Gutachter streiten über Wahlrecht: Bundestag versus Ex-Verfassungsrichter

Zwischen den Bundestagsfraktionen wird gerade um eine Reform des Wahlrechts gerungen: Ziel ist es, eine weitere Aufblähung des Parlaments zu verhindern.

Zwischen den Bundestagsfraktionen wird gerade um eine Reform des Wahlrechts gerungen: Ziel ist es, eine weitere Aufblähung des Parlaments zu verhindern.

Berlin. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hält es für verfassungskonform, die Maximalgröße des Parlamentes durch die Nichtzuteilung von Direktmandaten zu sichern. Gleichzeitig haben die Bundestagsjuristen Vorbehalte gegen eine Wahlrechtsreform, die auf der Streichung von Listenmandaten beruht. Beides geht aus einer von Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) in Auftrag gegebenen Ausarbeitung hervor, die bereits im Dezember 2019 erstellt worden ist. Sie liegt dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND) vor.

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“Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, einen Wahlkreisbewerber, der mit relativer Mehrheit gewählt worden ist, das Mandat nicht zuzuteilen”, heißt es in dem Gutachten. Dass ein Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt habe, gewählt sei, beruhe auf Paragraf 5, Satz 2, des Bundeswahlgesetzes. “Dieses (einfache) Gesetz kann der Verfassungsgeber ändern und die Wahl an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen”, schreiben die Juristen des Bundestags. “Grundsätzlich kommt es in Betracht, die mit den geringsten Mehrheiten gewonnenen Direktmandate nicht zuzuteilen, damit die Maximalgröße eingehalten wird. Zumindest wenn die Größe verfassungsfest ist, kommt sie als Rechtfertigung dafür in Betracht, bestimmten Erststimmen den Erfolgswert gänzlich zu versagen.”

Das Gutachten des Bundestages kommt damit zu einem gänzlich anderen Ergebnis als eine Stellungnahme des früheren Verfassungsrichters Udo Di Fabio, die die CSU am Dienstag präsentiert hatte. Die Streichung von Direktmandaten stelle einen Verstoß gegen die Systementscheidung für ein personalisiertes Verhältniswahlrecht dar und verstoße gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl, argumentiert Di Fabio in dem Papier.

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“Beeinträchtigung der Chancengleichheit der Parteien”

Der Reformvorschlag, die Maximalgröße des Bundestages durch die Streichung von Direktmandaten zu erreichen, stammt ursprünglich von der SPD. Unionsfraktionschef Ralph Brinkhaus hat ihn sich zu Eigen gemacht, wofür er massiv von der CSU kritisiert worden war. Statt Direktmandate nicht zuzuteilen, will die CSU Listenmandate streichen.

Dagegen jedoch machen die Juristen des Bundestags Einwände geltend. Die Streichung von Direktmandaten verbundener Landeslisten einer Partei führe zu “Differenzen hinsichtlich des Erfolgswerts der Zweitstimmen” zwischen den einzelnen Ländern, heißt es. “Zudem liefe die Regelung in solchen Ländern leer, wenn Landeslisten nicht verbunden sind oder eine Partei nur in einem Bundesland antritt. Dies führt ebenfalls zu Erfolgswertunterschieden gegenüber Landeslisten, die von Streichungen betroffen sind”, schreiben die Bundestagsjuristen mit Blick auf Bayern und die CSU.

“Eine länderübergreifende Streichung würde auch das föderative Element des jetzigen Bundeswahlrechts abschwächen”, so das Gutachten weiter. “Zwar folge aus den in der Verfassung verankerten Wahlrechtsgrundsätzen kein zwingendes Erfordernis einer starken föderativen Komponente bei der Ausgestaltung des Wahlrechts. “Allerdings orientiert sich die Struktur der Parteien so stark am föderalen System, dass eine länderübergreifende Streichung von Listenmandaten zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit der Parteien führen würde”, so der Wissenschaftliche Dienst.

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