Warum die Querdenker-Demo in Bremen verboten werden durfte

Bremen: Polizisten sperren eine Straße. Die Bremer Polizei setzte das am Samstag auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Verbot einer Querdenken- Demonstration gegen die Corona-Politik am Hauptbahnhof durch. Dort versammelten sich am Nachmittag vor allem Teilnehmer von Gegendemonstrationen, die nicht verboten worden waren.

Bremen: Polizisten sperren eine Straße. Die Bremer Polizei setzte das am Samstag auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Verbot einer Querdenken- Demonstration gegen die Corona-Politik am Hauptbahnhof durch. Dort versammelten sich am Nachmittag vor allem Teilnehmer von Gegendemonstrationen, die nicht verboten worden waren.

Karlsruhe. Die Bremer Adventsmegademonstration der Querdenken-Bewegung bleibt verboten. Das Bundesverfassungsgericht lehnte am Samstag den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Verbot ab. Dies war der erste Karlsruher Beschluss zu einer Corona-Demo nach Änderung des Infektionsschutzgesetzes Mitte November. Etwa 300 Querdenker demonstrierten trotzdem. Die vorläufige Bilanz sind zwei verletzte Polizisten, 170 Platzverweise und mehrere Strafanzeigen.

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Angekündigt waren 20.000 Teilnehmer. Die Bremer Querdenken-Initiative hatte zu einem „Bundesweiten Fest für Frieden und Freiheit“ eingeladen. Der „demokratische friedliche Widerstand“ gegen die Corona-Maßnahmen sollte durch Lichter, Kerzen und Laternen ausgedrückt werden. Als Redner waren unter anderem die Bewegungsgrößen Michael Ballweg (Stuttgart), Anselm Lenz (Berlin) und Alexander Ehrlich (Wien) vorgesehen.

Doch der Bremer Innensenator Hartmut Mäurer (SPD) verbot die Versammlung, weil von ihr eine „erhebliche Infektionsgefahr“ ausgehe. Die Bremer Verwaltungsgerichte bestätigten das Verbot. Und am Samstag um die Mittagszeit scheiterte am Bundesverfassungsgericht auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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Auf den ersten Blick erstaunt das harte und einheitliche Vorgehen gegen die Querdenken-Demonstration. Immerhin hatte der Bundestag Mitte November die Versammlungsfreiheit im Infektionschutzgesetz ausdrücklich gestärkt. Für Corona-Leugner und -Skeptiker markiert der 18. November zwar den endgültigen Übergang zur „Corona-Diktatur“, tatsächlich wurden aber die Corona-Einschränkungen nur auf eine rechtsstaatlich solidere Basis gestellt. In dem neuen Paragrafen 28a werden im Infektionsschutzgesetz seither die zulässigen Maßnahmen ausdrücklich aufgezählt. Eine davon ist die „Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen“.

„Ultima Ratio im Einzelfall“

Kurz vor der Beschlussfassung am 18. November wurde sogar noch ein Absatz eingefügt, der die Versammlungsfreiheit ausdrücklich stärkt. Als Schutzmaßnahme ist die „Untersagung von Versammlungen“ nur noch erlaubt, wenn sonst die wirksame Eindämmung von Covid-19 „erheblich gefährdet wäre“. In der Begründung des Änderungsantrags wird das Verbot von Demonstrationen als „Ultima Ratio im Einzelfall“ bezeichnet. Eine „lediglich auf pauschalen Erwägungen basierende Untersagung“ sei unzulässig.

Daraus ergibt sich, dass nun klar zwischen generellen Demonstrationsverboten und Verboten im Einzelfall zu unterscheiden ist. Wenn es nur darum geht, Kontakte zu reduzieren, sind allgemeine Versammlungsverbote zunächst unzulässig – ebenso wie allgemeine Gottesdienstverbote. Es bleibt aber die Möglichkeit, Versammlungen im Einzelfall zu untersagen, wenn von ihnen gesundheitliche Gefahren ausgehen.

An diese Linie hielten sich nun auch die Bremer Verwaltung und die Bremer Gerichte. Als Anhaltspunkte für konkrete Gefahren wurden unter anderem genannt, dass der geplante Veranstaltungsort, die Bürgerweide am Hauptbahnhof, für 20.000 Teilnehmer zu klein ist, so dass Abstandsregelungen gar nicht einzuhalten gewesen wären. Außerdem sei fraglich, ob überhaupt die Bereitschaft bestehe, Auflagen der Behörden einzuhalten. Die Erfahrungen bei früheren Querdenker-Veranstaltungen sprächen dagegen, so das Oberverwaltungsgericht Bremen am Freitag.

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Zu diesen Argumenten konnte das Bundesverfassungsgericht in der knappen Zeit nicht inhaltlich Stellung nehmen. In seinem Eilbeschluss stellte es lediglich fest, dass die angekündigte Verfassungsbeschwerde weder „offensichtlich unbegründet“ noch „erkennbar erfolgreich“ sei. Über den Eilantrag auf eine einstweilige Anordnung entschieden die Richter daher nur aufgrund einer „Folgenabwägung“. Hier gab den Ausschlag, dass „die gebotenen Mindestabstände“ nach der „nicht widerlegten“ Feststellung des Bremer Ordnungsamts nicht eingehalten werden können.

Die Entscheidung wurde von einer mit drei Richtern besetzten Kammer des Gerichts getroffen. Federführend war Gerichtspräsident Stephan Harbarth.

In Bremen kamen am Samstag nur wenige Querdenker zum Ort der verbotenen Kundgebung. An (nicht verbotenen) Gegendemonstrationen nahmen rund 400 Personen teil. Auch eine zweite Querdenker-Demo konnte am Samstag nicht stattfinden. In Mannheim sollte auf dem Marktplatz unter dem Motto „Wir – für das Grundgesetz“ gegen die Corona-Politik und gegen Demonstrationsverbote protestiert werden. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim bestätigte am Samstagmorgen jedoch das Verbot. Die Veranstalter hätten den Eindruck erweckt, die Versammlung finde als „Großdemo“ statt, obwohl sie im Vorfeld von den Behörden per Auflage auf 200 Teilnehmer beschränkt worden war. Außerdem hätten die Veranstalter durch ihre Werbung klargemacht, dass sie nicht bereit seien, auf eine strikte Umsetzung von Auflagen hinzuwirken. Hier wurde das Bundesverfassungsgericht nicht angerufen.

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