Die elektronische Patientenakte wird scharf gestellt – So funktioniert die ePA

Künftig gibt es eine digitale Patientenakte.

Künftig gibt es eine digitale Patientenakte.

Berlin. Das wichtigste medizinische Dokument ist derzeit zwar der gelbe Impfpass oder sein digitaler Ableger.

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Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit gehen allerdings die Vorbereitungen für die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) weiter, die endlich den Durchbruch bei der Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens bringen soll.

Zum 1. Juli folgt ein entscheidender Schritt, mit dem die ePA überhaupt erst sinnvoll nutzbar wird: Per gesetzlicher Vorgabe müssen die rund 180.000 Kassenärzte und Psychotherapeuten ab diesem Zeitpunkt in der Lage sein, die ePA zu lesen und zu beschreiben. Andernfalls droht als Strafe ein Abschlag bei der Vergütung.

Wir haben die wichtigsten Informationen über die ePA für die Versicherten zusammengestellt.

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Was ist die elektronische Patientenakte?

In der ePA können alle relevanten medizinischen Daten abgespeichert werden, also Diagnosen, Behandlungen, Befunde, Röntgenbilder, Laborergebnisse oder Impfungen. Damit können die Patienten erstmals einen transparenten Überblick über ihre Gesundheitsdaten erhalten.

Die ePA soll aber endlich auch die Weitergabe von Information an die behandelnden Ärzte erleichtern, um zum Beispiel Doppeluntersuchungen zu verhindern. Zudem können die Versicherten eigene Dokumente hochladen, etwa Tagebücher über Blutzuckermessungen. Die ePA ist freiwillig.

Wer stellt die ePA bereit?

Seit Januar diesen Jahres sind die gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichtet, ihren Versicherten kostenlos eine ePA anzubieten. Die Kassen verwenden dabei unterschiedliche Systeme. Die Techniker Krankenkasse setzt beispielsweise auf „TK-Safe“, bei der Barmer heißt die Akte „eCare“, bei der AOK „Mein Leben“. Es handelt sich jeweils um Smartphone/Tablet-Apps.

Ohne App lässt sich die ePA nur sehr eingeschränkt nutzen, was deshalb nicht empfehlenswert ist. Die Grundfunktionen der ePA sind gesetzlich vorgegeben und daher bei allen Krankenkassen identisch. Die Kassen können aber darüber hinaus weitere Angebote einbauen, zum Beispiel Erinnerungsfunktionen. Weder die Kasse noch der technische Anbieter der App haben Zugriff auf die Daten, weil sie verschlüsselt gespeichert und erst beim Nutzer dekodiert werden („Ende-zu-Ende-Verschlüsselung“) .

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Wie kann ich die ePA nutzen?

Nach dem Herunterladen aus den App-Stores von Google oder Apple muss ein Anmeldeprozess durchlaufen werden, der von Kasse zu Kasse unterschiedlich ist. Er dient der Datensicherheit. Nötig ist unter Umständen ein Smartphone, das die kontaktlose Übertragungstechnik NFC beherrscht, und eine NFC-fähige Gesundheitskarte (erkennbar an dem Drahtlossymbol, das auch auf Bank- oder Kreditkarten zu finden ist). Sie kann bei Bedarf bei der Krankenkasse angefordert werden.

Bei einer Behandlung beim Arzt hat der Patient den gesetzlichen Anspruch darauf, dass die ePA mit Dokumenten und Daten gefüllt wird. Die Ärzte erhalten dafür eine Vergütung – auch für die umfangreichere „Erstbefüllung“. Nach und nach werden weitere Leistungserbringer, wie zum Beispiel Krankenhäuser (ab 1. Januar 2022), Pflegefachkräfte, Hebammen, Heil- und Hilfsmittelerbringer die ePA nutzen können, wenn der Versicherte dies wünscht.

Ab 2022 können alle Daten bei einem Krankenkassenwechsel in eine neue ePA übertragen werden. Die elektronische Gesundheitskarte spielt als Speichermedium keine Rolle. Sie dient lediglich als Versicherungsnachweis.

Wer hat die Hoheit über die Daten?

Allein der Versicherte kann entscheiden, welche Informationen abgespeichert werden und wer sie lesen darf. Im laufenden Jahr sind die Möglichkeiten bei den Zugriffsberechtigungen jedoch noch sehr eingeschränkt.

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Die ePA besteht zunächst aus zwei Dokumentenbereichen: Dokumente des Versicherten und Dokumente von Leistungserbringern. 2021 kann nur der Zugriff auf den kompletten jeweiligen Dokumentenbereich vergeben werden. Das bedeutet, dass – nach Freigabe des Versicherten – stets alle Dokumente gelesen werden können, es sei denn, der Patient entfernt diese vor einem Zugriff durch einen Leistungserbringer. Datenschutzexperten raten daher, die ePA zunächst nur eingeschränkt zu nutzen.

Erst ab 2022 kann der Versicherte konkret festlegen, welcher Leistungserbringer welches Dokument oder welche Gruppe von Dokumenten einsehen kann. Damit kann zum Beispiel der Befund des Gynäkologen für alle anderen Mediziner gesperrt werden. Die Berechtigungen können auch zeitweise vergeben werden. Sie sind jederzeit änder- oder widerrufbar.

Welche Informationen können aktuell gespeichert werden?

Dazu gehören seit Anfang 2021 medizinische Behandlungsdaten, also zum Beispiel Befunde, Diagnosen und Therapiemaßnahmen, Arztbriefe, der elektronische Medikationsplan und der Notfalldatensatz.

Welche Ausbauschritte folgen?

Ab 2022 kommen unter anderem hinzu das Zahnbonusheft, das Untersuchungsheft für Kinder, der Mutterpass, der Impfpass sowie Krankenkassendaten über in Anspruch genommene Leistungen.

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Wann kommt das elektronische Rezept?

Das eRezept ist nicht Bestandteil der ePA, sondern wird über eine eigenständige App organisiert, die die halbstaatliche Gematik entwickelt hat. Am 1. Juli startet zunächst in der Region Berlin/Brandenburg in ausgewählten Praxen ein Testbetrieb.

Ab 1. Oktober sollen bundesweit alle Praxen das eRezept freiwillig ausstellen können. Ab 1. Januar 2022 ist die Nutzung bei der Verordnung von apothekenpflichtigen Medikamenten für alle Praxen und gesetzlich Versicherten obligatorisch. Damit entfällt das bisherige Papierrezept.

Künftig wird bei der Verschreibung in der Praxis ein QR-Code generiert, der in die App des Patienten geschickt wird. In der Apotheke muss er diesen Code vorweisen. In der App können auch Informationen zur Einnahme und Dosierung eingesehen werden. Voraussetzung für die Nutzung ist ein NFC-fähiges Smartphone und eine NFC-Gesundheitskarte. Will oder kann der Versicherte die App nicht nutzen, muss der QR-Code beim Arzt ausgedruckt werden.

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