Hartz-IV-Urteil: Ebay-Verkäufe haben für junge Mutter ein böses Nachspiel

Das Logo von Ebay am Hauptsitz in San Jose.

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Die Regelsätze für Hartz IV sind knapp bemessen und reichen bei vielen Menschen nicht bis zum Monatsende. Wer nun aber seine finanzielle Situation durch Verkäufe bei Ebay oder Ebay-Kleinanzeigen aufbessern will, muss aufpassen. Denn wie ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt, können die Verkäufe bei Ebay und anderen Onlineplattformen als Einnahmen gewertet werden.

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Im betreffenden Fall ging es vor dem Sozialgericht Oldenburg (S 34 AS 140/21 ER) um eine junge Mutter mit einem minderjährigen Kind. Sie hatte für sich und ihre Tochter über mehrere Jahre Arbeitslosengeld II (Hartz IV) erhalten. Doch das Jobcenter hatte erfahren, dass die Mutter bei Ebay zahlreiche Verkäufe tätigt und sich so offenbar etwas dazuverdient. Es soll sich um gebrauchte Luxusprodukte verschiedener Firmen handeln, wie zum Beispiel Louis Vuitton, Versace oder Chanel.

Hartz-IV-Empfängerin muss Ebay-Einkünfte offenlegen

Das Jobcenter forderte die Hartz-IV-Empfängerin auf, Unterlagen über alle Verkäufe bei Ebay vorzulegen. Es soll sich um Verkäufe „in nicht unerheblichen Umfang“ handeln, wie das Jobcenter erfahren hat, schreibt das Rechtsportal Juris. Weil die Frau aber nicht alle Unterlagen eingereicht haben soll, hat das Jobcenter die monatlichen Einkünfte in dem betreffenden Fall in Höhe von 500 Euro mit den Hartz-IV-Bezügen verrechnet. Dagegen ging die Hartz-IV-Empfängerin vor.

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Vor dem Sozialgericht Oldenburg einigte man sich zunächst darauf, dass die Paypal- und Girokonto-Kontoauszüge dem Jobcenter vorgelegt werden sollen. Doch die Unterlagen waren „in großem Umfang“ geschwärzt, heißt es. Daher blieb das Jobcenter dabei, die Auszahlung des Hartz-IV wie zuvor zu kürzen. Denn das Schwärzen sei nur bei den Ausgaben gestattet. Erneut ging die betroffene Mutter vor Gericht.

Zwei Ebay-Accounts?

Doch das Gericht geht davon aus, dass die Hartz-IV-Empfängerin zwei eBay-Accounts betreibt. Die Frau sei verpflichtet, gegenüber dem Jobcenter ihre Einnahmen aus Ebay-Verkäufen lückenlos offenzulegen. Andernfalls sei das Jobcenter dazu berechtigt, die strittigen Einkünfte zu verrechnen.

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Unklar ist, ob die Frau in den nächsten Wochen bereits erhaltene Hartz-IV-Bezüge zurückzahlen muss. Dies war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Zuletzt war der Hartz-IV-Regelsatz erhöht worden, allerdings lediglich um 3 Euro. Dies sei nicht genug, bemängeln Sozialverbände. Die Änderung gilt ab Januar 2022.

RND/scs

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