Städte abriegeln? Was der Katastrophenschutz in Deutschland darf
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Die sonst so beliebte spanische Treppe in Rom ist menschenleer.
© Quelle: Alberto Lingria/XinHua/dpa
Berlin. Das Coronavirus grassiert in Italien so stark wie in keinem anderen europäischen Land. Inzwischen haben sich dort rund 10.000 Menschen angesteckt, mehr als 460 sind gestorben. Weil die Ausbreitung nicht kontrollierbar ist, greift die italienische Regierung zu einer drastischen Maßnahme und erklärt das Land zur Sperrzone. Das bedeutet eine Ausweitung von Sperrungen und die Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Internationale Zug- und Flugverbindungen sowie der öffentliche Nahverkehr sollen allerdings nicht ausgesetzt werden.
Weil die Infektionszahlen in Deutschland ebenfalls rasant in die Höhe schnellen, drängt sich die Frage auf, ob auch die Bundesrepublik mittelfristig zu solchen Maßnahmen greifen wird. Entsprechende Pläne gibt es - der Katastrophenschutz bereitet sich auf den Krisenfall vor, das Infektionsschutzgesetz kann eine entscheidende Rolle spielen.
Nach Ausbruch in Neustadt an der Dosse: 2250 Personen in Quarantäne
Nachdem das Coronavirus auch in der brandenburgischen Kleinstadt Neustadt an der Dosse ausgebrochen ist, befinden sich nach aktuellen Schätzungen bis zu 2250 Menschen in häuslicher Quarantäne. Wie der Landkreis Ostprignitz-Ruppin mitteilte, sind die betroffenen Personen über mehrere Landkreise Brandenburgs und weitere Bundesländer verteilt.
Mehrere Schulen bleiben vorsorglich bis zum 17. März geschlossen - das gilt auch für zwei Reit-Internate und das Rathaus der Stadt. Außerdem appellierte der Landkreis an alle Schüler und Lehrer sowie an alle Mitarbeiter der betroffenen Einrichtungen, bis zum 17. März zu Hause zu bleiben. Dieser Aufruf richte sich “auch an alle im jeweiligen Haushalt lebenden Personen, also zum Beispiel Eltern, Geschwister, Großeltern”, heißt es in einer Mitteilung.
Eine Mitarbeiterin aus dem Amt, die bei einer Beratung im Neustädter Reit-Internat vor einer Woche dabei war, hatte Kontakt zu allen anderen Mitarbeitern der Verwaltung. An der Besprechung im Internat waren neben Mitarbeitern des Haupt- und Landgestüts sowie einzelnen Lehrern der betroffenen Schulen auch eine Frau aus Berlin beteiligt, die mit Corona infiziert war, es zu diesem Zeitpunkt aber selbst noch nicht wusste.
Katastrophenschutz in Berlin ist vorbereitet
Andreas Geisel (SPD), Innensenator von Berlin, sagte zu einer möglichen Abriegelung Berlins vor einigen Tagen: “Die Frage ist, wie wirksam ist das, und funktioniert das in einer 3,7-Millionen-Einwohner-Stadt so umfassend wie das in oberitalienischen Kleinstädten der Fall ist. Aber ja, wir machen uns auch über diese Fragen Gedanken.”
Wie die “Berliner Zeitung” berichtet, ist laut Geisel der Katastrophenschutz in Berlin vorbereitet. “Wir haben die entsprechenden Katastrophenschutzpläne. Und würden, wenn es notwendig wäre und eine entsprechende Gefahrensituation festgestellt wird, solche Dinge auch veranlassen können.”
Abriegelung Berlins rein hypothetisch
Wie genau die Abriegelung der Hauptstadt tatsächlich vonstattengehen würde, konnte der Innensenat auf Nachfrage aber nicht konkret beantworten. Ein Sprecher der Innenverwaltung bestätigte am Dienstag noch einmal: “Die Auslösung des Katastrophenfalls steht momentan überhaupt nicht zur Debatte. Im hypothetischen Fall, dass sich die Corona-Infektion zu einem Katastrophenfall entwickeln würde, griffen Instrumente und Maßnahmen, die im Katastrophenschutzgesetz geregelt sind. Davon sind wir derzeit meilenweit entfernt. Eine Abriegelung der Stadt - oder Teile davon - steht überhaupt nicht zur Diskussion.”
Rechtlich möglich: Orte können abgeriegelt werden
Welche Maßnahmen kurzfristig ergriffen werden können, erklärte Tobias Arbinger, Sprecher des Gesundheitsministeriums Brandenburg. Demnach enthält das Infektionsschutzgesetz eine Generalermächtigung, wonach Behörden notwendige Maßnahmen zur Abwehr drohender Gefahren durch das Auftreten übertragbarer Krankheiten ergreifen können.
Neben Absagen von Großveranstaltungen, die aktuell zur gängigen Praxis werden, sei “sogar die Abriegelung von Ortschaften rechtlich möglich, hier derzeit aber nicht geplant. Wie bei allen behördlichen Maßnahmen gilt auch beim Infektionsschutz, die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit zu wahren”.
Laut Brandenburger Gesundheitsdienstgesetz sind Infektionsschutzmaßnahmen der Landkreise und der kreisfreien Städte sogenannte Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. “Das Aufsichts- und Weisungsrecht hat das Gesundheitsministerium. Wenn notwendig, könnte im Rahmen einer Amtshilfe zur Umsetzung von Maßnahmen auch die Polizei hinzugezogen werden”, so Arbinger weiter.
Im Katastrophenfall muss die Bevölkerung mithelfen
Im Katastrophenschutzgesetz für Berlin etwa sind Zuständigkeiten und Maßnahmen für den Ernstfall verankert. So haben sich Hilfsorganisationen wie der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser Hilfsdienst verpflichtet, auf Basis des Katastrophenschutzgesetzes (KatSG) mitzuwirken.
Im Notfall wäre aber auch die Bevölkerung gefragt und müsste Unannehmlichkeiten hinnehmen. Paragraph 8 des Gesetzes über die Gefahrenabwehr bei Katastrophen besagt, dass die Behörden unter gewissen Voraussetzungen Personen zur Mitwirkung bei der Katastrophenabwehr in Anspruch nehmen können.
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© Quelle: RND
So könnten sie etwa Grundstücke, Gebäude, Schiffe oder Fahrzeuge nutzen und beanspruchen. Auch das Entfernen von Zäunen, Pflanzen, baulichen Anlagen, Schiffen, Fahrzeugen oder sonstigen Gegenständen durch die Katastrophenschutzbehörden müsste erduldet werden.
Schäden, die dabei entstehen – ob bei der Inanspruchnahme oder durch freiwillige Hilfeleistung – werden jedoch ersetzt.
Was passiert, wenn sich jemand den Anordnungen widersetzt?
Das regeln unter anderem die Paragraphen 28 und 30 des Infektionsschutzgesetz, in denen es um Schutzmaßnahmen und Quarantäne geht. Demnach sollen im Zweifelsfall auch Zwangsmaßnahmen wie die Unterbringung in abgeschlossenen Krankenhäusern möglich sein.
“Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden”, heißt es im Gesetzestext.