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„Ruhezeit“ zu Ostern: Was ist erlaubt?
„Ruhezeit“ zu Ostern: Was ist dann noch erlaubt?
- Die Bund-Länderbeschlüsse sehen eine „erweiterte Ruhezeit zu Ostern“ vor. Rund um die Feiertage sollen besondere Maßnahmen gelten.
- Aber: Nicht alle Regeln, die die Politik vorgibt, sind wirklich Verbote. Manches ist einfach nur eine Empfehlung.
- Was wird zu Ostern noch alles möglich sein und was nicht?
Die Osterfeiertage nahen – für viele eigentlich eine Gelegenheit, um Freunde und Familie zu treffen oder zu verreisen. Doch Bund und Länder haben neue Maßnahmen beschlossen und eine „erweiterte Ruhezeit zu Ostern“ ausgerufen. Ein Überblick dazu, was noch erlaubt sein wird und was nicht.
Ausgangssperren
Zunächst hörte es sich ganz so an, als ob Ausgangsbeschränkungen drohen: „Es gilt das Prinzip wir bleiben zu Hause“, hatte Bundeskanzlerin Angela Merkel nach der Bund-Länder-Konferenz verkündet. Vorschrift ist das aber nicht, auch während der Osterfeiertage gelten keine Ausgangssperren. Die neuen Bund-Länder-Beschlüsse hindern niemanden daran, seine Wohnung zu verlassen.
Auch darin heißt es lediglich, es gelte „das Prinzip #WirBleibenZuHause“. Bloß Ansammlungen im öffentlichen Raum sollen während der „erweiterten Ruhezeit zu Ostern“ vom 1. April bis zum 5. April untersagt werden. Auch die Außengastronomie soll geschlossen werden. Im Klartext bedeutet das: Das Osterpicknick in größerer Gruppe im Park ist zwar nicht erlaubt. Ansonsten kann sich aber jeder frei bewegen und Freunde und Familie zu Hause besuchen, solange die Vorgaben zu Kontaktbeschränkungen (siehe unten) eingehalten werden.
Gottesdienste
Präsenz-Gottesdienste und religiöse Versammlungen zu Ostern sollen nicht verboten werden. Das hatte Merkel bei Bekanntgabe der neuen Beschlüsse betont. Laut Beschluss sollen Bund und Länder aber „mit der Bitte“ an Religionsgemeinschaften herantreten, religiöse Versammlungen in dieser Zeit „nur virtuell durchzuführen“. Religionsgemeinschaften, die sich trotzdem für Zusammenkünfte während der Feiertage entscheiden, müssten demnach aber nicht mit Bußgeldern oder Strafen rechnen, wenn Auflagen zum Infektionsschutz eingehalten werden.
Reisen
Reisen bleibt erlaubt. Die Bundesregierung rät zwar davon ab: Aber weder Inlands- noch Auslandreisen sind gesetzlich verboten, auch nicht Reisen in Corona-Risikogebiete. Hierbei ist jedoch einiges zu beachten. Bei der Rückkehr nach Deutschland aus einem Risikogebiet muss eine Einreisebestätigung mit Informationen zum Aufenthalt ausgefüllt werden und Reiserückkehrer müssen sich nach der Einreise testen lassen. Bei der Rückkehr aus Hochrisikogebieten oder Virusvariantengebieten kann derzeit auch schon vor der Wiedereinreise ein negatives Testergebnis verlangt werden. Laut Bund-Länder-Beschluss will die Regierung zudem versuchen, das Infektionsschutzgesetz zu ändern. Es könnten dann bei allen Einreisen nach Deutschland auf dem Luftweg vor dem Abflug Tests verlangt werden. Die Politik will Airlines außerdem dazu bewegen, schon zu Ostern solche Tests zu verlangen.
Zusätzlich gelten Quarantänevorschriften, die je nach Bundesland variieren können. In der Regel ist bei der Rückkehr aus Risikogebieten (nicht aus Virusvariantengebieten) eine „Freitestung“ aus der Quarantäne nach fünf Tagen möglich. Welche Gebiete aktuell als Risikogebiete, Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete ausgewiesen sind, ist auf den Seiten des Robert Koch-Instituts einsehbar.
Schwierig wird es bei Reisen innerhalb Deutschlands mit der Suche einer Unterkunft, denn für Hotels gilt das Beherbergungsverbot. Wer privat unterkommt, darf aber reisen.
Treffen mit Familie und Freunden
Für die Zeit vom 1. bis 5. April sollen bundesweit die Kontaktbeschränkungen gelten, die Anfang März beschlossen worden waren. Es dürfen sich demnach nur Personen aus bis zu zwei verschiedenen Haushalten und maximal fünf Personen gleichzeitig treffen. Paare gelten hierbei als ein Haushalt und Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Normalerweise galt diese Regel auch in der Öffentlichkeit. Vom 1. bis 5. April sollen „Ansammlungen“ in der Öffentlichkeit aber ganz verboten sein.

In Regionen mit sehr niedrigen Inzidenzen unter 35 wären eigentlich Treffen von drei Haushalten und bis zu zehn Personen erlaubt. Dies soll aber nicht während der „erweiterten Ruhezeit zu Ostern“ gelten. Dort, wo die sieben-Tages-Inzidenz die 100 überschreitet, sollen generell wieder stärkere Kontaktbeschränkungen gelten, wie sie schon vor dem 7. März gegolten hatten. Private Treffen sind dann nur noch für einen Haushalt plus eine weitere Person erlaubt, wobei auch Kinder unter 14 Jahren mitgezählt werden sollen.
Bei den Kontaktbeschränkungen handelt es sich nicht bloß um eine Empfehlung, sondern um eine gesetzliche Vorgabe, die durch Verordnungen der Bundesländer umgesetzt wird. Deshalb können bei Verstößen je nach Bundesland und Situation unterschiedlich hohe Bußgelder drohen. Die Spanne reicht von 50 bis zu 500 Euro.