Leistungsschutzrecht
Seit dem 1. August 2013 ist das Leistungsschutzrecht für Presseverleger im Urheberrechtsgesetz verankert. Das Recht betrifft lediglich bestimmte gewerbliche Nutzungen durch Suchmaschinen und Aggregatoren. Das Zitieren, die reine Verlinkung und die private Nutzung von Presseerzeugnissen sind im Rahmen der geltenden urheberrechtlichen Bestimmungen erlaubt.
Das dürfen Sie:
Privatpersonen dürfen Texte zu ihrer persönlichen Verwendung vervielfältigen (§ Abs. 1 UrhG).
Redaktionelle Medien dürfen nach § 49 UrhG einen Pressespiegel erstellen.
Externe Seiten dürfen auf die Zeitungsportale verlinken, auch mit so genannten sprechenden Links wie dies bei kompletten Überschriften geschieht, die auf einen konkreten Text im Zeitungsportal verweisen.
Die verkleinerte Anzeige eines Bildes aus dem Presseportal ist möglich.
Suchmaschinen und Aggregatoren dürfen „einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte“ in ihren Ergebnissen anzeigen.
Zitate sind nach § 51 UrhG im Rahmen eines eigenständigen Werkes und mit Belegfunktion erlaubt.
Das muss ein Lizenzvertrag regeln:
Die gewerbliche Nutzung und Vervielfältigung der Inhalte von Presseportalen über das Zitieren kurzer Textschnipsel hinaus.
Weitere Informationen zum Leistungsschutzrecht sind unter www.pro-leistungsschutzrecht.de hinterlegt.