Urteil zu Steingärten

50 Quadratmeter Garten mit Schotter bedeckt: Behörde darf Beseitigung anordnen

Kies und Schotter statt Blumen und Gras bestimmen die Gestaltung eines Vorgartens.

Kies und Schotter statt Blumen und Gras - so sieht ein klassischer Schottergarten aus (Archivbild).

Lüneburg. Bauaufsichtsbehörden dürfen die Beseitigung von Schottergärten anordnen. Dies hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte.

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Kläger waren die Eigentümer eines Einfamilienhauses im Stadtgebiet Diepholz, die im Vorgarten zwei insgesamt etwa 50 Quadratmeter große Beete angelegt haben. Diese sind mit Kies, in den einzelne Pflanzen eingesetzt sind, bedeckt.

Die Beteiligten stritten insbesondere darüber, ob es sich um Grünflächen im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung handelt. Nach einer Vorschrift müssen die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.

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Beschluss ist unanfechtbar

Mit ihrem Entscheid ließen die Richter in Lüneburg die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. Januar 2022 nicht zu. Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Sogenannte Schottergärten, bei denen ein großteil der Fläche mit kleinen Steinen bedeckt ist, sind immer wieder in der Kritik. Umweltschützer bemängeln, dass die fehlende Bepflanzung Insekten machen und damit negative Auswirkungen auf die Artenvielfalt habe. In vielen deutschen Städten sind Schottergärten mittlerweile sogar verboten. In den Sozialen Medien dokumentiert der Biologe Ulf Soltau die Steinwüsten mit dem Projekt „Gärten des Grauens“.

RND/dpa/ag

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