Weihnachtsgeschenke am Arbeitsplatz: Was ist erlaubt, was verboten?
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In der Arbeitswelt gibt es bei Geschenken rechtliche Grenzen.
© Quelle: Christin Klose/dpa-tmn
Berlin. Es heißt, kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Doch nicht jedes Präsent ist einfach nur eine Aufmerksamkeit. Oft steckt mehr dahinter als pure Freundlichkeit: die Hoffnung auf einen neuen Auftrag, auf finanzielle Erleichterungen oder eine beschleunigte Bearbeitung zum Beispiel.
Ist das aber gleich gesetzeswidrig? „Nein“, sagt Tobias Werner, Fachanwalt für Arbeitsrecht. „Kleine Aufmerksamkeiten gehören zum Jahresende bei vielen geschäftlichen Beziehungen dazu. Dabei ist nicht jegliche Zuwendung per se verboten.“ Doch wer Geschenke annehme, solle sich gut überlegen, ob er sich damit dem Vorwurf der Bestechlichkeit aussetzt.
In Unternehmen der Privatwirtschaft heißt das Richtmaß dazu „sozial adäquat“. Das heißt: „Ohne dass es verbindliche Vorgaben gibt, wird ein Geschenk im Wert von 30 Euro als unproblematisch angesehen“, sagt der Fachanwalt. Die typischen Firmengeschenke wie Kugelschreiber oder Kalender sind in der Regel also kein Problem.
Strenge Regeln für Amtsträger
Das aber gilt nicht für jeden Berufszweig: „Problematisch kann die Annahme von Präsenten, und mögen diese auch noch so klein sein, für Amtsträger werden“, erklärt der Arbeitsrechtsexperte. „Nicht nur für Richter und Beamte ist die Annahme von Zuwendungen von Amts wegen verboten. Auch Mitarbeiter im öffentlichen Dienst müssen Vorsicht walten lassen“, sagt Werner und verweist auf das Strafgesetzbuch (§ 331) und auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (§ 3 Abs. 2). „Sofern ein objektiver Bezug zwischen Geschenk und dienstlicher Tätigkeit besteht, ist jegliche Annahme verboten.“
In der Praxis kann das skurrile Züge annehmen – wie der Fall an einer Berliner Schule 2013 zeigt. Dort erhielt eine Lehrerin von ihrem Abiturkurs eine Loriot-Skulptur als Abschiedsgeschenk. Doch die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen die Frau wegen Bestechlichkeit. Das Resultat: Die Lehrerin musste 4000 Euro Geldstrafe zahlen, weil sie gegen beamtenrechtliche Vorschriften verstoßen hatte. Die Skulptur selbst hatte einen Wert von rund 200 Euro.
Compliance-Vorgaben helfen
In der privaten Wirtschaft können Unternehmen, um Streitigkeiten zu vermeiden, selbst bestimmen, ob und in welcher Größenordnung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Geschenke annehmen dürfen. „Viele Arbeitgeber legen im Arbeitsvertrag fest, dass die Annahme von Zuwendungen verboten ist, wenn ein geschäftlicher Bezug besteht“, weiß Werner. „Größere Unternehmen und Konzerne sind hier besonders sensibilisiert und regeln klar in ihren Compliance-Richtlinien, was erlaubt ist und was nicht.“
Auch die jeweilige Stellung im Unternehmen spielt bei diesem Thema eine Rolle: „Die Annahme von Geschenken ist vor allem dann kein Kavaliersdelikt mehr, wenn der Beschenkte in herausgehobener Position tätig ist“, sagt Fachanwalt Werner.
So bestätigte zum Beispiel das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Kündigung eines Personalleiters, der eine VIP-Logenkarte für ein Fußballspiel im Wert von 250 Euro angenommen hatte (Az: 9 Sa 572/08). Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen das sogenannte Schmiergeldverbot. Der Personalleiter habe bei der Ausführung seiner Aufgaben Vorteile entgegengenommen, die geeignet waren, ihn in seinem Geschäftsverhalten zu beeinflussen, so die Richter.
Kündigung bei wiederholten Verstößen
Zu ernsthaften Konsequenzen kann es aber auch schon bei kleinen Aufmerksamkeiten kommen. Werner: „Besteht ein Verbot, Geschenke anzunehmen, kann ein wiederholter Verstoß dagegen sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dabei kommt es auf die Wertgrenze nicht an, und es spielt auch keine Rolle, ob dem Arbeitgeber durch die Annahme des Geschenkes am Ende kein Schaden entstanden ist.“
Und was ist mit den Präsenten vom Chef oder der Chefin? „Kleine Geschenke des Arbeitgebers als Dankeschön sind arbeitsrechtlich unproblematisch“, sagt der Fachanwalt. „Interessant wird es allenfalls in steuerlicher Hinsicht. Steuerfrei ist die Annahme von Geschenken bis zu einem monatlichen Wert von 44 Euro.“