Gericht: Mit Sputnik V Geimpfte haben in Deutschland keinen Anspruch auf ein Impfzertifikat

Ein Mitarbeiter eines russischen Impfzentrums bereitet eine Dosis des Impfstoffs Sputnik V vor. In Deutschland ist das Mittel nicht zugelassen.

Ein Mitarbeiter eines russischen Impfzentrums bereitet eine Dosis des Impfstoffs Sputnik V vor. In Deutschland ist das Mittel nicht zugelassen.

Kassel. Eine zweifach mit dem russischen Vakzin Sputnik V gegen Corona geimpfte Person hat keinen Anspruch auf die Ausstellung eines deutschen Impfnachweises. Die Beschwerde des Antragstellers gegen einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. September sei zurückgewiesen worden, teilte der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) am Freitag in Kassel mit.

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Den Angaben zufolge war der Antragsteller am 10. Mai dieses Jahres in Moskau und am 19. Juli in San Marino mit dem Vakzin Sputnik V geimpft worden. Er beantragte deshalb vom Gesundheitsamt des Landkreises Fulda die Ausstellung eines deutschen Impfzertifikats, was das Amt aber mit der Begründung ablehnte, die Voraussetzungen für das Dokument seien nicht erfüllt. Denn: Das Vakzin gehört nicht zu den vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) aufgelisteten Impfstoffen gegen Covid-19. Die Behörde ist hierzulande für die Regulierung von Impfstoffen und Arzneimitteln zuständig.

Dies bestätigte jetzt auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof. Der russische Impfstoff sei in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassen. Auch europarechtliche Bestimmungen würden die Ausstellung eines inländischen Nachweises nicht gebieten. Der Beschluss ist unanfechtbar.

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RND/epd

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