Darf der Arbeitgeber den Beginn der Elternzeit festlegen?

Wann die Elternzeit beginnt, legen Arbeitnehmer mit ihrem Antrag beim Arbeitgeber selbst fest. Wichtig ist, den Antrag rechtzeitig zu stellen.

Wann die Elternzeit beginnt, legen Arbeitnehmer mit ihrem Antrag beim Arbeitgeber selbst fest. Wichtig ist, den Antrag rechtzeitig zu stellen.

Gütersloh. Wenn es um den Beginn der Elternzeit geht, sind dem Arbeitgeber die Hände gebunden. Auf die Frage, ob er Mitspracherecht beim Beginn der Elternzeit habe, hat Johannes Schipp eine klare Antwort: „Nein“, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gütersloh. Denn die Elternzeit wird nicht vom Arbeitgeber festgelegt. Vielmehr muss der Arbeitnehmer ein Schreiben an den Arbeitgeber richten, in dem er die geplante Elternzeit verlangt und den Zeitraum dafür festlegt.

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Elternzeit rechtzeitig einreichen

„Wichtig ist, dass das rechtzeitig passiert“, erklärt Schipp. Die Fristen für das Schreiben sind im Paragraf 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) festgelegt. „Darin heißt es, dass wer Elternzeit für einen Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes machen möchte, das mindestens sieben Wochen vorher schriftlich verlangen muss“, erläutert der Fachanwalt.

Wer Elternzeit für einen Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes machen möchte, muss das mindestens sieben Wochen vorher schriftlich verlangen.

Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes gilt eine Frist von 13 Wochen. „Der Antrag zählt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer das verlangt“, so Schipp. Widersprechen kann der Arbeitgeber nicht.

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Nur in seltenen Fällen Ablehnung möglich

Von dieser Regel gäbe es zwar eine Ausnahme, die sei aber im Alltag kaum relevant, sagt Schipp. Wie Paragraf 16 des BEEG festlegt, kann die Elternzeit auf drei Zeiträume verteilt werden. Plant ein Arbeitnehmer einen der Zeiträume zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes zu nehmen, könne der Arbeitgeber das unter Umständen verweigern. Das gelte aber lediglich, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. Diese seien für Arbeitgeber aber nur in seltenen Ausfällen begründbar, so Schipp.

Johannes Schipp ist Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.

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RND/dpa

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