OVG: Flüchtlinge müssen nicht nach Griechenland zurück

Das Flüchtlingslager Kara Tepe in der Nähe von Mytilini auf Lesbos.

Das Flüchtlingslager Kara Tepe in der Nähe von Mytilini auf Lesbos.

Menschen, die als Flüchtlinge zuerst in Griechenland Asyl gefunden haben, dürfen nicht dorthin zurückgeschickt werden. Ihnen drohe dort Verelendung. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) am Montag entschieden.

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In Griechenland bereits anerkannte Flüchtlinge dürfen derzeit nach einer Entscheidung des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes nicht in das Land abgeschoben werden. Das berichtet die „Hannoversche Allgemeine“. Dort bestehe für sie die ernsthafte Gefahr, dass sie obdachlos würden und nicht einmal elementarste Bedürfnisse wie „Bett, Brot und Seife“ erfüllt würden, urteilte der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Lüneburg am Montag in zwei Fällen. (AZ: 10 LB 244/20 und 10 LB 245/20)

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) hatte den Angaben zufolge die Asylanträge zweier aus Syrien stammender, alleinstehender Schwestern als unzulässig abgelehnt. Sie seien in Griechenland bereits als Flüchtlinge anerkannt. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hatte die Klagen der beiden Frauen dagegen abgewiesen. Es argumentierte, die Frauen könnten sich in Griechenland mithilfe von Hilfsorganisationen und informellen Netzwerken mit dem Nötigsten versorgen.

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OVG: Frauen könnten obdachlos werden

Das Oberverwaltungsgericht dagegen hält es für sehr wahrscheinlich, dass die Frauen obdachlos werden. Ihnen drohe „innerhalb kürzester Zeit Verelendung und ein Leben unter menschenrechtswidrigen Bedingungen“. Nach aktuellen Erkenntnissen gebe es in Griechenland weder eine vom Staat gestellte Unterkunft noch Sozialleistungen für Wohnraum. Die Möglichkeit, sich selbst Geld für lebensnotwendige Güter zu verdienen, sei sehr wahrscheinlich durch bürokratische und andere Hindernisse nicht gegeben.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

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