Sind Ärzte, die Astrazeneca an Jüngere verimpfen, rechtlich abgedeckt?

Sachsen-Anhalt, Quedlinburg: Eine Spritze mit dem Corona-Impfstoff von Astrazeneca wird im Impfzentrum aufgezogen. In Deutschland sind bis Mitte April 59 Fälle von Thrombosen nach einer Impfung mit dem Mittel gemeldet worden.

Sachsen-Anhalt, Quedlinburg: Eine Spritze mit dem Corona-Impfstoff von Astrazeneca wird im Impfzentrum aufgezogen. In Deutschland sind bis Mitte April 59 Fälle von Thrombosen und zwölf Todesfälle nach einer Impfung mit dem Mittel gemeldet worden.

Mehrere Bundesländer haben den Covid-19-Impfstoff Astrazeneca für alle Altersgruppen freigegeben. Das wirft rechtliche Fragen auf: Sind Impfungen bei unter 60-Jährigen durch die Impfempfehlung der Stiko abgedeckt oder nicht? Bundesgesundheitsministerium und Ärztevertreter beurteilen dies offenbar unterschiedlich. Eine im Wortlaut geänderte Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (Stiko) am Robert Koch-Institut lässt weiter Spielraum für Interpretationen. Die Kassenärzte sehen daher Handlungsbedarf.

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Impfempfehlungen der Stiko sind grundsätzlich nicht verbindlich. So können immer auch Altersgruppen mit einem zugelassenen Vakzin geimpft werden, in denen eine Impfung nicht empfohlen wird. Umgekehrt kann ein Arzt seinen Patienten individuell von einer Impfung abraten, auch wenn die Stiko diese empfiehlt. Normalerweise ist zwar eine Erstattung durch die Krankenkassen an die Stiko-Impfempfehlung geknüpft. Bei den Corona-Impfstoffen wurde aber beschlossen, dass diese ohnehin für jeden kostenlos sind.

Impfempfehlung für Haftung bei Impfschäden wichtig

Wenn der Impfstoff von Astrazeneca zuletzt nicht mehr an unter 60-Jährige verimpft wurde, dann also nicht deshalb, weil die Stiko-Empfehlung das verbieten würde. Sondern, weil Beschlüsse von Bund- und Ländern zur Impfpriorisierung das so vorsahen – die sich bisher an der Stiko-Vorgabe orientiert hatten. Die Bundesländer haben also trotzdem die Freiheit, ihnen zugeteilte Astrazeneca-Impfdosen auch bei jüngeren Impfkandidaten einzusetzen, wenn sich zum Beispiel nicht genügend ältere Abnehmer finden.

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Von Bedeutung wird die Impfempfehlung der Stiko jedoch bei der Haftung im Fall von Impfschäden. Ärzte, die von der Empfehlung abweichen, können dafür leichter haftbar gemacht werden, wenn schwere Nebenwirkungen auftreten. Wird eine Impfung öffentlich empfohlen, können laut Bundesgesundheitsministerium bei Nebenwirkungen Ansprüche an das Land gestellt werden. Die Haftung der Ärzte entfällt dann zwar nicht automatisch. Sie kann trotzdem greifen, wenn ein Mediziner das Impfrisiko im Einzelfall nicht richtig abgewogen hat. Es ist dann aber unwahrscheinlicher, dass Haftungsansprüche auf ihn zukommen.

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Grund für die eingeschränkte Impfempfehlung der Stiko im Fall von Astrazeneca ist, dass nach der Impfung vor allem bei jungen Frauen schwere und sogar tödliche Nebenwirkungen aufgetreten waren. Insgesamt 59 Fälle von gefährlichen Hirnvenenthrombosen nach der Impfung wurden dem Paul-Ehrlich-Institut bisher gemeldet und zwölf Todesfälle. Die Stiko rät trotzdem nicht generell von der Impfung mit Astrazeneca ab: Ihre Nutzen-Risiko-Abwägung fällt für die verschiedenen Altersgruppen allerdings unterschiedlich aus.

Auf der Seite des RKI wird dies näher erläutert: So seien gut 89 Prozent der gemeldeten thromboembolischen Ereignisse bei Personen unter 60 Jahren aufgetreten. Zudem sei das Sterberisiko bei einer Covid-19-Erkrankung ab dem Alter von 60 Jahren etwa 60-mal höher, weshalb diese Personengruppe deutlich stärker von einem Impfschutz profitiere. Seit dem ersten April werde die Impfung von Astrazeneca durch die Stiko daher eingeschränkt und nur noch Menschen im Alter von ≥60 Jahren empfohlen.

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Stiko hat Klausel auf Wunsch von Ärzten gestrichen

In der ursprünglichen Impfempfehlung der Stiko hieß es, eine Impfung unterhalb der Altersgrenze von 60 Jahren bleibe „nach ärztlichem Ermessen und bei individueller Risikoakzeptanz nach sorgfältiger Aufklärung möglich“. Inzwischen wurde, wie zuerst das Magazin „Business Insider“ berichtet hatte, die Formulierung verändert. So wurde der Zusatz „nach ärztlichem Ermessen“ auf Wunsch der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gestrichen, wie diese auf Nachfrage bestätigt.

Viele Ärzte hätten zuvor Rechtsunsicherheit befürchtet, und dass womöglich Klagen drohen, wenn ihre Entscheidung zu impfen nicht durch die Empfehlung der Stiko abgedeckt sei, teilte ein Sprecher der KBV dem Redaktionsnetzwerk Deutschland mit. Tatsächlich wäre eine Entscheidung für die Impfung nach ärztlichem Ermessen womöglich anfechtbar – denn über ärztliches Ermessen lässt sich auch streiten. Sollte ein jüngerer Geimpfter nach Erhalt des Impfstoffs gesundheitlich zu Schaden kommen, könnte ein Gerichtsstreit darüber drohen, ob es wirklich angemessen war, bei einer jungen Person das Impfrisiko einzugehen. Nach Informationen des RND gab es in der Ärzteschaft die Sorge, die Verantwortung für Impfschäden solle mit der Klausel „nach ärztlichem Ermessen“ von den staatlichen Stellen auf sie abgewälzt werden.

Nach dem Streichen der Formulierung „nach ärztlichem Ermessen“ sieht die KBV nun zwar etwas mehr, aber immer noch keine ausreichende Rechtssicherheit für die Ärzte. Sie geht davon aus, dass die Impfempfehlung der Stiko weiterhin nur ab dem Alter von 60 Jahren gültig ist. Um Ärzte vor Klagen zu schützen, sei eine Gesetzesänderung nötig, so die KBV. An dieser arbeite das Gesundheitsministerium bereits.

Lage nun noch unklarer

Anders als die KBV hatte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Empfehlung der Stiko allerdings wohl von Anfang an so interpretiert, dass auch Jüngere mit eingeschlossen werden können und auch bei ihnen die Haftung der Länder gilt. Wörtlich steht schon länger auf der Seite des BMG: „Empfehlen die Länder auf Grundlage des STIKO-Beschlusses die Impfung von Astrazeneca (also Impfung empfohlen ab 60 Jahre sowie nach ärztlichem Ermessen und bei individueller Risikoanalyse nach sorgfältiger Aufklärung auch unter 60 Jahren), dann haften die Länder, wenn die bekannten Nebenwirkungen auftreten.“

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Aber wie hat die Stiko selbst die Formulierung gemeint, und was bedeutet aus ihrer Sicht die Änderung? Gegenüber dem „Business Insider“ teilte der Stiko-Vorsitzende Thomas Mertens mit, es sei „keine inhaltliche Änderung“ an der Empfehlung vorgenommen worden.

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