Gerichtshof: Gefährder dürfen vor Abschiebung in normales Gefängnis
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Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.
© Quelle: Arne Immanuel Bänsch/dpa
Luxemburg . Islamistische Gefährder dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs unter bestimmten Umständen vor ihrer Abschiebung in einem gewöhnlichen Gefängnis untergebracht werden. Der Betroffene müsse jedoch von den Strafgefangenen getrennt werden, befanden die Luxemburger Richter am Donnerstag (Rechtssache C-18/19). Die Unterbringung in einer speziellen Hafteinrichtung ist demnach nicht zwingend erforderlich.
Hintergrund ist ein Fall in Hessen, bei dem das Land die Abschiebung eines Tunesiers angeordnet hatte. Der Mann sei unter anderem wegen seiner radikal-islamistischen Gesinnung, der Einstufung durch den Verfassungsschutz als "Schleuser und Rekrutierer" für den sogenannten Islamischen Staat und seine Tätigkeit für den IS in Syrien eine besondere Gefahr für die nationale Sicherheit, befanden die Behörden.
Bundesgerichtshof muss den Einzelfall prüfen
Das Amtsgericht Frankfurt am Main ordnete schließlich an, den Betroffenen zur Sicherung seiner Abschiebung in einem gewöhnlichen Gefängnis unterzubringen. Dagegen legte der Mann, der mittlerweile abgeschoben wurde, juristische Schritte ein. Der Bundesgerichtshof bat den EuGH deshalb um Auslegung von EU-Recht.
Die Luxemburger Richter widersprachen dem Mann nun. Das EU-Recht stehe einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach illegal im Land befindliche Drittstaatenangehörige zur Sicherung der Abschiebung getrennt von Strafgefangenen in einem normalen Gefängnis untergebracht werden dürfen, weil von ihnen eine tatsächliche, gegenwärtige oder hinreichend erhebliche Gefahr etwa für die innere Sicherheit ausgehe. Den Einzelfall muss der Bundesgerichtshof prüfen.
RND/dpa