Polnische Justiz erleidet Niederlage vor Europäischem Gerichtshof

Der Eingang zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Im Streit um die Justizreform in Polen haben polnische Richter vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Rückschlag erlitten. (Archivbild)

Der Eingang zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Im Streit um die Justizreform in Polen haben polnische Richter vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Rückschlag erlitten. (Archivbild)

Brüssel, Straßburg. In ihrem Streit mit dem Regierungsbündnis haben Teile der Justiz in Polen eine juristische Niederlage erlitten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wies am Donnerstag in Luxemburg zwei Gesuche ab, in denen es um eine Regelung zu Disziplinarverfahren ging. Die Gesuche wiesen laut EuGH nicht die nötige Verbindung mit dem EU-Recht auf.

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In dem anhaltenden Konflikt geht es um die Unabhängigkeit der Justiz in Polen. Die Warschauer Regierungskoalition, die von der nationalkonservativen Partei Recht und Gerechtigkeit (PiS) geführt wird, hat umstrittene Regelungen unter anderem zur Disziplinierung von Richtern erlassen.

Mit den Gesuchen hatten sich Bezirksgerichte aus Warschau und Lodz an den EuGH gewandt. Bei ihnen waren Fälle anhängig, in denen es einmal um Verfahren gegen drei Straftäter und das andere Mal um eine Zahlung öffentlicher Zulagen ging. Direkt hatten beide mit dem Grundsatzkonflikt zwischen Justiz und Politik offenbar nichts zu tun.

EuGH warnt vor Disziplinarmaßnahmen wegen der Entscheidung

Die Bezirksgerichte befürchteten aber laut EuGH, dass ihre anstehenden Entscheidungen zu Disziplinarverfahren gegen den jeweiligen Richter führen könnten. Sie wollten daher vom EuGH in einem sogenannten Vorabentscheidungsverfahren geklärt wissen, ob die polnische Disziplinarregelung mit dem im EU-Recht verbrieften Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz vereinbar sei.

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Der EuGH urteilte jedoch, dass der notwendige Bezug fehle. Er machte insbesondere geltend, dass die von den Bezirksgerichten erbetene Auslegung des EU-Rechts nicht notwendig sei, um die Ausgangsverfahren zu den Straftaten beziehungsweise Zulagen abzuschließen.

Zugleich stärkte der EuGH den polnischen Kollegen den Rücken. Er wies nämlich darauf hin, dass es "nicht zugelassen werden kann", wenn Richter wegen eines Vorabentscheidungsgesuchs beim EuGH in ihrer Heimat Disziplinarverfahren zu erwarten hätten.

RND/epd

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