Gesetzentwurf von Spahn: Krankschreibung künftig ausschließlich per Videosprechstunde
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Gesundheitsminister Spahn will die Krankschreibung per Video dauerhaft ermöglichen.
© Quelle: Monika Skolimowska/dpa-Zentralbi
Berlin. Beschäftigte sollen dauerhaft die Möglichkeit bekommen, sich in bestimmten Fällen ausschließlich per Videosprechstunde krankschreiben zu lassen. Das sieht ein Gesetzentwurf von Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) vor, der dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND) vorliegt. Danach sollen eine erstmalige Krankschreibung und eine Verlängerung auf digitalem Weg auch dann möglich sein, wenn es keinerlei persönlichen Kontakt zwischen Patient und Arzt gibt.
„Insbesondere bei einfach gelagerten Erkrankungsfällen und zur Vermeidung von Infektionen über Wartezimmer sollte die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Videosprechstunde auch im Rahmen einer ausschließlichen Fernbehandlung erfolgen können“, heißt es im Referentenentwurf eines „Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege“. Darin ist vorgesehen, dass die entsprechende Richtlinie durch das höchste Entscheidungsgremium der gesetzlichen Krankenversicherung, den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), angepasst werden soll.
Seit Sommer gilt, dass eine Krankschreibung für maximal sieben Tage auch per Videosprechstunde möglich ist. Eine Verlängerung per Fernbehandlung ist aber nicht erlaubt. Sie ist nur gestattet, wenn es zuvor eine persönliche Untersuchung gegeben hat. Diese Bedingung würde durch die geplante Gesetzesänderung gestrichen.
Derzeit gilt wegen der Pandemie wie im Frühjahr eine Sonderregelung, nach der bei Erkältungsbeschwerden eine telefonische Krankschreibung möglich ist. Diese Krankschreibung gibt es für bis zu sieben Tage, eine einmalige Verlängerung um weitere sieben Tage ist ebenfalls telefonisch möglich. Diese Ausnahme ist aber bislang bis zum Jahresende befristet.
Spahn plant zudem, dass die Terminservicestellen künftig auch Videosprechstunden vermitteln müssen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen zudem verpflichtet werden, auch im Rahmen von Notdiensten telemedizinische Leistungen anzubieten. „Die Möglichkeiten der Telemedizin sollen nicht nur während der Sprechstundenzeiten, sondern auch in den sprechstundenfreien Zeiten genutzt werden“, heißt es dazu in dem Entwurf. Darüber hinaus sollen auch Hebammen künftig Videosprechstunden anbieten können.
Anspruch auf Pflege-Apps
Neu ist zudem, dass die Versicherten in der gesetzlichen Pflegeversicherung einen Anspruch auf die Erstattung von digitalen Pflegehelfern bekommen sollen. Dabei handelt es sich um Apps, die die Betreuung von Pflegebedürftigen im Heim oder zu Hause unterstützen können.
Denkbar wären Anwendungen für die Organisation der Pflege, für die Sturzprävention oder das Kontinenzmanagement. Möglich wären auch Apps, die durch Sensoren den Zustand des zu Pflegenden überwachen oder dokumentieren. Ähnlich wie bei digitalen Gesundheitsanwendungen soll auch hier das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte für die Zulassung und Prüfung der Apps zuständig sein.