Kein Anspruch auf Corona-Entschädigung für Eltern von Risikokindern

Auch für Kinder kann das Coronavirus gefährlich werden.

Auch für Kinder kann das Coronavirus gefährlich werden.

Berlin. Eltern, deren Kinder aufgrund von Vorerkrankungen zur Risikogruppe für Corona-Erkrankungen gehören, haben nach dem Infektionsschutzgesetz keinen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall.

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Das ergibt sich aus der Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesgesundheitsministerium, Thomas Gebhart (CDU), auf eine Anfrage des Parlamentarischen Geschäftsführers der Linksfraktion im Bundestag, Jan Korte.

In der Antwort, die dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND) vorliegt, heißt es: “Sofern allein aufgrund der Zugehörigkeit des Kindes zu einer Risikogruppe eine Betreuungsmöglichkeit durch die Schule oder die Kita nicht wahrgenommen wird, besteht kein Anspruch nach Infektionsschutzgesetz.”

Ein derartiger Anspruch bestehe nur, wenn der Erwachsene selbst wegen der Corona-Pandemie einem Tätigkeitsverbot unterliege oder aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung nicht arbeiten könne und deshalb einen Verdienstausfall erleide.

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Brief an Jens Spahn

Korte, der von Eltern mit vorerkrankten Kindern – darunter Leukämie – in seinem Wahlkreis Anhalt-Bitterfeld (Sachsen-Anhalt) auf das Problem aufmerksam gemacht worden war, hat mittlerweile einen Brief an Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) geschrieben, der dem RND ebenfalls vorliegt.

Korte schildert darin das Problem und schreibt zum Schluss: “Ich möchte Sie bitten, diese Regelungslücke dringend zu schließen und eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorzulegen, die dafür sorgt, dass Eltern mit erkrankten und vorerkrankten Kindern für die Dauer der Pandemie für ihren Verdienstausfall entschädigt werden. Diese Familien, die ohnehin vor großen Herausforderungen stehen, haben es verdient, dass die Gesellschaft sie in dieser Krise unterstützt.”

Der Brief ist datiert auf den Dienstag dieser Woche. Eine Antwort steht demnach noch aus.

Millionen Berechtigte

Anspruch auf eine Entschädigung haben nach dem Infektionsschutzgesetz Arbeitnehmer, Selbständige und Freiberufler, die behördlich angeordnet in Quarantäne müssen oder ein Tätigkeitsverbot erhalten. Außerdem sind berufstätige Eltern antragsberechtigt, die bei einer Schließung von Kindertagesstätte, Kindergarten oder Schule ihre Kinder betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden.

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Die Zahl der Anspruchsberechtigten geht in die Millionen. So wird sie zum Beispiel allein in Baden-Württemberg auf rund 200.000 taxiert. Die Zahl dürfte erst deutlich sinken, wenn die Corona-Krise nachlässt und Kindertagesstätten sowie Schulen den Regelbetrieb wiederaufnehmen.

RND

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