Von Ausgangssperren bis Schulschließungen: Diese Auflagen sieht das Infektionsschutzgesetz vor
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Der Bundestag soll schon sehr bald über bundesweite Corona-Beschränkungen entscheiden.
© Quelle: Kay Nietfeld/dpa
Berlin. Um die dritte Corona-Welle in Deutschland zu brechen, wollen Bund und Länder bundesweit einheitliche Regeln einführen. Dazu soll das Infektionsschutzgesetz im Schnellverfahren nachgeschärft werden.
Der Grund laut dem Gesetzentwurf: „Festzustellen ist gegenwärtig eine bundesuneinheitliche Auslegung der gemeinsam von den Ländern in der regelmäßig stattfindenden Ministerpräsidentenkonferenz beschlossenen Maßnahmen“, wie es in der aktuellen Fassung von Samstagmittag heißt, die dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND) vorliegt. So entstehe eine „Lücke im Schutz vor weiteren Infektionen mit Covid-19″, die durch das Gesetz geschlossen werden solle.
Fraktionen prüfen Regierungsentwurf
Die „Formulierungshilfe der Bundesregierung an die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD“ war nach RND-Informationen am Freitagnachmittag zunächst an die Fraktionschefs der Koalition im Bundestag gegangen. Am Samstag wurden außerdem die Landesregierungen formal einbezogen, und auch Teile der Opposition im Bundestag waren bereits an den Beratungen beteiligt.
Für die Grünen ist dabei vor allem eine schnelle Umsetzung und die Wahrung der Rechtssicherheit entscheiden. „Die Pandemie ist in einer entscheidenden Phase, die Lage ist dramatisch. Es muss etwas passieren und zwar schnell“, sagte der Grünen-Fraktionsvize und Innenpolitiker Konstantin von Notz dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND). „Für uns sind einheitliche schlüssigere, konsequentere und differenziertere, also verfassungskonformere Maßnahmen dringend geboten. Davon werden wir unsere Zustimmung abhängig machen.“
Spahn spricht sich für härteren Lockdown aus – notfalls mit nächtlichen Ausgangssperren
Der Bundesgesundheitsminister ist davon überzeugt, nur mithilfe eines erneuten Lockdowns die dritte Corona-Welle in Deutschland brechen zu können.
© Quelle: Reuters
Am Dienstag findet eine eigens vorgezogene Sitzung des Bundeskabinettes statt, das die Reform dann bereits beschließen will, danach geht es an Bundestag und schließlich Bundesrat – über dessen Zustimmungspflicht es aber verschiedene Auffassungen gibt.
Das Gesetzgebungsverfahren insgesamt könnte bis zu zwei Wochen dauern, sagte Berlins Regierender Bürgermeister Michael Müller, derzeit Vorsitzender der Ministerpräsidentenkonferenz, am Freitagabend im ZDF. Damit könnten die einheitlichen Corona-Regeln bundesweit Ende April in Kraft treten.
Verschärfungen gelten ausschließlich für Corona
Grundsätzlich sollen die Auflagen laut dem Gesetzentwurf denen gleichen, die Bund und Länder bei ihren Corona-Gipfeln beschlossen hatten. Der entscheidende Unterschied: Die Länder können nicht abweichen, keine Ausnahmen oder eigenen Regeln erlassen, sondern sind automatisch und gesetzlich verpflichtet, vom übernachsten Tag an klar benannte Maßnahmen zu ergreifen, sobald in einem ihrer Landkreise drei Tage nacheinander „eine Sieben-Tage-Inzidenz von 100 pro 100.000 Einwohner“ erreicht ist, wie es in dem 15-seitigen Text heißt. Unterhalb dieser Grenze bleiben die Länder autonom.
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Aus dem Entwurf vom Samstag geht zudem klar hervor, dass die „ergriffenen Maßnahmen nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ durch den Bundestag und ausschließlich „zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019″ gelten. Für die Corona-Epidemie hat der Bundestag diese Lage bereits festgestellt. In anderen Infektionswellen könte das Gesetz laut aktuellem Entwurf nicht angewendet werden.
Notbremse soll MPK-Beschluss entsprechen
Zentrale Aussage des Gesetzes ist, dass „eine bundesweit verbindliche Notbremse ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 eingeführt“ wird. Wenn bestehende Auflagen des jeweiligen Landes strenger sind, gelten diese allerdings fort.
„Diese so genannte Notbremse ist bereits angelegt in dem Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021″, heißt es im Entwurf weiter. De facto sind einige der aufgeführten Auflagen jedoch schärfer als diese Vereinbarungen.
Zudem soll die Bundesregierung die Macht erhalten, zur einheitlichen Festsetzung von Corona-Maßnahmen Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen – das war bisher eine Hoheit der Länder.
Beendet werden die Verschärfungen, wenn „in dem entsprechenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz unter den Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen“ sinkt, so das Papier.
Welche Maßnahmen soll das Infektionsschutzgesetz vorschreiben?
Laut dem Entwurf vom Samstag sollen als Notbremseauflagen unter anderem vorgeschrieben werden:
- Angehörige eines Haushalts dürfen nur eine weitere Person pro Tag treffen, insgesamt dürfen maximal fünf Personen zusammenkommen, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht eingeschlossen sind.
- Eine nächtliche Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr – welche Ausnahmen gelten, wird derzeit noch debattiert. Genannt sind bislang medizinische und zwingende berufliche Gründe, Pflege sowie Sorge- und Umgangsrechts,
- Freizeit-und Kultureinrichtungen wie Schwimmbäder, Theater, Opern, Kinos, Zoos, Museen, Diskotheken und Saunen müssen schließen; Sport darf nicht mehr ausgeübt werden – außer man trainiert allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts (Profisport darf stattfinden, aber ohne Publikum).
- Ladengeschäfte und Einzelhandelsmärkte müssen geschlossen werden, ausgenommen werden Lebensmittelhandel, Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte und Gartenmärkte - sofern sie jeweils keine zusätzlichen Produkte verkaufen und nur einen Kunden pro 20 Quadratmeter einlassen und jederzeit 1,5 m Abstand gewahrt bleibt. Modellprojekte mit Ladenöffnungen für Getestete in Landkreisen mit hohen Infektionszahlen müssten dann gestoppt werden.
- Restaurants, Cafés und Betriebskantinen müssen geschlossen bleiben, ausgenommen sind Lieferung und Ausgabe von Speisen.
- Sowohl für körpernahe Dienstleistungen, als auch für Öffentlichen Nahverkehr und Taxis sind „FFP2-Gesichtsmasken oder medizinische Masken mit gleicher Schutzwirkung“ vorgeschrieben;
- Touristische Übernachtunen sind untersagt - für Gastgeber wie auch für den Gast, wenn einer von beiden in einem Landkreis mit 100er Inzidenz wohnt;
- Ab einer 100er-Inzidenz im Landkreise müssen „Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen bei Teilnahme am Präsenzunterricht zweimal in der Woche nach einem anerkannten Testverfahren auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2″ getestet werden. Wird im Landkreis der Schwellenwert von 200 drei Tage lang überschritten, muss der Präsenzunterricht an „Schulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen“ untersagt werden.
Bund legt Vorschlag für Corona-Gesetz vor
Die Bundesregierung hat einen Vorschlag für das geplante Gesetz mit bundeseinheitlichen Maßnahmen gegen die dritte Coronawelle vorgelegt.
© Quelle: dpa
In der „Formulierungshilfe der Bundesregierung“ für den Gesetzentwurf vom Samstagmittag werden bislang weder Homeoffice-, noch Testpflicht für Arbeitgeber erwähnt. Aus Verhandlungskreisen heißt es, dass die SPD inklusive einiger ihrer Bundesminister solche Pflichten für Unternehmen noch durchsetzen wollen.
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Explizit keine Einschränkungen durch den Bund sind laut Gesetzentwurf für Versammlungsfreiheit und religiöse Zusammenkünfte vorgesehen; über die Corona-Auflagen von Demonstrationen entscheiden weiter die Städte und Gemeinden.