Fragen und Antworten

200 Euro für hohe Energiekosten: So kommen Studierende an die Einmalzahlung

Studierende gehen Richtung Hörsaal.

Studierende gehen Richtung Hörsaal.

Um die stark gestiegenen Energiepreise abzufedern, zahlt die Bundesregierung Studierenden einmalig 200 Euro. Der Bedarf ist offensichtlich groß: Die eigens eingerichtete Website für den Antrag brach kurz nach der Freischaltung am Mittwochmorgen wegen des großen Andrangs vorübergehend zusammen. Wer die Leistung beantragen kann und wie man an die Einmalzahlung kommt, beantworten wir Ihnen hier.

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Wer ist für die 200‑Euro-Einmalzahlung berechtigt?

Anspruch auf die 200 Euro haben alle, die zum Stichtag 1. Dezember 2022 an einer deutschen Hochschule immatrikuliert waren, erklärt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). Nötig ist zudem, dass man seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat. Auch Berufs­fach­schülerinnen und ‑fachschüler, Promotions­studierende und ausländische Studierende bekommen die Einmalzahlung. Wer sein Studium inzwischen schon abgeschlossen hat, aber am 1. Dezember noch immatrikuliert war, hat ebenfalls Anspruch. Insgesamt sind es rund 3,5 Millionen Menschen, die die Zahlung erhalten können.

Wer ist nicht berechtigt?

Keinen Anspruch haben Gasthörerinnen und Gasthörer sowie Personen, die im Rahmen eines Studienkollegs immatrikuliert sind. Auch sogenannte Grenzgänger erhalten die Zahlung nicht – also Studierende, die zwar an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, aber im Ausland wohnen, wie zum Beispiel an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt an der Oder nahe der polnischen Grenze.

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Wo kann man die Einmalzahlung beantragen?

Um die Zahlung beantragen zu können, brauchen Studierende einen Zugangscode von ihrer Hochschule, der meist per Mail oder per Post kommt. Sobald man diesen Code hat, kann die Einmalzahlung online auf der extra dafür eingerichteten Seite www.einmalzahlung200.de beantragt werden.

Was wird für den Antrag benötigt?

Um sich auf der Website anzumelden, ist ein sogenanntes Bund-ID-Konto nötig. Konkret kann das die Online­ausweis­funktion vom Personalausweis, elektronischen Aufenthaltstitel, der EU‑Identität oder Unionsbürgerkarte sein oder das persönliche Elster-Zertifikat, das sonst für die Steuererklärung genutzt wird.

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Es ist aber auch möglich, sich ein einfaches Bund-ID-Konto mit Benutzername und Passwort anzulegen. Dafür braucht man eine PIN zum Zugangscode, die in dem Schreiben der Hochschule vermerkt sein sollte.

Außerdem ist eine Kontoverbindung notwendig, auf die das Geld überwiesen werden kann.

Bekommen Bafög-Bezieher die Zahlung automatisch?

Nein, das geht nicht automatisch. Auch Bafög-Empfängerinnen und ‑Empfänger müssen einen Antrag stellen.

Was ist bei Studierenden mit Job zu beachten?

Wer studiert, gleichzeitig erwerbstätig ist und schon die 300‑Euro-Energie­kosten­pauschale für Arbeitnehmende bekommen hat, erhält die 200‑Euro-Einmalzahlung trotzdem zusätzlich.

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Wann werden die 200 Euro ausgezahlt?

Das soll laut BMBF ziemlich schnell gehen. Das Geld werde „in der Regel innerhalb von wenigen Tagen nach dem Absenden des Antrags“ ausgezahlt, ist auf der Antragswebsite nachzulesen. Der Status lässt sich auf der Seite auch unter dem Punkt „Ihre Anträge“ nachlesen, wenn man sich dort angemeldet hat. Außerdem verschicke die zuständige Stelle eine E‑Mail, sobald der Antrag bewilligt wurde – das sei ebenfalls der Nachweis, dass die 200 Euro ausgezahlt werden.

Muss die Einmalzahlung versteuert werden?

Nein, das muss sie nicht. Laut BMBF soll sie „weder bei einkommens­abhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozial­versicherungs­beiträgen zu berücksichtigen sein“. Auch die Kinder- und Jugendhilfe sollen davon unberührt bleiben und die Zahlung soll außerdem unpfändbar sein.

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Bekommt man die Zahlung auch während eines Auslands­semesters?

Ja, wenn man für maximal zwei Semester im Ausland studiert oder dort ein Praktikum macht – und parallel noch bei der deutschen Ausbildungsstätte eingeschrieben ist. Das BMBF erklärt, in diesem Fall sei davon auszugehen, dass man den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht aufgegeben hat. Auch wer an seiner Hochschule in Deutschland beurlaubt ist, bekommt die Einmalzahlung.

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