Festnahme in Hamburg: Dürfen Passanten die Polizei im Einsatz filmen?

Zwei Bundespolizisten bei einer Streife (Symbolfoto).

Zwei Bundespolizisten bei einer Streife (Symbolfoto).

Hamburg. Ein gewaltsamer Einsatz der Polizei in Hamburg sorgt für Kritik. Auf einem Video, das seit Montagabend in den sozialen Netzwerken kursiert, ist zu sehen, wie mehrere Beamtinnen und Beamte einen Jugendlichen umzingeln und ihn nach mehrmaliger Aufforderung zu Boden bringen. Von Passanten und Nutzern im Netz wird der Einsatz als unverhältnismäßig kritisiert. Die Polizei hat inzwischen auf den Vorfall reagiert und verteidigt sich.

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Ein Seitenaspekt des kursierenden Videos blieb jedoch bislang weitestgehend unbeleuchtet. Denn in den ersten Sekunden des Clips ist zu hören, wie eine filmende Frau offenbar von einer Mitarbeiterin der Polizei aufgefordert wird, das Filmen einzustellen.

“Das Handy weg, hab ich gesagt”, ruft die Frau zunächst im Hintergrund. Die Filmende entgegnet: “Ne, mach ich nicht. Das ist mein Handy, ich kann damit machen, was ich möchte.” Dann sind einige unverständliche Worte zu hören – offenbar fordert die Polizei die Frau erneut auf, das Handy auszuschalten. “Das darf man nicht filmen”, ist dann zu hören. “Wollen Sie das jetzt ins Netz stellen?”, fragt die Frau weiter. Die Filmende entgegnet: “Nein, natürlich nicht.” Sie habe jedoch das Gefühl, die Szene dokumentieren zu müssen – und filmt weiter.

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Aber was stimmt denn nun? Ist es tatsächlich nicht erlaubt, Polizeieinsätze zu filmen? Und dürfte die Polizei im Zweifelsfall sogar das Smartphone einkassieren?

Polizeieinsätze filmen: Was ist erlaubt?

Die Frage ist an diesen Tagen relevanter denn je – schließlich landen immer wieder Videos von gewaltsamen Polizeieinsätzen im Netz und sorgen dort für viel Aufsehen. Das Handyvideo hat in Verbindung mit den sozialen Netzwerken eine enorme Schlagkraft entwickelt, es dient in vielen Fällen als Korrektiv. Neben dem umstrittenen Einsatz in Hamburg gab es ähnliche Videos auch in Düsseldorf und Frankfurt, die ebenfalls auf Twitter verbreitet wurden. Auch der weltweit diskutierte Einsatz gegen den Afroamerikaner George Floyd in den USA wurde erst durch ein Handyvideo an die Öffentlichkeit gebracht.

Was sagen die Beamten selbst zum Fall? Holger Vehren, Pressesprecher der Hamburger Polizei, räumt gegenüber dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND) ein, dass die filmende Frau tatsächlich von einer Mitarbeiterin der Hamburger Polizei ermahnt worden sei, das Filmen zu unterlassen. Dabei habe es sich jedoch um eine “Fehleinschätzung” der Kollegin gehandelt, sagt der Polizeisprecher. Bei der Kollegin habe es sich um eine Praktikantin gehandelt – sie sei nach dem Vorfall “nachgeschult” worden. (* siehe Update am Ende des Textes)

Tatsächlich sei das Filmen von Polizeieinsätzen nämlich erlaubt, meint Vehren. “Polizisten sind in solchen Fällen Personen der Zeitgeschichte”, sagt er. Seine Grenzen finde das Filmen aber dann, wenn das nicht öffentlich gesprochene Wort aufgezeichnet und veröffentlicht werde – etwa zwischen einem Polizisten und einem Beschuldigten.

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Das Problem mit der Tonspur

Noch etwas differenzierter sieht den Fall der Medienrechtsanwalt Christian Solmecke aus Köln. Auf Anfrage des RND erklärt er: “Grundsätzlich ist es zulässig, Polizeieinsätze zu filmen und zu fotografieren. Das hat schon das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung von 2015 bestätigt.” Jedoch schränkt er ein: “Strafbar kann man sich machen, wenn man die Bilder der Polizisten ohne deren Einwilligung später im Internet verbreitet. Ein Filmen oder Fotografieren des Polizeieinsatzes deutet aber nicht automatisch auf eine solche Absicht hin. Dies muss gesondert nachgewiesen werden.”

Zudem gebe es beim Filmen mit dem Handy eine wichtige Einschränkung, die nahezu alle Smartphonenutzer betrifft: Die Zulässigkeit für das Filmen gelte nämlich nur für Fotos und reine Filmaufnahmen, also: ohne Ton. Bei einer Filmaufnahme mit Ton, zum Beispiel einem Smartphonevideo, könne sich der Filmende wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des öffentlichen Wortes nach § 201 StGB strafbar machen, erklärt Solmecke. Paragraph 201 des StGB sehe sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor, wenn unbefugt das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderes aufgenommen werde.

Der Rechtsanwalt Christian Solmecke.

Der Rechtsanwalt Christian Solmecke.

“Diese Voraussetzungen können durchaus erfüllt sein, wenn Polizisten gegen ihren Willen bei einem Einsatz gefilmt und ihre Äußerungen aufgenommen werden”, sagt der Anwalt. “Zu differenzieren ist aber danach, ob die Polizisten sich öffentlich oder nicht öffentlich äußern. Von einer nicht öffentlichen Äußerung dürfte in der Regel bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch die Polizei auszugehen sein. Allerdings hat die Rechtsprechung hier bereits unterschiedlich entschieden. Somit kommt es auf den Einzelfall an. Es sind stets Art und Umstände der polizeilichen Maßnahme, das Persönlichkeitsrecht der Polizisten sowie auch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu berücksichtigen.”

Darf die Polizei das Filmen verhindern?

Grundsätzlich dürfe die Polizei auch Filmende davon abhalten, einen Einsatz zu filmen – jedoch nur, wenn es eine begründete Annahme dafür gebe. “Besteht aus der Sicht der Polizei die begründete Annahme, dass der Schaulustige sich wegen § 201 StGB strafbar macht oder die Aufnahmen später widerrechtlich im Internet verbreitet, darf sie ihn vom Filmen abhalten. Ob die Anordnung, das Filmen einzustellen, rechtmäßig war, muss allerdings wiederum im Einzelfall beurteilt werden.”

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Das Verhältnis zwischen Polizei und Filmenden ist derweil ohnehin zwiespältig. Zwar ist ist das Filmen von Einsätzen und Straftaten mindestens rechtlich heikel – auf der anderen Seite ruft die Polizei nach Einsätzen aber auch regelmäßig Bürger dazu auf, Handyaufnahmen einzusenden, etwa über einen Webserver. Diese dienen dann den weiteren Ermittlungen.

Zugleich hat der Gesetzgeber erst kürzlich eine Gesetzesverschärfung beschlossen, der etwa das Anfertigen von Gafferfotos unter Strafe stellt, was für noch mehr Verwirrung sorgen dürfte. Dazu dürften jedoch die genannten Einsätze der Behörden in Düsseldorf, Frankfurt und Hamburg nicht zählen – schließlich wird hier nicht die Hilflosigkeit einer Person in den Vordergrund gestellt, wie im Gesetz steht, sondern das Handeln der Polizei.

Lösen Bodycams das Problem?

Langfristig lösen könnte das Problem möglicherweise der Einsatz von Bodycams. Polizeigewerkschaften setzen sich seit Langem für eine Einführung solcher Kameras ein, die direkt an der Uniform der Polizistinnen und Polizisten befestigt sind. Sie würden zur Deeskalation beitragen und gleichzeitig das Geschehen aus nächster Nähe dokumentierten.

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Andere wiederum sind skeptisch: Bislang wurden Bodycam-Aufnahmen nämlich offenbar in keinem Fall als Beweis gegen Polizeibeamte genutzt, berichtet die “Frankfurter Allgemeine Zeitung” (FAZ). Wann ein Einsatz aufgenommen werde, entschieden die Beamten und kein neutraler Beobachter. Zudem würden die Aufnahmen automatisch gelöscht, sofern die Beamten direkt nach dem Einsatz nicht ihre Sicherung veranlassten. Eine Dienstvorschrift des Innenministeriums, die 2019 bekanntwurde, sehe zudem vor, dass die Bilder nicht gegen Bundespolizisten genutzt werden dürfen.

Auch der Bielefelder Staatsrechtler Christoph Gusy warnt gegenüber der Zeitung, dass Aufnahmen von Bodycams einen falschen Eindruck des Geschehens vermitteln könnten. Bislang gelte, dass sie als Beweismittel nur dann zum Einsatz kommen können, wenn es eine zusätzliche Perspektive gebe.

*Update, 21. August: Das Video des Hamburger Falls wurde offenbar gekürzt auf Twitter veröffentlicht. In einer längeren Version, die dem RND vorliegt, ist zu sehen, dass nicht nur eine Frau aus dem Hintergrund (offenbar die Praktikantin) sondern auch eine Polizistin aus dem Vordergrund auf die Filmende zugeht und sie daran hindern will. Auch eine männliche Stimme ist zu hören mit den Worten “Hören Sie auf zu filmen da Mensch”. Die Polizei Hamburg erklärte auf erneute Nachfrage, man habe “mit allen beteiligten Beamten das Thema nachbereitet”. An der Einschätzung ändere sich nichts: “Es ist in dieser Situation unzweifelhaft erlaubt, Filmaufnahmen zu fertigen – Gründe für ein Unterbinden lagen nicht vor.”

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