EU-Urheberrechtsreform und Uploadfilter: Wie soll die Umsetzung in Deutschland erfolgen?
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Artikel 13 der EU-Urheberrechtsreform (später Artikel 17) stand bei den Demonstrationen Anfang 2019 stark in der Kritik.
© Quelle: Paul Zinken/dpa
”Wir sind keine Bots!” Mit diesen Worten zogen Anfang 2019 Zehntausende Demonstranten in Deutschland durch die Straßen. Protestiert wurde gegen die EU-Urheberrechtsreform – insbesondere gegen Artikel 17 der Reform, der zu Beginn der Demonstrationen noch Artikel 13 hieß. Von einer Gefahr für das Internet war die Rede. Trotz lautstarker Proteste: Das Europaparlament segnete die Urheberrechtsreform Ende März 2019 ab. Was ist seitdem passiert und wie soll die Reform in Deutschland umgesetzt werden? Ein Überblick.
Warum steht Artikel 17 der Reform in der Kritik?
Insbesondere Artikel 17 der EU-Urheberrechtsreform erhitzte die Gemüter. Artikel 17 gibt vor, dass Internetplattformen für die Urheberrechtsverletzungen von Dritten haften. Das bedeutet: Wenn ein Nutzer etwas urheberrechtlich Geschütztes auf einer Plattform wie beispielsweise Youtube hochlädt, haftet die Plattform dafür. Die Folge: Die Betreiber von Internetplattformen sollten jeden Inhalt, den Nutzer hochladen, vorab prüfen, um wegen Urheberrechtsverletzungen nicht zur Kasse gebeten zu werden.
Eine Bedingung, die angesichts riesiger Datenmengen auf manchen Plattformen nach Einschätzung vieler Experten nur durch sogenannte Uploadfilter erfüllbar ist. Diese Filter checken hochgeladene Inhalte automatisch mit Datenbanken gegen, um mögliche Urheberrechtsverletzungen zu erkennen und die Inhalte bei einem Match zu blocken.
Kritiker sprechen von Zensur und der Gefahr, dass die automatischen Filter mehr Inhalte aussortieren könnten als nötig. Dadurch sei sogar eine Einschränkung der Meinungsfreiheit möglich, wenn rechtlich einwandfreie Beiträge wegen Uploadfiltern gar nicht oder nur verzögert online gingen.
Was ist mit den Uploadfiltern?
Bis zum 7. Juni 2021 hat Deutschland Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Im Sommer dieses Jahres legte das Bundesjustizministerium einen Gesetzentwurf zur Diskussion vor. Darin wird konkret dargelegt, wie das Ministerium die Urheberrechtsreform umsetzen möchte.
Im Vorfeld hatten Politiker von Union und SPD erklärt, dass man in der deutschen Gesetzgebung möglichst ohne Uploadfilter auskommen wolle. Wird dieses Ziel erreicht? “Betrachtet man den Diskussionsentwurf, führt nach dem aktuellen Stand an Uploadfiltern kein Weg vorbei”, sagt Medienrechtsanwalt Christian Solmecke aus Köln dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND). Die Demonstrationen im vergangenen Jahr hätten dennoch einiges erreicht.
Memes sollen erlaubt werden
Eine große Sorge der Protestbewegung war, dass durch die Urheberrechtsreform ein Stück der Internetkultur verloren ginge. So könnten Memes, welche oft urheberrechtlich geschütztes Material nutzen, künftig automatisch durch Uploadfilter geblockt werden. Der vorliegende Gesetzentwurf behandelt diese Problematik. So sieht er zum einen das Recht auf die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte für Karikaturen, Parodien und Pastiches vor.
Zum anderen sind auch sogenannte Bagatellnutzungen erlaubt – die Plattformen müssen in diesen Fällen eine Pauschalabgabe an die Urheber zahlen. Die Regeln für die Bagatellnutzungen: Film und Ton dürfen maximal 20 Sekunden lang sein, ein Text nicht mehr als 1000 Zeichen haben, ein Lichtbild oder eine Grafik ein Datenvolumen von 250 Kilobyte nicht überschreiten. Zudem darf die Verwendung nicht kommerziell erfolgen. Damit sind Memes und Gifs künftig legal.
Diese Regelungen seien eine “große Verbesserung” zur EU-Richtlinie der Reform, sagt Julia Reda dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND). Reda setzte sich 2019 als damalige Europaabgeordnete der Piratenpartei unter anderem gegen Uploadfilter ein. Sie verließ das Europaparlament nach der Europawahl und ist nun für die Gesellschaft für Freiheitsrechte tätig, eine NGO, die Grundrechte mithilfe von Gerichten durchsetzen will.
Nutzer können legale Inhalte markieren
In der Praxis sollen Nutzer nun legale Inhalte beim Upload selbst kennzeichnen. Im Gesetzentwurf ist vom sogenannten Pre-flagging die Rede. Umzusetzen ist das zum Beispiel mit einer Checkbox. Diese klickt der Nutzer an, wenn er meint, dass der hochgeladene Inhalt legal ist. Dann darf ein automatischer Uploadfilter den Inhalt nicht mehr sperren, auch wenn der Filtermechanismus eine Übereinstimmung mit einem geschützten Werk erkennt. “Dadurch kann in vielen Fällen dem Overblocking vorgebeugt werden”, sagt Solmecke.
“Pre-flagging funktioniert am besten, wo Nutzer ihre Rechte kennen - also beispielsweise bei gemeinfreien Werken”, sagt Julia Reda. Doch in vielen Fällen sei die rechtliche Lage nicht so eindeutig und es sei für den normalen Nutzer schwer einzuschätzen, ob sein hochgeladener Inhalt nun legal sei oder nicht. Deswegen fordert Reda möglichst geringe Konsequenzen für den Fall, das ein Nutzer einen Inhalt falsch kennzeichnet. Die im Gesetzesentwurf festgeschriebenen Strafen seien laut Reda eine maximale Obergrenze. Der Entwurf sieht vor, dass Nutzer bei mehreren Verstößen von der jeweiligen Plattform vom Pre-flagging ausgeschlossen werden können.
Es gibt Ausnahmen für das Pre-flagging
Das Pre-flagging ist laut Gesetzestext ohne Effekt, wenn die Kennzeichnung als legaler Inhalt “offensichtlich unzutreffend” ist. Das sei dann der Fall, wenn der vom Nutzer hochgeladene Inhalt zu mindestens 90 Prozent mit einem Werk übereinstimme.
Christian Solmecke sieht diese Ausnahmeregelung kritisch. “Wenn sich Nutzer etwa auf das Zitatrecht berufen können, geht es gerade darum, das Original hochzuladen.” Deswegen fordert der Medienrechtsanwalt, dass “solche Inhalte erst nach Freigabe durch einen Menschen geblockt werden dürfen”.
Kritik aus der Musikbranche
Kritik an dem Diskussionsentwurf kommt auch aus der Musikbranche. Der Vorsitzende des Berufsverbandes Filmmusik, Micki Meuser, ist ein Befürworter der EU-Urheberrechtsreform. Doch mit dem Gesetzentwurf des Justizministeriums zur Umsetzung dieser Reform sei er “überhaupt nicht einverstanden”, teilte Meuser dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND) mit. “Der Entwurf würde, falls er Gesetz wird, die Arbeit der Kreativen in Deutschland immer mehr zum schlecht bezahlten Hobby machen und unser Land als Kulturnation weiter abwerten”, so Meuser, der auch Vorstand des Deutschen Komponistenverbands ist und im Aufsichtsrat der Gema sitzt.
Meuser arbeitete an einer Stellungnahme der Initiative Urheberrecht zum aktuellen Gesetzentwurf mit. Darin wird unter anderem die Regel kritisiert, dass Musikausschnitte mit einer Länge von bis zu 20 Sekunden vom Nutzer verwendet werden dürfen. So sei beispielsweise das Videoportal Tiktok auf Musikclips mit einer Länge von unter 20 Sekunden ausgelegt. Eine angemessene Vergütung der Urheber sei mit dem neuen Gesetz in diesen Fällen nur schwer möglich.
Auch das Pre-flagging wird in der Stellungnahme kritisiert: Diensteanbieter und Nutzer würden in der Praxis jede Chance nutzen, Uploads als rechtmäßige Nutzungen auszuweisen. Die Rechteinhaber müssten dann wieder selbst beweisen, dass ein gekennzeichneter Beitrag doch urheberrechtlich geschützt sei. Damit bestehe der Status quo faktisch fort.
Große Problematik bei Livestreams
Livestreams werden im Gesetzentwurf nicht gesondert aufgeführt. Die Folge: “Livestreams können einfach unterbrochen werden, wenn ein vermeintlicher Urheberrechtsverstoß festgestellt wird”, sagt Christian Solmecke. Wenn ein Livestream erst mal unterbrochen ist, dürfte es in der Praxis schwer sein, mit einem Einspruch gegen die Sperrung schnell wieder online gehen zu können. Deswegen fordert Julia Reda eine Sonderregel für Livestreams: “Bei Livestreams darf es keinen Einsatz von Uploadfiltern geben.”
Was passiert mit bereits hochgeladenen Inhalten?
Und was ist mit bereits vor der Urheberrechtsreform hochgeladenen Inhalten? Solmecke ist der Ansicht, dass Nutzer wohl bereits hochgeladene Inhalte auch nachträglich als legal kennzeichnen dürfen. “Kommen die betroffenen Nutzer dem nach, sollten sie auch keine unberechtigten Löschungen zu befürchten haben”, sagt Solmecke. Fürs Pre-flagging gebe es in dem Gesetzentwurf “keine zeitlichen Einschränkungen”.
In der Praxis sei das aber kaum umzusetzen, sagt Julia Reda: “Wie viel Zeit hätten Nutzer nach Inkrafttreten des Gesetzes für das Pre-flaggen? Und wer würde sie wie vorwarnen?” All diese Fragen seien ungeklärt. Außerdem hätten sich beispielsweise bei einigen Youtubern so viele Videos in den Jahren angesammelt, dass das händische Pre-flaggen der Videos allein aus zeitlicher Sicht unrealistisch erscheine.
Wikipedia ist von der Urheberrechtsreform nicht betroffen
In der Debatte um die Urheberrechtsreform ging auch die Angst um, dass Blogs oder neue Start-ups gar nicht die finanziellen Möglichkeiten hätten, um die Uploads ihrer Nutzer in dieser Form zu prüfen. Der Gesetzentwurf entkräftet diese Befürchtungen, indem er diverse Ausnahmen aufzählt.
So werden Start-ups, die jünger als drei Jahre sind und weniger als 10 Millionen Euro Umsatz im Jahr machen, nicht von der Reform erfasst. Gleiches gilt für Dienstanbieter mit einem jährlichen Umsatz von weniger als eine Million Euro. Nicht gewinnorientierte Onlineenzyklopädien wie Wikipedia, Onlinemarktplätze und Cloud-Dienste sind explizit von der Urheberrechtsreform ausgenommen.
Urheberrechtsreform: Wie geht es weiter?
Der aktuelle Gesetzentwurf stammt vom Bundesjustizministerium. Interessierte Kreise konnten bis Ende Juli Stellung zu dem Diskussionsentwurf nehmen. Diese werden vom Justizministerium ausgewertet und der Entwurf gegebenenfalls überarbeitet. Anschließend soll das förmliche Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden. Bis zum 7. Juni 2021 muss die europäische Richtlinie im nationalen Recht umgesetzt sein.
Die EU-Urheberrechtsreform könnte aber auch noch vor Gericht gekippt werden: Polen reichte im Mai 2019 eine Klage gegen die Reform beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg ein. Die Urheberrechtsrichtlinie sei eine unverhältnismäßige Maßnahme, die die Zensur fördere und die Meinungsfreiheit gefährde, twitterte die Kanzlei des polnischen Ministerpräsidenten Mateusz Morawiecki damals. Bislang gibt es keinen Gerichtstermin zur Klage Polens.