lockdown: Warum Klagen schlechte Aussichten vor Gericht haben

Restaurants, Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen werden geschlossen.

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Karlsruhe. Ab Montag beginnt der Teil-Lockdown. Gastronomie, Kultureinrichtungen und Wellnessangebote sollen für vier Wochen dicht machen. Viele Betroffene sind empört und drohen mit Klagen.

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Die Zahl der erfolgreichen Klagen gegen Corona-Maßnahmen war in den letzten Wochen ungewöhnlich hoch. Vor allem Beherbergungsverbote für Gäste aus inländischen Risikogebieten wurden reihenweise von Verwaltungsgerichten gekippt. Auch Sperrstunden für die Gastronomie wurden mehrfach von Gerichten beanstandet. Für Betroffene liegt der Impuls nahe, nun erst recht gegen den Shutdown ihrer ganzen Branche zu klagen.

Doch anders als in den letzten Wochen dürften sich Gerichte eher zurückhalten. Denn die Konstellation ist nun eine andere oder wird zumindest so dargestellt. In den letzten Wochen verwiesen die Gerichte oft auf das Robert Koch-Institut (RKI), das vor allem private Feiern als Treiber der Pandemie ausmachte – während Hotels und Gaststätten hierzu wenig beitrügen.

Covid-19 und Pflegemangel: Intensivstationen füllen sich
29.10.2020, Belgien, L���ttich: Mitarbeiter der Klinik ���CHC MontLegia��� in Schutzkleidung behandeln einen Patienten in einer neuen Station. In der Corona-Pandemie nimmt landesweit die Zahl der hospitalisierten Covid-19-Patienten zu. Belgien z���hlt zur Zeit zu den am schwersten von der Corona-Pandemie betroffenen L���ndern Europas. Foto: Benoit Doppagne/BELGA/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Die Intensivstation eines Berliner Krankenhauses hat mehr Betten bekommen. Dem leitenden Arzt fehlen aber die Pflegekräfte.

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Bislang erfolgreiche Behauptung dürfte jetzt kaum mehr gelten

Nachdem das RKI vonseiten mancher Länder gerüffelt wurde, betont es jetzt, dass man in 75 Prozent der Fälle gar nicht wisse, wo und wie sich jemand infiziert hatte. Damit ist jeder Branche die Behauptung erschwert, dass sie nur unwesentlich für das Steigen der Fallzahlen verantwortlich sei. Man weiß es eben nicht.

Außerdem wird der Teil-Lockdown nun als kohärentes Gesamtkonzept dargestellt, mit dem ein klar definiertes Ziel erreicht werden soll. 75 Prozent der Kontakte sollen reduziert werden, um die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 neuen Fällen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen zu bringen. Wenn es um ein Gesamtkonzept geht, werden die Gerichte einzelne Maßnahmen vermutlich weniger streng prüfen, solange sie einen nennenswerten Beitrag zum Gesamtkonzept leisten können.

Es genügt dann auch nicht, wenn Gaststätten und Konzertveranstalter auf ihre klug ausgetüftelten Hygienekonzepte verweisen. Die Infektionszahlen haben sich nun mal trotz der Hygienekonzepte binnen Wochenfrist jeweils verdoppelt. Die Politik, die ja auch Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung hat, muss also etwas tun. Wenn sie dabei entscheidet, dass sie auf die Schließung von Schulen, Kitas, Handel und Wirtschaft möglichst verzichten will, so gibt es dafür gute sachliche Gründe. Es liegt dann keine rechtswidrige Ungleichbehandlung vor.

Probleme gibt es nur bei Detailfragen

Probleme mit der Gleichbehandlung kann es allenfalls in Detailfragen geben. Warum müssen Kosmetiksalons schließen, während Friseure diesmal weiterarbeiten dürfen? Doch ein Erfolg vor Gericht müsste nicht zwingend zur Öffnung der Kosmetikangebote führen, sondern könnte auch die Schließung der Friseursalons zur Folge haben.

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Natürlich geht es bei allem auch ums Geld. Viele Betriebe sind schon durch die letzten Monate stark gebeutelt. Allerdings hat der Staat diesmal einen großzügigen Ausgleich versprochen. Bei Unternehmen bis 50 Mitarbeiter sollen 75 Prozent des Umsatzes vom November 2019 als Entschädigung ausgezahlt werden.

Der Corona Newsletter "Die Pandemie und wir" vom RND.

Die Pandemie und wir

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Das ist in vielen Fällen vielleicht sogar mehr, als bei geöffnetem Betrieb hätte erwirtschaftet werden können. Schließlich sind die meisten Kunden derzeit deutlich zurückhaltender als vor der Pandemie. Wenn das Geld fair verteilt wird, haben Entschädigungsklagen also kaum eine Chance. Vielleicht ärgern sich sogar die Friseure, dass sie mit großen Verlusten weiterarbeiten müssen, während die Kosmetiker fürs Schließen des Salons 75 Prozent Entschädigung erhalten.

Noch sind das aber alles Spekulationen. Die Absichtserklärung der Ministerpräsidenten vom vorigen Mittwoch müssen erst in Rechtsverordnungen der Bundesländer umgesetzt werden. Erst gegen diese kann dann geklagt werden. Zuständig sind in der Regel die Verwaltungsgerichte der Länder. Ihr Maßstab ist angesichts der weiten Ermächtigung im Infektionsschutzgesetz vor allem das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, das für jedes staatliche Handeln gilt.

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Es geht also um eine Abwägung zwischen dem Nutzen, der erzielt werden kann, und dem Schaden, der dabei angerichtet wird. Die Abwägung kann also von Woche zu Woche anders ausfallen. Je höher die Infektionszahlen und je gefährdeter das Gesundheitssystem, umso tiefere Eingriffe kann der Staat den Bürgern und Unternehmen zumuten.

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