Corona und Grundgesetz: Diese Rechte darf die Regierung einschränken

Sachsen-Anhalt, Wernigerode: Im Empfangsbereich der Fieberambulance werden die Patienten von einem Mitarbeiter des medizinischen Personals empfangen.

Sachsen-Anhalt, Wernigerode: Im Empfangsbereich der Fieberambulance werden die Patienten von einem Mitarbeiter des medizinischen Personals empfangen.

Berlin. Das Coronavirus breitet sich weiter in Deutschland aus. Bund, Länder und Gemeinden greifen bereits zu drastischen Mitteln, um die Krankheitswelle möglichst flach zu halten. Oftmals berufen sich die Behörden dabei auf das Infektionsschutzgesetz.

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Doch reicht das als Grundlage für einen kompletten “Shutdown” eines ganzen Landes? Was sieht eigentlich das Grundgesetz für den Fall einer Epidemie vor? Wir erklären die Rechtslage.

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Kein Ausnahmezustand

Im Gegensatz zu Regelungen in vielen anderen Staaten kennt das deutsche Grundgesetz keinen von der Regierung erklärten Ausnahmezustand, in dem die Grundrechte der Bürger aufgehoben oder eingeschränkt werden können. Für besondere Krisenlagen wurden allerdings 1968 die sogenannten Notstandsgesetze beschlossen. Dabei handelt es sich nicht um einzelne Gesetze, wie der Name suggeriert.

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Vielmehr wurden damals zahlreiche Grundgesetzänderungen beschlossen, bei denen in einzelne Artikel der Verfassung Ausnahmeregelungen für den Not- und Krisenfall aufgenommen wurden. Details zur Umsetzung wurden zusätzlich in einfachen Gesetzen festgelegt. Die Regelungen sind seit der Beschlussfassung vor nunmehr 52 Jahren noch niemals angewendet worden.

Im Grundgesetz wird zwischen dem äußeren Notstand durch eine militärische Bedrohung und dem inneren Notstand im Fall von Terror oder Katastrophen unterschieden. Auf die Coronaepidemie dürften die Regelungen für den Katastrophenfall anwendbar sein.

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Freizügigkeit kann eingeschränkt werden

Wann genau ein Notstand gegeben ist, entscheidet die Bundesregierung selbst. Er muss nicht eigens “ausgerufen” werden. Als einschneidende Maßnahme für den Katastrophenfall ist insbesondere eine Einschränkung der sogenannten Freizügigkeit vorgesehen.

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Freizügigkeit bedeutet, dass sich jeder Bürger in Deutschland frei bewegen kann. Der Grundgesetzartikel 11 regelt seit 1968, dass dieses Recht “zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen” eingeschränkt werden darf.

Einsatz der Bundeswehr

In Artikel 35 ist zudem geregelt, dass die Bundesregierung gegenüber den Ländern mehr Durchgriffsrechte erhält. So kann der Bund die Landesregierungen anweisen, sich im Katastrophenfall gegenseitig Polizeikräfte zur Verfügung zu stellen. Zudem können Einheiten der Bundespolizei und der Bundeswehr zur Unterstützung der Landespolizeien eingesetzt werden.

Sollte der Bundesrat allerdings Einwände haben, kann er die von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen wieder aufheben lassen. Die Länderkammer bekommt also hier eine ganz zentrale Rolle.

Sollte die Bundesregierung wie in Italien, Spanien oder Österreich die Bewegungsfreiheit der Bürger einschränken wollen, dann könnte sie sich auf den Artikel 11 des Grundgesetzes berufen.

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Abgesehen von den Regelungen zum Einsatz der Sicherheitskräfte hat die Bundesregierung darüber hinaus kaum eigene verfassungsrechtliche Spielräume, um auf die Epidemie zu reagieren. Allerdings kann mit dem Infektionsschutzgesetz vieles auf Ebene von Ländern und Kommunen geregelt werden, was vielerorts längst geschehen ist, etwa die Schließung von Schulen und Restaurants. Dafür ist kein Rückgriff auf Regelungen im Grundgesetz notwendig.

RND

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