Neue Rechte rund um Software und Updates: Digitale-Inhalte-Richtlinie gilt ab Januar

Beispiel Tablet: Die Hardware fiel auch bislang schon unter die Gewährleistungspflicht des Händlers. Ab Januar 2022 muss dieser nun aber auch für die Software geradestehen.

Beispiel Tablet: Die Hardware fiel auch bislang schon unter die Gewährleistungspflicht des Händlers. Ab Januar 2022 muss dieser nun aber auch für die Software geradestehen.

Berlin/Pforzheim. Egal ob Mobiltelefon, Smartwatch oder Fernseher: Wenn Geräte wegen ausbleibender Software-Updates nicht mehr funktionieren oder nicht mehr sicher betrieben werden können, taugen sie oft nur noch für den Schrott. Um das zu verhindern, hat die EU 2019 die Digitale-Inhalte-Richtlinie beschlossen. In Deutschland tritt sie am 1. Januar 2022 als neues Gesetz in Kraft.

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Es beinhaltet zum einen eine zeitlich nicht eingegrenzte Pflicht zur Aktualisierung von Software, also zur Bereitstellung von funktionserhaltenden Updates sowie von Sicherheitsupdates.

„Geschuldet ist zukünftig, dass die Funktionen, die das Gerät zum Zeitpunkt des Kaufes ausführen konnte, auch dauerhaft ausführbar sind, und zwar ohne Einschränkungen“, erklärt der Jurist Prof. Tobias Brönneke, der das Zentrum für Verbraucherforschung und nachhaltigen Konsum an der Hochschule Pforzheim leitet.

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Gewährleistung wie bei jedem anderen Produkt

Zum anderen erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher die gleichen, mindestens zweijährigen Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Vertragsbedingung, Minderung) wie beim Kauf jedes anderen Produkts, wenn eine Gerätesoftware oder eine andere Software fehlerhaft ist. Dazu zählen auch Apps, E-Books, selbst heruntergeladene Filme, die nicht richtig funktionieren.

Prof. Brönneke rät Verbraucherinnen und Verbrauchern deshalb, den Neukauf von Elektrogeräten wegen der besseren Rechte möglichst auf den 2. Januar oder später zu verschieben: „Auch unter dem Weihnachtsbaum sollten eher Gutscheine für Geräte und Software liegen, als die Elektrogeräte oder Datenträger mit Software selbst.“

Gilt auch für mit Daten „bezahlte“ Dienste

Spannendes Detail: Das neue Gesetz gilt nicht nur für kostenpflichtige digitale Produkte, sondern auch für solche, die Verbraucher und Verbraucherinnen teilweise oder ganz mit personenbezogene Daten „bezahlen“. Beispiele sind etwa Cloud-Dienste, soziale Netzwerke oder Webanwendungen.

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Ein Schönheitsfehler der neuen Richtlinie sei aber, dass nur die Verkäufer zu Update-Lieferungen verpflichtet wurden und dafür haften müssen, kritisiert Prof. Brönneke. „Man hätte – da waren sich Handel und Verbraucherschützer sowie die meisten Sachverständigen bei einer Anhörung im Deutschen Bundestag einig – gleich auch einen Direktanspruch gegen den Ersteller der Software im Gesetz vorsehen sollen.“ Hersteller etwa von Betriebssystemen lassen sich deshalb nicht direkt in die Pflicht nehmen.

RND/dpa

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