Gilt ab Mittwoch – das müssen Sie über den Lockdown wissen
:format(webp)/cloudfront-eu-central-1.images.arcpublishing.com/madsack/KJKM7AO6DFF6NECMCFOJAUSWGY.jpg)
Schul-Tafel mit Aufschrift "Geschlossen".
© Quelle: imago images/Michael Weber
Berlin. Ab dem 16. Dezember gilt bis mindestens zum 10. Januar ein verschärfter Lockdown in Deutschland. Das hatten Kanzlerin Angela Merkel und die Regierungschefs und -chefinnen der Bundesländer am 13. Dezember beschlossen.
„Wir sind zum Handeln gezwungen und handeln jetzt auch“, hatte Merkel auf einer Pressekonferenz nach den Beratungen gesagt. Der seit Anfang November geltende Teil-Lockdown habe „nicht gereicht“. Das exponentielle Wachstum der Corona-Neuinfektionen habe eine Zeit lang gestoppt werden können, sagte die Kanzlerin. Dann habe es aber eine „Seitwärtsbewegung“ gegeben, und seit einigen Tagen gebe es wieder ein exponentielles Wachstum.
Das Vorhaben sei immer gewesen, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, sagte Merkel.
Die nun beschlossene Verschärfung der Maßnahmen habe Auswirkungen auf die Feiertage.
Auch Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) mahnte die Dringlichkeit der neuen Corona-Regeln an: „Wenn wir nicht aufpassen, wird Deutschland schnell das Sorgenkind in ganz Europa. Deswegen mussten und müssen wir handeln.“
Berlins Regierender Bürgermeister Michael Müller begründete den anstehenden harten Lockdown mit dem Schutz für die Bevölkerung. „Letztendlich bleibt der Maßstab der Gesundheitsschutz“, sagte der SPD-Politiker
:format(webp)/cloudfront-eu-central-1.images.arcpublishing.com/madsack/B3ZALGIFWBGFXHH7WCKSO7E2CY.jpeg)
Ein geschlossener Eingang einer Karstadt-Filiale in Düsseldorf.
© Quelle: Martin Gerten/dpa
Hier der Überblick der beschlossenen Maßnahmen:
Einzelhandel wird geschlossen
Bis auf Geschäfte des täglichen Bedarfs soll der Einzelhandel weitestgehend geschlossen werden.
Im Beschluss von Bund und Ländern heißt es: „Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel, der Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, der Abhol- und Lieferdienste, der Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, der Apotheken, der Sanitätshäuser, der Drogerien, der Optiker, der Hörgeräteakustiker, der Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, der Fahrradwerkstätten, der Banken und Sparkassen, der Poststellen, der Reinigungen, der Waschsalons, des Zeitungsverkaufs, der Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, des Weihnachtsbaumverkaufs und des Großhandels wird ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen.“
Der Verkauf von „non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind“, könne ebenfalls eingeschränkt werden und dürfe keinesfalls ausgeweitet werden.
Private Kontaktbeschränkungen
Im privaten Bereich wird an weitreichenden Einschränkungen festgehalten. “Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken.” Kinder bis zum Alter von 14 Jahren sind von der Regelung ausgenommen.
Merkel verkündet härteren Lockdown
Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Länder kündigen Ladenschließungen bis auf den Lebensmittelhandel ab Mittwoch an.
© Quelle: Reuters
Kontakteinschränkungen an Schulen und Kitas
Für den Zeitraum vom 16. Dezember bis zum 10. Januar wurden deutliche Kontakteinschränkungen an den Schulen und Kitas beschlossen.
„Kinder sollen in dieser Zeit wann immer möglich zu Hause betreut werden. Daher werden in diesem Zeitraum die Schulen grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden. In Kindertagesstätten wird analog verfahren“, heißt es im Beschluss.
Für Eltern sollen zusätzliche Möglichkeiten geschaffen werden, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub nehmen zu können.
Weihnachten im engsten Familienkreis
An den Weihnachtstagen vom 24. bis 26. Dezember können die Länder in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen als Ausnahme von den sonst geltenden Kontaktbeschränkungen „Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahre aus dem engsten Familienkreis“ zulassen.
Zum engsten Familienkreis zählen sowohl Ehegatten als auch sonstige Lebenspartner sowie direkte Verwandte wie Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen bedeutet. Bund und Länder appellieren außerdem an die Bürgerinnen und Bürger, “Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren”.
Bitte um Home-Office und Betriebsferien
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden in dem Beschluss von Bund und Ländern dringend gebeten zu prüfen, “ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können”.
Eine Verpflichtung zu solchen Maßnahmen sieht der Beschluss jedoch nicht vor.
Verkaufsverbot für Böller und Feuerwerk
Der gefasste Beschluss sieht auch für Silvester weitgehende Einschränkungen und Versammlungsverbote vor. Demnach wird der Verkauf von Böllern und Feuerwerk verboten – aber nicht grundsätzlich das Zünden, von dem jedoch abgeraten wird.
Konkret heißt es dazu: „Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems.“
Alkoholverbot in der Öffentlichkeit
Grundsätzlich wird in der gesamten Zeit des verschärften Lockdowns ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit gelten. Lieferdienste und Essensangebote zum Mitnehmen dürfen weiter öffnen.
So heißt es: „Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause durch Gastronomiebetriebe sowie der Betrieb von Kantinen bleiben weiter möglich. Der Verzehr vor Ort wird untersagt. Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum wird vom 16. Dezember bis 10. Januar untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.“
Gesangsverbot in Gottesdiensten
Zusammenkünfte in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie Treffen anderer Glaubensgemeinschaften werden nur noch erlaubt, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmern sichergestellt werden kann. Es wird eine Maskenpflicht auch am Platz gelten, Singen ist verboten.
Wo besonders viele Menschen erwartet werden, muss eine „Anmeldungserfordernis“ eingeführt werden. In den kommenden Tagen soll es weitere Gespräche geben, um „im Lichte des weiteren Infektionsgeschehens“ zu geeigneten Regelungen für religiöse Zusammenkünfte zu kommen.
:format(webp)/cloudfront-eu-central-1.images.arcpublishing.com/madsack/ZBUMAKXIEVG55G5MXAL23UX25Y.jpg)
Hier kostenlos abonnieren
In unserem Newsletter ordnen wir die Nachrichten der Woche, erklären die Wissenschaft und geben Tipps für das Leben in der Krise – jeden Donnerstag.
Mit meiner Anmeldung zum Newsletter stimme ich der Werbevereinbarung zu.
Friseure schließen erneut
Auch Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoostudios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, „weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist“. Medizinisch notwendige Behandlungen, etwa Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben aber weiter möglich.
Von Reisen wird abgeraten
Über den gesamten Zeitraum wird geraten, „von nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und auch ins Ausland abzusehen“. Wer aus dem Ausland nach Deutschland einreist, müsse sich in eine Quarantäne begeben, die frühestens nach fünf Tagen durch einen negativen Test beendet werden kann.
Testpflicht und Hilfen in der Pflege
Für die Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen sowie mobile Pflegedienste sollen durch den Bund zur Verfügung gestellte medizinische Schutzmasken sowie kostenlose Antigen-Schnelltests die Regel werden.
Dazu sollen die Länder „eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche“ für das Personal in den Alten- und Pflegeeinrichtungen und mobile Pflegeteams anordnen, heißt es. In Hotspots solle es auch für Besucher eine Pflicht zur Vorlage eines aktuellen negativen Coronatests geben.
Mehr Maßnahmen in Hotspots gefordert
Bei weiter steigendem Infektionsgeschehen seien zusätzliche Maßnahmen erforderlich. „Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen“, heißt es weiter.
Insbesondere sollen in Regionen spätestens dann lokale Maßnahmen erwogen werden, wenn die Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche überschritten wird. Darunter seien auch „weitgehende Ausgangsbeschränkungen“.
Corona-Hilfen sollen ausgeweitet werden
„Die Maßnahmen führen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch im kommenden Jahr weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Daher wird der Bund die betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützen“, heißt es in dem Beschluss.
Söder: "Das Motto heißt- Daheim bleiben"
Der bayerische Ministerpräsident Markus Söder hat am Montag in einer Pressekonferenz über die ab Mittwoch geltenden verschärften Coronamaßnahmen informiert.
© Quelle: Reuters
Bei der sogenannten Überbrückungshilfe III wird der Höchstbetrag von 200.000 Euro auf 500.000 Euro erhöht, wie aus dem Beschluss hervorgeht. Für diese Firmen soll es außerdem Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den November- und Dezemberhilfen geben.
Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter könnten ausgebucht werden. Damit könne der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen, dies sichere Liquidität.
Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Maßnahmen betroffen seien, werde gesetzlich vermutet, dass erhebliche Beschränkungen infolge der Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen könnten, heißt es in dem Beschluss. Damit sollten Verhandlungen zwischen Gewerbemietern beziehungsweise Pächtern und Eigentümern vereinfacht werden.
RND/feh/dpa