Das sind die rechtlichen Grundlagen für Ausgangssperren
:format(webp)/cloudfront-eu-central-1.images.arcpublishing.com/madsack/YMWNNWZSWBGM3PWKHVK46BSC3E.jpg)
Ein abgesperrter Spielplatz in München.
© Quelle: imago images/ZUMA Wire
Berlin. Das bayerische Mitterteich hat es als erstes getroffen. Am Mittwoch verhängte das zuständige Landratsamt aufgrund rasant ansteigender Corona-Infektionen für die oberpfälzische Kleinstadt eine Ausgangssperre und schuf damit ein bundesweites Novum.
Weil der Wunsch der Kommunen nach einer einheitlichen Regelung für den gesamten Freistaat aber immer größer wurden, ist die Landesregierung dem nachgekommen und hat eine sogenannte Ausgangsbeschränkung für ganz Bayern erlassen. Diese gilt ab der Nacht von Freitag auf Samstag. Das teilte Ministerpräsident Markus Söder (CSU) am Freitag mit.
Unterdessen hat Freiburg im Breisgau ein zweiwöchiges “Betretungsverbot” für öffentliche Orte erlassen, das von diesem Samstag bis zum 3. April gilt. Immer mehr Städte wie Leverkusen, Dortmund oder Heidelberg ziehen mit eigenen Beschlüssen nach. Das sind die Zuständigkeiten für den Erlass von Ausgangssperren, die rechtlichen Grundlagen und die Konsequenzen.
Die aktuelle Lage
Flächendeckende Ausgangssperren gibt es in Deutschland bislang nicht, Bayern ist am Freitag allein nach vorne geprescht. Die Situation könnte sich aber schon am Sonntagabend ändern. Dann berät Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) mit den Ministerpräsidenten der Länder über einen bundesweiten “Lockdown”.
+++Immer aktuell: Hier geht’s zum Coronaticker+++
Kanzleramtschef Helge Braun (CDU) bezeichnete die kommenden zwei Tage als Entscheidungsgrundlage. “Wir werden uns das Verhalten der Bevölkerung an diesem Wochenende anschauen”, sagte er dem “Spiegel”.
Der saarländische Ministerpräsident Tobias Hans (CDU) hat sich jedenfalls für eine einheitliche Lösung ausgesprochen. “Ich glaube, dass wir bundesweit abgestimmte Maßnahmen brauche”, sagte er am Freitag im im ARD-“Morgenmagazin”. “Wir wären nicht gut beraten, einen Flickenteppich anzustreben.” Berlins Regierender Bürgermeister Michael Müller (SPD) betonte derweil im rbb-Inforadio, die Ausgangssperre sei kein “Allheilmittel”.
Das bayerische Modell
Die “Ausgangsbeschränkung”, die Söder verkündet hat, ist mit Absicht keine Ausgangssperre. Das betonte der bayerische Ministerpräsident ausdrücklich. “Eine totale Ausgangssperre würde bedeuten, dass man das Haus gar nicht mehr verlassen darf”, sagte er. “Wir allen aber kein Land einsperren. Die Leute müssen die Möglichkeit haben, an die frische Luft, zur Arbeit oder zum Arzt zu gehen. Sonst bricht hier alles zusammen.”
Dementsprechend ist das Verlassen der eigenen Wohnung nicht grundsätzlich verboten, allerdings nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Dazu zählen unter anderem der von Söder erwähnte Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe, Arzt- und Apothekenbesuche, Hilfe für andere, Besuche von Lebenspartnern, aber auch Sport und Bewegung an der frischen Luft - dies aber nur alleine oder mit den Personen, mit denen man zusammenlebt.
Auch die Besuchsregeln für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime schränkt Bayern weiter ein. Die Besuche würden jetzt weitgehend untersagt, sagte Gesundheitsministerin Melanie Huml. Es solle aber weiter möglich sein, dass sich etwa die Familie von einem Sterbenden verabschiedet oder dass ein Vater bei der Geburt seines Kindes dabei sein könne.
Die Rolle des Bundes
Für besondere Krisenlagen wurden auf Bundesebene 1968 die sogenannten Notstandsgesetze beschlossen. Dabei handelt es sich nicht um einzelne Gesetze, wie der Name suggeriert.
Vielmehr wurden damals zahlreiche Grundgesetzänderungen beschlossen, bei denen in einzelne Artikel der Verfassung Ausnahmeregelungen für den Not- und Krisenfall aufgenommen wurden. Details zur Umsetzung wurden zusätzlich in einfachen Gesetzen festgelegt. Die Regelungen sind seit der Beschlussfassung vor nunmehr 52 Jahren noch niemals angewendet worden.
Im Grundgesetz wird zwischen dem äußeren Notstand durch eine militärische Bedrohung und dem inneren Notstand im Fall von Terror oder Katastrophen unterschieden. Auf die Corona-Epidemie dürften die Regelungen für den Katastrophenfall anwendbar sein.
Wann genau ein Notstand gegeben ist, entscheidet die Bundesregierung selbst. Er muss nicht eigens “ausgerufen” werden. Dann könnte die sogenannte Freizügigkeit in Form von Ausgangssperren eingeschränkt werden. Der Grundgesetzartikel 11 regelt das seit 1968 – “zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen”.
Eine konkrete Umsetzung dieses Grundgesetzartikels findet sich im bundesweit gültigen Infektionsschutzgesetz. Es enthält eine sehr weitgehende Erlaubnis, eine sogenannte Generalklausel: Danach darf nach Paragraph 28 die “zuständige Behörde” die “notwendigen Schutzmaßnahmen” ergreifen, “soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.”
Die Rolle der Länder
In den vergangenen Wochen erhoben die Kritiker des Föderalismus einige Male ihre Stimme – als jedes Land beispielsweise am vergangenen Freitag erst nach und nach die flächendeckenden Schulschließungen verkündete. Neben der Bildungspolitik ist allerdings auch der Katastrophenschutz Ländersache.
Bayern hat am Montag als erstes Bundesland den Katastrophenfall ausgerufen und ist daher nach dem Landesrecht unter anderem dazu berechtigt, Grundrechte wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit, auf Freiheit der Person, die Unverletzlichkeit der Wohnung, die Versammlungsfreiheit, die Freizügigkeit und die Gewährleistung des Eigentums einzuschränken. Ähnliche Gesetze gibt es in allen Bundesländern.
Eine Ausgangssperre auf Länderebene - wie nun in Bayern - lässt sich entweder mithilfe dieser Katastrophenschutzgesetze oder eben mit dem Infektionsschutzgesetz begründen. Söder tat das am Freitag konkret mit letzterem.
Die Rolle der Kommunen
Auch die Kommunen können auch das Infektionsschutzgesetz zurückgreifen, was sowohl Mitterteich als auch Freiburg getan haben. Paragraph 28 des Infektionsschutzgesetzes ermächtigt Kommunen und die zuständigen Gesundheitsbehörden dazu, Ausgangssperren zu verhängen. Unter gewissen Voraussetzungen können Bürger verpflichtet werden, “den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind”.
Diese Folgen hat eine Ausgangssperre
Im Allgemeinen gilt: Eine Ausgangssperre verbietet das Verlassen der eigenen Wohnung und damit auch das Betreten von öffentlichen Straßen, Plätzen und Parks. Außerdem ist das das Ausrichten von und die Teilnahme an Versammlungen jeglicher Art nicht mehr gestattet. Das gilt auch für das Sporttreiben in Gruppen unter freiem Himmel.
Besuche beim Arzt, der Tankstelle oder der Bank bleiben hingegen möglich. Ebenfalls erlaubt sind die Fahrt zur Arbeit und sportliche Aktivitäten im Freien, solange man dabei allein ist. Das Gassigehen mit dem Hund ist in Wohnungsnähe gestattet, auch Familienzusammenführungen und die Betreuung hilfsbedürftiger Angehöriger sind weiterhin erlaubt.
Unterschiede zu Bayern und Freiburg
Während Bayern die nun getroffenen Maßnahmen als “Ausgangsbeschränkung” deklariert, hat Freiburg nur ein “Betretungsverbot” von öffentlichen Orten erlassen. Wer sich im Freien aufhalten möchte, dürfe das allein, zu zweit oder mit Personen, die im eigenen Haushalt lebten, sagte eine Sprecherin der Stadt Freiburg der Deutschen Presse-Agentur. Doch de facto spielt die konkrete Bezeichnung keine Rolle: Sowohl hinter der “Ausgangsbeschränkung” als auch hinter dem “Betretungsverbot” stecken dieselben Maßnahmen, die der Volksmund der Ausgangssperre zuordnet.