Klage gescheitert: Cannabis-Arznei nur unter strengen Voraussetzungen Kassenleistung
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Kassenpatienten und -patientinnen dürfen Arzneimittel mit Cannabis nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen bekommen, wie das Sozialgericht Karlsruhe nun entschied (Symbolbild).
© Quelle: Add Weed/unsplash
Karlsruhe. Kassenpatienten und -patientinnen dürfen Arzneimittel mit Cannabis nach einem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen bekommen. Eine Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung komme erst in Betracht, „wenn geeignete, allgemein anerkannte und dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethoden nicht mehr zur Verfügung stehen“, teilte das Gericht am Montag mit. Es lehnte die Klage eines Mannes gegen eine Krankenkasse ab. Der Kläger könne dagegen beim Landessozialgericht Baden-Württemberg in Berufung gehen (Az.: S 15 KR 2520/20, Urteil vom 27. Januar 2022).
Medizinisches Cannabis ist in Deutschland seit 2017 erlaubt und darf von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden, etwa zur Schmerzlinderung bei Schwerkranken. Seitdem hat das Mittel einen Boom erlebt. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Therapien in vielen Fällen. Im Sommer 2021 begann der staatlich organisierte Verkauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken in Apotheken in Deutschland.
Alternative Behandlungsmöglichkeiten ausschöpfen
Im konkreten Fall ging es um einen 27-Jährigen, bei dem Ärzte ein chronisches Schmerzsyndrom diagnostiziert hatten. Verschiedene Schmerzmittel linderten die Probleme an Rücken und Beinen nicht, weshalb der behandelnde Mediziner laut Gerichtsmitteilung ein Mundspray verordnete, das Cannabisextrakte enthält. Damit habe sich die Situation des Patienten deutlich verbessert.
Doch die Krankenkasse wollte die Kosten für das sogenannte Medizinal-Cannabis nicht übernehmen und verwies auf alternative Behandlungsmöglichkeiten, die noch nicht ausgeschöpft seien – wie eine sogenannte multimodale Therapie, ein aktivierendes Training, Rehabilitationsbehandlungen und eine psychotherapeutische Mitbehandlung. Das Sozialgericht stützte diese Sichtweise mit seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung und Verweis auf die Gesetzeslage.
RND/dpa