Bundesverfassungsgericht: Verbot von Atomtransporten in Bremen verfassungswidrig
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Ein Hinweisschild mit Bundesadler und Schriftzug «Bundesverfassungsgericht» hängt vor dem Bundesverfassungsgericht.
© Quelle: Uli Deck/dpa
Karlsruhe/Bremen. Das Verbot für Atomtransporte über Bremer Häfen verstößt gegen das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Regelung für nichtig, weil der Freien Hansestadt Bremen die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass eines solchen Umschlagverbots fehle.
Diese habe für die friedliche Nutzung der Kernenergie allein der Bund, teilte das oberste deutsche Gericht am Dienstag in Karlsruhe mit (Az. 2 BvL 2/15).
Drei Unternehmen hatten geklagt
Das Verwaltungsgericht Bremen hatte sich 2015 mit der Frage an das Verfassungsgericht gewandt, ob die Bremer Regelung gegen das Grundgesetz und das sogenannte Prinzip der Bundestreue verstoße, das eine Umgehung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes durch Landesrecht verbietet. Ein Brennelemente-Hersteller aus Lingen, ein Atomtransportunternehmen aus Hanau und eine Firma für nukleare Entsorgung aus Essen hatten Ausnahmegenehmigungen gegen den Stopp des Be-, Ent- und Umladens beantragt.
Sie alle haben laut der Gerichtsmitteilung Transportgenehmigungen des Bundesamts für Strahlenschutz nach dem Atomgesetz, „in denen die Transportroute über bremische Häfen jeweils ausdrücklich als Transportstrecke zugelassen ist“. Die Landesregierung lehnte Ausnahmen ab. Die Unternehmen zogen vor Gericht.
Nach Atomausstieg: Bremen beschließt Atomtransportverbot
Die Bremische Bürgerschaft hatte sich im November 2010 - also noch vor der Nuklearkatastrophe von Fukushima und dem später beschlossenen Atomausstieg in Deutschland - für ein Transportverbot von Kernbrennstoffen ausgesprochen. Die damals rot-grüne Bremer Regierung sperrte die Häfen 2012 über das Hafenbetriebsgesetz für den Umschlag solchen Materials. So sollte Druck auf den Bund gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hatte die Verfassungsmäßigkeit allerdings angezweifelt und den Fall Karlsruhe vorgelegt, das Verfahren wurde derweil ausgesetzt (Az. 5 K 171/13). In der damaligen Entscheidung heißt es aber schon: Ist die Regelung „verfassungswidrig und nichtig, hätte die Klage Erfolg, weil dann die von den Klägerinnen begehrte Feststellung zu treffen wäre, dass der Umschlag von Kernbrennstoffen nach dem Hafenbetriebsgesetz nicht genehmigungsbedürftig ist“.
Der Zweite Senat unter Vorsitz der Seerechtsexpertin Doris König verwies in seinem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 7. Dezember auf Artikel 73 des Grundgesetzes. Demnach hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung unter anderem über die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken. Das umfasse auch Regelungen zu Transport und Umschlag von Kernbrennstoffen, hieß es.
Umweltsenatorin bedauert Entscheidung des Gerichts
Der Senat in Bremen bedauert die Aufhebung des Verbots durch das Bundesverfasssungsgericht. „Nach wie vor sehen wir es kritisch, dass unsere Häfen eine Drehscheibe für internationale Atomtransporte sind“, sagte Umweltsenatorin Maike Schaefer (Grüne) am Dienstag.
„Schließlich ist Atomkraft eine Risikotechnologie von gestern, der Transport der Kernbrennstoffe birgt ebenfalls Risiken.“ Ziel der für nichtig erklärten Regel sei es gewesen, Gefahren durch solche Transporte für die Bevölkerung im Land, aber auch für die Mitarbeiter der Hafen- und Umschlagsbetriebe abzuwehren.
Der CDU-Bundestagsabgeordnete Thomas Röwekamp kommentierte auf Twitter: „Die CDU war von Anfang an der Überzeugung, dass das Prinzip des Universalhafens in Bremen nicht zur parteipolitischen Propaganda missbraucht werden darf.“
Der Umgang mit Atomtransporten ist in Deutschland seit jeher umstritten. Demonstrationen gegen Castortransporte sind nur ein Beispiel.
In Hamburg wiederum erklärten sich mehrere Hafenunternehmen freiwillig bereit, keine Atombrennstoffe mehr im Hamburger Hafen umzuschlagen. SPD und Grüne in der Regierungskoalition dort hatten sich für diesen Weg entschieden - und gegen ein Verbot.
RND/dpa