Corona: So unterschiedlich sind die Quarantänebestimmungen der Bundesländer
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Eine vollständige Impfung gegen Corona schützt nicht in jedem Fall vor Quarantäne.
© Quelle: Bianca De Marchi/AAP/dpa
Die Regelungen der Bundesländer in Sachen Quarantäne sind höchst unterschiedlich. Welche Maßnahmen auf Sie nach dem Kontakt mit einer am Coronavirus erkrankten Person warten, lesen Sie in dieser Zusammenstellung.
Baden-Württemberg
In der „Corona-Verordnung Absonderung“ Baden-Württembergs wird weiterhin nicht zwischen geimpften und ungeimpften Personen unterschieden. Somit gilt, dass die Quarantäne für enge Kontaktpersonen von Infizierten mit einem negativen PCR-Test und der Zustimmung der zuständigen Behörde endet. Allerdings wird in der Verordnung keine genaue Dauer der Quarantäne angegeben. Haushaltsangehörige der infizierten Person haben sich laut Verordnung „unverzüglich” in Quarantäne zu begeben, sobald ein positives Testergebnis bei einer im Haushalt lebenden Person bekannt wird.
Neu ist, dass enge Kontaktpersonen einer nachweislich infizierten Person ihre Quarantäne nach fünf Tagen mit einem negativen PCR-Test und nach sieben Tagen mit einem negativen Corona-Schnelltest beenden können.
Dasselbe gilt für enge Kontaktpersonen, sie haben sich sofort nach der Mitteilung der zuständigen Behörde in Quarantäne zu begeben. Für die Schulen in Baden-Württemberg ergeben sich in der Verordnung folgende Regeln: Sobald eine Infektion innerhalb der eigenen Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe bekannt wird, gilt für alle nicht immunisierten Schulkinder dieser Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe eine tägliche Testpflicht für die nächsten fünf Schultage.
Bayern
Für Menschen in Bayern gibt es keine Quarantänepflicht, wenn sie genesen sind oder vollständigen Impfschutz vorweisen können. Das gilt auch für enge Kontaktpersonen sowie Angehörige. Bei positiven Tests an Schulen entscheidet das zuständige Gesundheitsamt im Einzelfall, ob und wer sich in Quarantäne begeben muss.
Berlin
In Berlin hat jeder Bezirk seine eigene Verfügung zur Quarantäne. In den meisten Bezirken müssen doppelt geimpfte Personen nicht in Quarantäne, nachdem sie Kontakt zu einer infizierten Person hatten. Jedoch wird in Marzahn-Hellersdorf und in Charlottenburg-Wilmersdorf zwischen Geimpften und Ungeimpften kein Unterschied gemacht. Somit muss jede Person aus diesen Bezirken nach Kontakt mit einer infizierten Person in Quarantäne, unabhängig davon, ob sie geimpft ist oder nicht.
Brandenburg
Die „Verordnung über den Umgang mit dem Sars-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg“ besagt, dass jede Person dazu verpflichtet ist, bei dem Auftreten von Symptomen auf Kontakte grundsätzlich zu verzichten. Eine Unterscheidung zwischen Geimpften und Ungeimpften wird genauso wenig deutlich wie eine Dauer der Quarantäne. In Landkreisen und kreisfreien Städten können allerdings detailliertere Vorschriften gelten.
Bremen
Doppelt Geimpfte müssen nach Kontakt mit einer infizierten Person nicht in Quarantäne. Allerdings gibt es für Reiserückkehrende bestimmte Regeln. So müssen Reisende, die aus einfachen Risikogebieten zurückreisen, für zehn Tage in Quarantäne. Diese kann ab dem ersten Tag mit einem negativen Test, dem vollständigen Impfschutz oder einer Bescheinigung der Genesung beendet werden. Für Reiserückkehrende aus Virusvariantengebieten gilt eine 14-tägige Quarantänepflicht ohne Ausnahme.
Hamburg
In Hamburg wird nicht zwischen Geimpften und Ungeimpften unterschieden. Laut der Hamburger Verordnung muss nach einem positiven Schnelltest „unverzüglich“ ein PCR-Test durchgeführt werden. Falls dieser PCR-Test negativ ausfällt, endet die Isolierungspflicht. Fällt der PCR-Test jedoch positiv aus, entscheidet das Gesundheitsamt über die Dauer der Quarantäne. Zu Regelungen in Schulen werden keine gesonderten Angaben gemacht.
Hessen
In der Corona-Schutzverordnung von Hessen wird eine 14-tägige Quarantäne für Personen mit positivem PCR-Testergebnis vorgeschrieben. Geimpfte und Genesene sind davon ausgenommen, wenn sie mit einer in Deutschland bekannten Virusvariante in Kontakt waren. Dieselben Regelungen treffen auch auf Schülerinnen und Schüler zu.
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Wie bei einem positiven Fall im näheren Umfeld eines Geimpften verfahren wird, dazu gibt es die unterschiedlichsten Regelungen in den Bundesländern.
© Quelle: Hauke-Christian Dittrich/dpa
Mecklenburg-Vorpommern
Geimpfte und genesene Personen müssen in Mecklenburg-Vorpommern nur dann in Quarantäne, wenn sie aus einem Virusvariantengebiet kommen. Das ändert sich allerdings, wenn sie typische Symptome aufweisen. In Mecklenburg-Vorpommern können enge Kontaktpersonen einer infizierten Person unter bestimmten Umständen in Quarantäne geschickt werden.
Niedersachsen
Erstmals hat Niedersachen landesweit einheitliche Quarantäne-Regelungen verabschiedet. So wurde festgelegt, dass enge Kontaktpersonen einer infizierten Person ihre Isolation nun nach fünf Tagen mit einem negativen PCR Test und nach sieben Tagen mit einem negativen Corona-Test beenden können. Nach zehn Tagen läuft die Quarantäne bei nicht infizierten Personen automatisch aus.
Außerdem sind von nun an Personen mit einem positiven Selbsttest dazu verpflichtet, sich in Quarantäne zu begeben, eine PCR-Test zu machen und das Testergebnis an das jeweils zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln. Darüber hinaus müssen Infizierte eine Kontaktliste anlegen, die dem Gesundheitsamt auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden muss, um die Kontaktnachverfolgung zu beschleunigen.
Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen müssen doppelt Geimpfte nicht in Quarantäne, nachdem sie Kontakt zu einer infizierten Person hatten. Entwickeln sie trotz des vollständigen Impfschutzes Symptome, haben sie sich umgehend in Quarantäne zu begeben und testen zu lassen. Bei einem positiven Fall in der Schule sollen laut der Schulministerin des Landes nur diejenigen Kinder in Quarantäne, die in unmittelbarer Nähe ihren Sitzplatz haben. Falls diese vollständig geimpft sind, sind sie von der Quarantänepflicht befreit.
Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz müssen vollständig Geimpfte und Genesene nicht in Quarantäne, wenn sie mit einer infizierten Person in Kontakt waren, es sei denn, die infizierte Person weist eine in Deutschland nicht verbreitete Virusvariante auf. Für positive Fälle und Kontaktpersonen in Schulen entscheidet das zuständige Gesundheitsamt über die weiteren Maßnahmen.
Saarland
Im Saarland sind Geimpfte und Genesene von der Quarantänepflicht befreit, außer sie sind Reiserückkehrer aus Virusvariantengebieten. Bei einem positiven Fall in der Schule wird nur die positiv getestete Person nach Hause geschickt, danach entscheidet das zuständige Gesundheitsamt über weitere Schritte.
Sachsen
In Sachsen gilt ebenfalls: Vollständig geimpfte und genesene Personen sind von der Quarantänepflicht befreit. Eine Ausnahme wird jedoch gemacht, wenn eine positiv getestete Person eine gefährliche Virusvariante aufweist. In Schulen und Kitas entscheidet das zuständige Gesundheitsamt nach einem positiven Testergebnis über das weitere Vorgehen.
Sachsen-Anhalt
Die Corona-Verordnung von Sachsen-Anhalt schreibt keine eindeutige Quarantänepflicht vor. Allerdings werden „vollständig geimpfte Personen für alle Zusammenkünfte, Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angebote nicht eingerechnet“.
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Wer nach einem Antigentest positiv ist, muss meist einen PCR-Test zur Verifizierung des Ergebnisses machen.
© Quelle: picture alliance/dpa
Schleswig-Holstein
Grundsätzlich sind geimpfte und genesene Personen von der Quarantänepflicht in Schleswig-Holstein befreit, allerdings nicht, wenn sie Kontakt zu einer Person hatten, die mit einer gefährlichen Virusvariante infiziert ist. Außerdem müssen sie in Quarantäne, wenn sie aus einem Virusvariantengebiet zurückkommen. Dieselben Regeln treffen auf Schulkinder in Schleswig-Holstein zu.
Thüringen
Asymptomatisch genesene und geimpfte Personen unterliegen keiner Quarantänepflicht in Thüringen mit Ausnahme von Patienten in medizinischen Einrichtungen. Zu Quarantänereglungen für doppelt geimpfte Personen in Schulen werden keine Angaben gemacht. Bei einem positiven Fall in der Schule wird sofort das zuständige Gesundheitsamt informiert und es wird sichergestellt, dass alle Kontaktpersonen der infizierten Person das Betretungsverbot von 14 Tagen einhalten. Dieses Verbot kann mit einem negativen Test frühzeitig beendet werden.