Corona-Impfung: Das ist die neue Reihenfolge

Die aktualisierte Impfverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit regelt, wer wann für eine Corona-Schutzimpfung berücksichtigt wird.

Die aktualisierte Impfverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit regelt, wer wann für eine Corona-Schutzimpfung berücksichtigt wird.

Berlin. Wer bei den Impfungen gegen das Coronavirus wann zum Zuge kommt, ist seit Mitte Dezember durch die Impfverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit geregelt. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat diese Verordnung und die darin festgelegte Impfreihenfolge nun aktualisiert, seit dem 8. Februar ist sie in Kraft.

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Anders als bislang können Risikopatienten künftig zwei und nicht mehr nur eine Kontaktperson benennen, damit diese ebenfalls geimpft werden. Dies gilt nun auch für Personen, die erst in der dritten Priorität geimpft werden.

Der zweiten Gruppe sind in der aktualisierten Fassung der Impfverordnung mehrere Personen neu zugeordnet. Dazu gehören Menschen mit einer schweren psychiatrischen Erkrankung, insbesondere einer bipolaren Störung, Schizophrenie oder schweren Depression, Personen, die an Krebs erkrankt sind, Patienten mit schwerer Lungenerkrankung, sehr ausgeprägter Adipositas, schwerem Diabetes mellitus oder chronischer Leber- oder Nierenerkrankung.

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Auch Personen mit einer chronischen neurologischen Erkrankung sowie einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung können nun mit einer früheren Impfung rechnen als bisher: Sie gehören nun zu der Gruppe, die „mit erhöhter Priorität“, und damit an dritter Stelle, geimpft werden soll.

Laschet warnt vor zu schnellen Corona-Lockerungen
09.02.2021, Nordrhein-Westfalen, D��sseldorf: Armin Laschet (CDU), Ministerpr��sident von Nordrhein-Westfalen spricht im Plenum des Landtages. In der Sondersitzung debattiert der nordrhein-westf��lische Landtag im Vorfeld der Bund-L��nder-Konferenz zur Corona-Krise am 10. Februar. Foto: Marcel Kusch/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Der Kampf gegen die Virusmutationen sei ein Wettlauf mit der Zeit, sagte NRW-Ministerpräsident Armin Laschet am Dienstag im Düsseldorfer Landtag.

Von Impfreihenfolge kann abgewichen werden

Die Verordnung enthält erstmals den Hinweis, dass von der Reihenfolge abgewichen werden darf, wenn dies „für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen und zur kurzfristigen Vermeidung des Verwurfs von Impfstoffen notwendig ist“.

Das Bundesgesundheitsministerium betont, dass bei der Impfung keine Wahlfreiheit zwischen den Impfstoffen besteht. Menschen unter 65 Jahren sollen vorrangig mit dem Impfstoff von Astrazeneca versorgt werden, der mangels ausreichender Studiendaten für Ältere vorerst nicht vorgesehen ist.

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So sieht die Rangliste aus, die bundesweit für die Corona-Impfungen verbindlich ist:

Schutzimpfungen mit höchster Priorität

  1. Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben,
  2. Personen, die in stationären und teilstationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind,
  3. Personen, die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen, sowie Personen, die im Rahmen der ambulanten Pflege Begutachtungs- oder Prüftätigkeiten ausüben,
  4. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus Sars-CoV-2 tätig sind, insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, in den Impfzentren sowie in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden,
  5. Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 besteht, insbesondere in der Onkologie oder Transplantationsmedizin.

Schutzimpfungen mit hoher Priorität

  1. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben,
  2. Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 besteht. Dazu zählen Personen mit Trisomie 21, mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung, mit malignen hämatologischen Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen soliden Tumorerkrankungen, Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung, Personen mit Diabetes mellitus, mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung, mit chronischer Nierenerkrankung, Adipositas (BMI über 40) sowie Personen nach einer Organtransplantation. Zudem zählen Personen mit einer schweren psychiatrischen Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression dazu.
  3. bis zu zwei enge Kontaktpersonen von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person oder einer schwangeren Person.
  4. Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig oder psychisch behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig oder psychisch behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
  5. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus Sars-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in Sars-CoV-2-Testzentren,
  6. Polizei- und Ordnungskräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, sowie Soldatinnen und Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind,
  7. Personen, die im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind,
  8. Personen, die in Obdachlosenunterkünften und Asylbewerberunterkünften untergebracht oder tätig sind,
  9. Personen, die regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind.
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Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität

  1. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  2. Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 besteht. Darunter fallen Personen mit Krebserkrankungen, Immundefizienz oder HIV-Infektion, Autoimmunerkrankungen oder rheumatischen Erkrankungen, Personen mit einer Herzinsuffizienz, Arrhythmie, einem Vorhofflimmern, einer koronaren Herzkrankheit oder arterieller Hypertonie. Auch Personen mit zerebrovaskulären Erkrankungen, Apoplex oder einer anderen chronischen neurologischen Erkrankung sowie mit Asthma bronchiale fallen in diese Gruppe. Chronisch entzündliche Darmerkrankung, Diabetes mellitus und ein Body-Mass-Index über 30 sind ebenfalls Gründe für eine erhöhte Priorisierung.
  3. bis zu zwei enge Kontaktpersonen von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person,
  4. Personen, die Mitglieder von Verfassungsorganen sind oder in besonders relevanter Position in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen, bei der Bundeswehr, bei der Polizei, beim Zoll, bei der Feuerwehr, beim Katastrophenschutz einschließlich des Technischen Hilfswerks, in der Justiz und Rechtspflege, in den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder bei Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind,
  5. Personen, die in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft, in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik und im Telekommunikationswesen,
  6. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigem Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus Sars-CoV-2 tätig sind, insbesondere in Laboren, und Personal, das keine Patientinnen oder Patienten betreut,
  7. Personen, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind,
  8. Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und als Lehrkräfte tätig sind,
  9. Personen mit prekären Arbeits- oder Lebensbedingungen.

Schutzimpfungen ohne Priorität

In diese Gruppe fallen all jene, die ein geringeres Risiko haben, einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung zu erleiden, und keiner priorisierten beruflichen oder gesellschaftlichen Gruppe angehören. Erst wenn alle Menschen aus den priorisierten Gruppen ein Impfangebot erhalten haben, sollen diese Menschen zum Zuge kommen.

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