Neues Stiftungsgesetz geplant

Gutachten: AfD-nahe Stiftung darf nicht per Gesetz von staatlicher Förderung ausgeschlossen werden

Ein Ausschluss der AfD-nahen Stiftung von der Stiftungsfinanzierung muss hohen Anforderungen genügen. Das ergab ein Rechtsgutachten, das Innenministerin Nancy Faeser in Auftrag gegeben hatte.

Ein Ausschluss der AfD-nahen Stiftung von der Stiftungsfinanzierung muss hohen Anforderungen genügen. Das ergab ein Rechtsgutachten, das Innenministerin Nancy Faeser in Auftrag gegeben hatte.

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Die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) darf nicht per Gesetz von staatlicher Förderung ausgeschlossen werden. Zu diesem Schluss kommt ein Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesinnenministeriums, das dem RND vorliegt. Das geplante Stiftungsgesetz solle nur die Kriterien und das Verfahren für den Ausschluss einer parteinahen Stiftung regeln.

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Die politischen Stiftungen der Parteien erhalten pro Jahr insgesamt rund 700 Millionen Euro für politische Bildung, Forschung, Stipendien und Auslandsprojekte. Der AfD-nahen Desiderius-Erasmus-Stiftung wurden bisher Fördermittel verwehrt.

Bundesverfassungsgericht: Ausschluss grundsätzlich möglich

Auf Klage der AfD entschied das Bundesverfassungsgericht im März, dass die Finanzierung der parteinahen Stiftungen durch ein spezielles Bundesgesetz geregelt werden muss. Ein Vermerk im Haushaltsgesetz genüge nicht. Der Ausschluss parteinaher Stiftungen von der Förderung sei zwar grundsätzlich möglich, erforderlich wären dann aber schwerwiegende Gründe wie der Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, so die Verfassungsrichterinnen und -richter.

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Das Stiftungsgesetz soll aus der Mitte des Bundestags entstehen, als Hilfe für die Abgeordneten hat Innenministerin Nancy Faeser (SPD) ein Gutachten in Auftrag gegeben. Unter dem Titel „Verfassungsrechtliche Maßgaben für den Ausschluss parteinaher Stiftungen von der staatlichen Förderung“ wurde es von den renommierten Berliner Rechtsprofessoren Christoph Möllers und Christian Waldhoff verfasst.

Das Gutachten stellt klar, dass die Entscheidung über den Ausschluss einer Stiftung von der Förderung nicht schon im Gesetz erfolgen könnte; hierfür sei diese Entscheidung viel zu komplex. So müsse eine „Gesamtschau“ der Stiftungsaktivitäten vorgenommen werden, punktuelle Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben genügten nicht. Im Verfahren müsse auch die Stiftung angehört werden.

Umfrage sieht AfD in Brandenburg erstmals über 30 Prozent

Die seit mehr als 30 Jahren regierende SPD käme nur auf 20 Prozent – 2 Prozentpunkte weniger als bei der vorherigen Umfrage von Infratest-Dimap im April.

Einstufung als Verdachtsfall genügt nicht

Doch wer soll dann entscheiden, wenn nicht der Bundestag? Möllers und Waldhoff empfehlen eine gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Den Antrag soll nur die Bundestagspräsidentin (derzeit Bärbel Bas, SPD) stellen können.

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Solange die AfD nicht verboten ist, komme es für den Förderungsausschluss der Stiftung auf das Wesen der Stiftung selbst an, also auf deren Programm, Personal und Aktivitäten. Dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die Partei AfD als Verdachtsfall für extremistische Bestrebungen einstuft, genüge sicher nicht.

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Erheblicher Zeitdruck beim Stiftungsgesetz

Als Grund für das Finanzierungsverbot könnte wie beim Parteiverbot darauf abgestellt werden, ob sich die Stiftung gegen Demokratie, Rechtsstaat und Menschenwürde richtet. Zusätzlich könnte ein Ausschluss auch bei „Wesensverwandschaft zum Nationalsozialismus“ oder bei einer Ausrichtung gegen die „Völkerverständigung“ vorgesehen werden. Die Professoren glauben sogar, dass eine Pflicht zu „verfassungsfreundlichen“ Aktivitäten als Voraussetzung für eine Förderung eingeführt werden könnte.

In diesen Tagen verhandeln die Ampelfraktionen unter Hochdruck über das neue Stiftungsgesetz. Der Bundeshaushalt für 2024 soll am 1. Dezember beschlossen werden. Bis dahin muss das Stiftungsgesetz in Kraft sein. Der Gesetzentwurf dazu soll aber gemeinsam mit den Fraktionen von CDU/CSU und der Linken eingebracht werden, sodass erheblicher Zeitdruck besteht.

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