Seenotrettung im Mittelmeer: Kapitäne handeln weiter in rechtlicher Grauzone

Mittelmeer: Die von der Seenotrettungsorganisation Sea-Eye herausgegebene Aufnahme zeigt Seenotretter vom Rettungsschiff «Alan Kurdi» die zu einem Schlauchboot voller Flüchtlinge schauen. (Archivbild)

Mittelmeer: Die von der Seenotrettungsorganisation Sea-Eye herausgegebene Aufnahme zeigt Seenotretter vom Rettungsschiff «Alan Kurdi» die zu einem Schlauchboot voller Flüchtlinge schauen. (Archivbild)

Berlin. Wenn der Kapitän eines deutschen Schiffes Anweisungen der libyschen Küstenwache zum Umgang mit schiffbrüchigen Migranten nicht befolgt, sollte gegen ihn nach Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages kein Bußgeld verhängt werden. Wer sich aufgrund menschenrechtlicher Bedenken weigere, Gerettete aus dem Mittelmeer nach Libyen zurückzubringen, dürfe dafür nicht belangt werden.

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In seiner Ausarbeitung führt der Dienst allerdings auch aus, dass Kapitäne, die aus Seenot gerettete Menschen nach Libyen bringen, damit nicht automatisch gegen das völkerrechtliche Verbot der Zurückweisung in einen Verfolgerstaat verstoßen - da dieses Verbot bisher nur für staatliche Akteure gelte. Allerdings empfiehlt die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO), Gerettete nicht an einen Ort zu bringen, “wo ihnen Verfolgung und andere Gefahren drohen”.

Seenotrettung aus Italien koordinieren, fordert Linke

Der Abgeordnete Andrej Hunko (Linke) forderte EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen auf, sich dafür einsetzen, dass Einsätze in der libyschen Seenotrettungszone künftig wieder aus Italien koordiniert werden. Dies sei ohne weiteres möglich, wenn die libysche Regierung hierzu ihr Einverständnis gibt. “Dies ist umso dringlicher, da die libysche Küstenwache wegen des Bürgerkriegs nur noch in Ausnahmen einsatzfähig ist”, mahnte Hunko.

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Rechtliche Grauzone bei Seenotrettung

Aktuell bewegten sich Kapitäne von privaten Schiffen unter deutscher Flagge im Seegebiet nördlich von Libyen bei der Seenotrettung von Geflüchteten in einer Art Grauzone, stellte der Wissenschaftliche Dienst fest. Sie müssten einerseits gemäß der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt den Anweisungen der jeweils zuständigen Seenotrettungsleitstelle Folge leisten. Andererseits sei fraglich, inwieweit die Verpflichtung, Gerettete in einen sicheren Hafen zu bringen, wo auch Nahrung und medizinische Versorgung gewährleistet sind, auf Libyen anzuwenden sei.

RND/dpa

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