Corona-App: Kann ein Arbeitgeber seine Angestellten zur Nutzung verpflichten?
:format(webp)/cloudfront-eu-central-1.images.arcpublishing.com/madsack/VHKBZWUKUBHELFYIAQ37QHYZKU.jpg)
Seit Dienstagnacht kann die Corona-Warn-App des Bundes heruntergeladen werden.
© Quelle: Getty Images
Berlin. Ihre Entwicklung hat doch ein wenig länger gedauert als ursprünglich geplant, aber seit Dienstagfrüh steht die Corona-Warn-App der Bundesregierung zum Download bereit. Die Installation ist zwar freiwillig – und das soll auch so bleiben, wie Kanzleramtschef Helge Braun (CDU) noch einmal betonte. Aber können beispielsweise Unternehmen ihre Angestellten zur Nutzung verpflichten?
Michael Fuhlrott, Arbeitsrechtler und Professor an der Hochschule Fresenius, erläutert den rechtlichen Rahmen und beantwortet weitere Fragen: ob Arbeitnehmer ihre Vorgesetzten im Falle eines Alarms benachrichtigen und zu Hause bleiben müssen – und wer in solchen Fällen das Gehalt zahlt.
So funktioniert die neue Corona-Warn-App
Die offizielle Corona-App ist in Deutschland an den Start gegangen. Sie soll im Kampf gegen Covid-19 beitragen und Nutzern mögliche Risiken aufzeigen.
© Quelle: RND
Kann der Arbeitgeber die Nutzung der Corona-Warn-App anordnen?
Für die Beantwortung dieser Frage ist ein Blick ins Bundesdatenschutzgesetz nötig. Das erlaubt dem Arbeitgeber zunächst einmal die Verarbeitung personenbezogener Daten seiner Angestellten, soweit dies für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.
“Eine Anordnung zur Nutzung für Arbeitnehmer kann hierauf aber nicht gestützt werden. Die Installation der App ist damit auch für Arbeitnehmer freiwillig”, sagt Fuhlrott. “Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer ein Diensthandy nutzt.” Auch über eine Betriebsvereinbarung könne nichts anderes geregelt werden.
Muss der Arbeitgeber bei Alarm der Warn-App informiert werden?
Ja. Wenn der Arbeitnehmer die App nutzt und diese einen Alarm anzeigt, muss er seinen Arbeitgeber hierüber informieren. “Dies verlangt die arbeitnehmerseitige Rücksichtnahmepflicht”, erklärt Fuhlrott. “Der Arbeitgeber muss über den Verdacht einer Infektion informiert werden, um dann seinerseits prüfen zu können, ob er den Arbeitnehmer zunächst nach Hause schickt oder gegebenenfalls für andere Mitarbeiter Schutzmaßnahmen trifft.”
Corona-App startet Dienstag – Regierung betont Freiwilligkeit
Am Dienstag wird die viel diskutierte Corona-App da sein. Die Nutzung der App ist jedoch vollkommen freiwillig.
© Quelle: Reuters
Der Arbeitgeber könne ebenso verlangen, über das bestehende Infektionsrisiko weitere Auskünfte zu erhalten, “um eine Risikoeinschätzung auch unter Einbindung des Betriebsarztes vornehmen zu können”.
Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung?
Solange der Arbeitnehmer symptomlos oder beschwerdefrei ist, obwohl die App einen Alarm angezeigt hat, ist er nicht arbeitsunfähig. Deshalb muss der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall leisten. Schickt der Arbeitgeber den Angestellten allerdings nach Hause, so muss er ihn in dieser Zeit natürlich weiter bezahlen. “Arbeitsrechtler sprechen in einem solchen Fall von einer bezahlten Freistellung”, sagt Fuhlrott.
Einen Anspruch auf eine solche bezahlte Freistellung hat der Arbeitnehmer allerdings nicht, auch nicht bei einem App-Alarm. “Kann der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Homeoffice erbringen, so können sich die Parteien natürlich auch hierauf verständigen”, betont Fuhlrott.
Nur wenn der Arbeitnehmer behördlich unter Quarantäne gestellt wird, hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf die Erstattung des Gehalts im Falle einer bezahlten Freistellung.
RND/tdi